Das kann passieren, wenn man sich bei der Verkehrsüberwachung zu sehr auf Privatunternehmen verlässt: Schon vor ungefähr zwei Monaten hat echo-online.de berichtet, dass der Dienstleister German Radar, der in mehreren hessischen Gemeinden Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ PoliScan Speed aufgestellt hatte, einige der zugrunde liegenden Verträge mit den Kommunen gekündigt hat. Das Festhalten an den Verträgen war demnach für das Unternehmen “wirtschaftlich unzumutbar”, nachdem die Autofahrer sich an die Messgeräte gewöhnten und die “Einnahmen” durch Verwarngelder geringer wurden. Einigungen über Anpassungen der Verträge seien nicht erzielt worden. Unmittelbar nach den Kündigungen wurden die Messgeräte dann durch den Dienstleister abgebaut und entfernt. Mehrere der betroffenen Kommunen haben sich dagegen beim LG Cottbus gewehrt und Recht bekommen. Die Betreiberfirma wurde durch einstweilige Verfügung verpflichtet, mehrere Messgeräte wieder (funktionsfähig) aufzubauen. Das Entfernen der Messsäulen gegen bzw. ohne den Willen der betroffenen Gemeinden stelle eine verbotene Eigenmacht dar, bei der auch ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) vermutet werde (LG Cottbus, Beschluss vom 12.02.2016, Az. 4 O 38/16).

In dem Rechtsstreit

Stadt A, vertreten durch den Bürgermeister – Antragsteller –

gegen

B. GmbH – Antragsgegnerin –

hat das Landgericht Cottbus – 4. Zivilkammer –
durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 12.02.2016
wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

1.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich das stationäre Verkehrsüberwachungssystem der Marke …, (bestehend aus einer bidirektionalen Säule, bestückt mit 2 Messköpfen, den systemdazugehörigen 2 Blitzköpfen, der Soft- und Hardware und 2 Kommunikations-Pc’s) am ursprünglichen Ort in der … im Bereich … in … wieder funktionsfähig zu errichten und der Antragstellerin den Besitz einzuräumen.

2.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich das stationäre Verkehrsüberwachungssystem der Marke …, (bestehend aus einer bidirektionalen Säule, bestückt mit 2 Messköpfen, den systemdazugehörigen 2 Blitzköpfen, der Soft- und Hardware) am ursprünglichen in …, Ortsteil … (…), in Fahrtrichtung …, wieder funktionsfähig zu errichten und der Antragstellerin den Besitz einzuräumen.

3.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich das stationäre Verkehrsüberwachungssystem der Marke …, (bestehend aus einer bidirektionalen Säule, bestückt mit 2 Messköpfen, den systemdazugehörigen 2 Blitzköpfen, der Soft- und Hardware) am ursprünglichen in …, Ortsteil … (…), in Fahrtrichtung …, wieder funktionsfähig zu errichten und der Antragstellerin den Besitz einzuräumen.

II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Streitwert: 14.233,50 Euro

Gründe

Die einstweilige Verfügung war ohne vorherige mündliche Verhandlung wegen der besonderen Dringlichkeit der Sache gemäß den §§ 935, 936, 937 Abs. 2, 940 ZPO in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG (effektiver Rechtsschutz) in dem im Entscheidungssatz ersichtlichem Umfang zu erlassen, da die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Erlass glaubhaft gemacht hat.

Der Verfügungsausspruch rechtfertigt sich aus verbotener Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1, 86 BGB.

Der Verfügungsgrund wird vermutet.