Auch ein solcher Fehler kann der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen: Das AG hat gegen den Betroffenen durch Beschluss eine Geldbuße von 600 EUR festgesetzt. In der Begründung hat es nur angeführt, dass ihm im Bußgeldbescheid ein Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt werde. Weitere Feststellungen waren nicht enthalten. Daher wurde das Urteil aufgehoben: Das AG muss einen Verkehrsverstoß selbst feststellen und davon überzeugt sein, was sich auch aus den Urteils- / Beschlussgründen ergeben muss. Eine Ausnahme gilt bei Kurzbegründungen gemäß § 72 Abs. 6 oder § 77b OWiG, wenn die Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung verzichten. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Die Überzeugung der Bußgeldbehörde, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, ist an dieser Stelle irrelevant (OLG Naumburg, Beschluss vom 20.10.2015, Az. 2 Ws 209/15).

2 Ws 209/15 OLG Naumburg
1 OWi 318/14 AG Oschersleben

In der Bußgeldsache

gegen

Verteidiger:

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg

am 20. Oktober 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

b e s c h l o s s e n :

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 6. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die bislang zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 600,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Im Beschluss ist nicht festgestellt, ob der Betroffene einer Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist, festgestellt ist lediglich, dass ihm solches mit dem Bußgeldbescheid zur Last gelegt wird. Indes kann das Gericht nur dann verurteilen, wenn es den Verstoß selbst festgestellt hat, es reicht nicht, dass die Bußgeldbehörde meint, der Betroffene sei zu schnell gefahren.

Entgegen den Ausführungen des Gerichts liegt kein Fall des § 72 Abs. 6 OWiG vor.