Quelle: pixabay.com

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Wenn nach einem Parkverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, kommt eine Kostentragungspflicht des Halters für die Verfahrenskosten in Betracht (§ 25a Abs. 1 StVG). Verschiedene Gerichte, u. a. das AG Tiergarten, setzen dafür jedoch voraus, dass der Halter rechtzeitig befragt wird. Dies müsse durch Zusendung eines Anhörungsbogens geschehen. Nach mehr als zwei Wochen könne von einem Fahrzeughalter nicht mehr verlangt werden, den Fahrer zu benennen. Hier erfolgte die Anhörung des Halters jedoch erst nach mehr als zwei Monaten. Das AG Tiergarten weist darauf hin, dass diese ständige Rechtsprechung von der Verwaltungsbehörde häufig – so auch in diesem Fall – ignoriert wird. Darin liege eine mutwillige Belastung der Justizressourcen und der Landeskasse, die abzustellen sei (AG Tiergarten, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 290 OWi 389/16).

1. Auf den Antrag des Betroffenen vom 5.4.16 auf gerichtliche Entscheidung wird der Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21.3.16 aufgehoben.

2. Die Kasse des Landes Berlin hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Zur Begründung seines Antrags macht der Betroffene geltend, seine Anhörung sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Begehung der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen die StVO erfolgt, sondern erst mit Schreiben vom 28.12.15. Die Ordnungswidrigkeit sollte am 15.10.15 begangen worden sein.

Die Auffassung des Betroffenen, nach Ablauf der genannten Frist könne von einem Fahrzeughalter nicht mehr verlangt werden, der Verwaltungsbehörde den Fahrer seines Kraftfahrzeugs zum Tatzeitpunkt mitzuteilen, trifft nach Auffassung des beschließenden Gerichts zu. Der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsansicht des Gerichts bereits aus seinem Beschluß vom 4.8.15 – 290 Owi 675/15 – bekannt, worauf der Betroffene über seinen Verteidiger zu Recht hinweist.

Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt dessen rechtzeitige Befragung voraus. Diese hat grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (vgl. AG Minden, Beschluß vom 14.4.88 – 15 Owi 334/88 -, veröffentlicht bei Juris m.w.N.; AG Bergisch-Gladbach NZV 1989, 366; AG Warendorf DAR 1989, 392; König in Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 a, Rdnr. 7m.w.N.). Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kann nicht abgestellt werden. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a StVG ist vielmehr die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. dessen Zugang innerhalb von zwei Wochen (vgl. AG Zossen, Beschluß vom 8.2.94 – 10 Owi 52/93 -, bei Juris m.w.N.).

Die Anhörung des Betroffenen erfolgte im vorliegenden Falle nicht etwa nur unwesentlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, sondern erst über zwei Monate nach dem Vorfallstag.

Der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsansicht des Amtsgerichts Tiergarten auch aus einer Vielzahl von weiteren Verfahren bekannt. So hat der Polizeipräsident in Berlin nach entsprechender Intervention durch das Amtsgericht Tiergarten – 317 Owi 1528/14 – in dem Verfahren – … – den dort erlassenen Kostenbescheid am 4.2.15 zurückgenommen. Wie das vorliegende Verfahren belegt, wird die Auffassung des Gerichts allerdings in anderen Verfahren, so auch im vorliegenden, ignoriert und an der eigenen Rechtsansicht festgehalten und diese auch der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 21.3.16 zugrundegelegt.

Die Verwaltungsbehörde wird ihre Entscheidungspraxis einer gründlichen Revision zu unterziehen haben, denn sie hat die Pflicht, die Ressourcen der Justiz sowie die Kasse des Landes Berlin nicht mutwillig zu belasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).