Der Betroffene soll am 25.06.2015 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Am 29.07.2015 wurde seine Anhörung und am 03.09.2015 eine erneute Anhörung verfügt. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt. Der Betroffene hatte zuvor seine korrekte Anschrift angegeben; Zustellungen wurden jedoch in einen anderen (falschen) Ort verfügt. Am 05.11.2015 wurde der Erlass eines Bußgeldbescheids verfügt. Das Verfahren wurde vom Gericht eingestellt: Die Unterbrechung der Verjährung durch Verfügung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) sei nur einmal möglich. Eine Unterbrechung der Verjährung durch die vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG) komme zwar auch in Betracht, wenn die Abwesenheit irrtümlich, aber unverschuldet angenommen wird, was hier jedoch nicht der Fall sei (AG Zeitz, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 13 OWi 712 Js 212253/15).

Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Der Termin zur Hauptverhandlung am 03.03.2016 wird aufgehoben.

Gründe:

Gemäß §§ 206a Abs.1 StPO; 46 Abs. 1 OWiG war das Verfahren einzustellen, da die die Verfolgung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 31 Abs.1 OWiG durch Verjährung ausgeschlossen ist.

Die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25.06.2015 ist verjährt. Ob die erste Unterbrechung der Verjährung bereits mit der Erstellung des Datenerfassungsbelegs am 25.06.2015 oder mit Verfügung der Anhörung vom 29.07.2015 eingetreten ist, kann dahinstehen, denn in beiden Fällen ist mehr als die Frist des § 26 Abs.3 StVG von drei Monaten bis zur Verfügung des Bußgeldbescheids am 05.11.2015 verstrichen.

Eine weitere Unterbrechung ist nicht eingetreten.

Die erneute Verfügung der Anhörung am 03.09.2015 war nicht verjährungsunterbrechend, denn die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs.1 S.1 Nr.1 OWiG bilden eine Einheit; sie stehen deshalb nicht kumulativ, sondern alternativ nebeneinander mit der Folge, dass die Verjährung nach Nr. 1 nur einmal unterbrochen werden kann.

Auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde war nicht verjährungsunterbrechend. Zwar tritt die Unterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG auch dann ein, wenn eine solche Abwesenheit des Betroffenen nur irrtümlich angenommen wird, weil nach Aktenlage der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist; der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12. 2004 – 2 Ss OWi 479/04, zit. nach beck-online.). Daran fehlt es hier. Der Betroffene hatte, wie dem Datenerfassungsbeleg zu entnehmen ist, die zutreffende Anschrift angegeben. Dass die Zustellung nicht in den vom Betroffenen angegebenen Ort G., sondern in den Ort H. verfügt wurde, beruhte nicht auf einem unverschuldeten Irrtum.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG.

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Dirk Rahe, Sozie­tät Dr. Zwan­zi­ger & Col­le­gen, Gera / Herms­dorf, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.