Bei dem Messgerät ES 3.0 wurde bekanntlich häufig versucht, eine Auswertung der Messdaten durch Fremdsoftware zu verhindern: Erst sollten Sachverständige, die eine eigene Auswertesoftware entwickelt hatten, vom OLG Naumburg verpflichtet werden, deren Vertrieb zu unterlassen, was aber keinen Erfolg hatte. Außerdem wurden neue Software-Versionen für die Geräte herausgebracht, die die Messdaten so verschlüsseln, dass andere Auswerteprogramme die Dateien bzw. die Rohdaten nicht mehr öffnen können. Diese Verschlüsselung wollte ein Sachverständiger, der eine eigene Auswertesoftware für ES 3.0-Rohdaten vertreibt, der Firma ESO nun verbieten lassen. Begründung: Sie nutze eine marktbeherrschende Stellung entgegen § 19 Abs. 1 GWB missbräuchlich aus. Außerdem lägen Verstöße gegen das UWG vor. Beim LG Leipzig hatte seine Unterlassungsklage allerdings keinen Erfolg (LG Leipzig, Urteil vom 19.01.2016, Az. 5 O 1924/15).

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger entwickelt Software für Sachverständige, die mit der Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 der Beklagten erzeugte Daten auswertet. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den Zugang zu den bei der Messung entstehenden Messrohdaten.

Die Beklagte entwickelte die Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0, die sie herstellt und verkauft. Es handelt sich dabei um das einzige am Markt erhältliche optische Gerat zur Messung von im Straßenverkehr gefahrener Geschwindigkeit. Mit diesem Gerat wird die Zeit gemessen, die ein Fahrzeug braucht, um eine festgelegte Messbasis zu durchfahren. Hierbei wird anhand der von 5 Sensoren gemessenen Daten ein Helligkeitsprofil erstellt, die Daten werden digitalisiert
und gespeichert.

Die Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 ist so programmiert, dass sie auch die Schritte der geräteinternen Messwertbildung festhält und speichert (BI. 38). Mit der Softwareversion 1.007 hat die Beklagte diese Messrohdaten so verschlüsselt, dass sie den Nutzern der Software des Klägers nicht mehr ohne weiteres zuganglich sind. Die Betreiber der Gerate haben die Möglichkeit, diese Rohdaten als Textdatei auszulesen und auszudrucken sowie aus dem Zahlenwert
der Textdatei den Helligkeitsverlauf abzubilden (81.75). Das erzeugte Bild und die gemessene Geschwindigkeit können mit der von der Beklagten zum Kauf angebotenen Software eso-Digitales II Viewer ausgelesen werden. Gegen ein Entgelt nimmt die Beklagte die Analyse der einzelnen Rohdaten vor.

Der Kläger trägt vor, dass er mit seiner Software zum Auslesen und Analysieren der von der Anlage der Beklagten erstellten Daten in Wettbewerb stehe. Diese Software verkaufe er an Sachverständige, die auch mit dem Gerat der Beklagten vorgenommene Messungen begutachteten. Nachdem die Beklagte mit der Version 1.007 die Messrohdaten nicht mehr nur codiert, sondern verschlüsselt habe, könne seine Software nicht zur Auswertung der Messrohdaten eingesetzt werden. Ware dies Fall, seien die Gutachter bereit, für die Software einen um 1.000,00 Euro höheren Preis zahlen. Ohne Kenntnis der Messrohdaten oder des Verschlüsselungsalgorithmus sowie der zugehörigen Schüssel seien die Messrohdaten nur der Beklagten zuganglich und könnten nur von ihr ausgewertet werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 GWB verstoße. Es handele sich bei der ES 3.0 der Beklagten um die von Behörden am häufigsten eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlage. Die Beklagte sei auf dem Markt der Geschwindigkeitsmessgeräte marktbeherrschend. Sie nutze ihre Stellung als Gerätehersteller dazu aus, sich auf dem Markt der Rohdatenauswertung des von ihr hergestellten Geräts eine Monopolstellung zu verschaffen.

Die Verschlüsselung der Rohmessdaten behindere ihn in seiner gewerblichen Entfaltung unbillig. Seine Software könne nicht mehr zur Auswertung dieser Daten herangezogen werde und nur noch eingeschränkt genutzt werden. Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an der Verschlüsselung.

Die Verschlüsselung sei eine Wettbewerbshandlung, die das Ziel habe, zu Gunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten einen Absatz der Software bzw. die Erbringung einer Auswertungsdienstleistung zu fördern. Die Verschlüsselung sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich nachteilig zu beeinflussen und behindere ihn gezielt im Wettbewerb(§ 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG a.F.).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

die in der von ihr hergestellten Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 anfallenden Messrohdaten zu verschlüsseln,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Verschlüsselungsalgorithmus sowie alle zugehörigen Schlüssel zur Entschlüsselung der in der von ihr hergestellten Geschwindigkeit Messanlage ES 3.0 anfallenden Messrohdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig und wendet ein, dass dem Kläger weder ein kartellrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch zustehe und dass er auch nicht verlangen könne, dass sie die Verschlüsselung der bei der Messung durch die von ihr hergestellten Geschwindigkeitsmessanlagen ES 3.0 entstehenden Messrohdaten unterlasse. Er könne schließlich nicht den von ihr entwickelten Verschlüsselungsalgorithmus
und alle zugehörigen Schlüssel zur Entschlüsselung der anfallenden Messrohdaten heraus verlangen.

Der Kläger versuche, sich die für die Nachahmung ihrer Anlage erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen zu verschaffen. Jede Behörde mit einer ES 3.0 habe die Möglichkeit, die Rohdaten der Messung als Textdatei auszulesen und auszudrucken sowie aus dem Zahlenwert der Textdatei den Helligkeitsverlauf abzubilden. Die für die Fahrzeugidentifizierung und für die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit ermittelten Werte liefere die ES 3.0 unverschlüsselt.
Die programmierte verschlüsselte Abspeicherung verschiedener Schritte des Geräts in der Messwertbildung und der zugrundeliegende Algorithmus seien ihr Betriebsgeheimnis. Würde sie die Rohdaten unverschlüsselt zur Verfügung stellen, könnten automatisiert Analysen der Helligkeitsprofile durchgeführt werden und damit Rückschlüsse auf den Algorithmus und die exklusiven technischen Eigenschaften ihrer Geschwindigkeitsmessanlage gezogen werden. Der Zugang Dritter zu diesem maßgeblichen technischen Know-how hätten für sie den Verlust eines für sie bedeutsamen Wettbewerbsvorteils zur Folge. Mit der Verschlüsselung verfolge einen sachlichen Grund. Sie wäre auch dann, wenn andere Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise beeinträchtigt worden, was der Kläger keinesfalls darlege, zur Verschlüsselung berechtigt.

Eine marktbeherrschende Stellung nehme sie nicht ein. Auf dem Markt für Geschwindigkeitsmessgeräte sei sie einem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt. Als Herstellerin einer Software für Rohdatenauswertung komme ihr keine Marktrelevanz zu. Tatsachen dazu, wieviele und welche Wettbewerber auf dem jeweils relevanten Markt tätig seien, trage der Kläger nicht vor. Mit dem Hinweis auf den Erstvertrieb ihrer Software könne er keinen Behinderungsmissbrauch im Sinne des§ 19 GWB darlegen. Mit ihrer Software trete sie in den Markt ein, worin nicht zugleich die (missbräuchliche) Ausnutzung der hiermit erst begründeten (angeblichen) marktbeherrschenden Stellung zur Behinderung anderer Unternehmen gesehen werden könne (Bl. 43).

Vorsorglich erhebe sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche nach UWG. Die Verschlüsselung sei schon im Jahr 2013 erfolgt. Am 26.07.2013 habe sie die Zulassung durch die PTB erhalten. Dies sei dem Kläger schon seit 2013 bekannt, jedenfalls ergäbe dies sich aus vom Kläger vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2014.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2014 hingewiesen und darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht Leipzig ist sachlich und örtlich zur Entscheidung berufen.

Die sachliche Zuständigkeit beruht auf §§ 89 Abs.1, 95 GWB i.V.m . § 12 Nr. 1 SächsJOrgVO. Die örtliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Grundsätzen, hier§ 32 ZPO. Danach ist für eine Klage aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist der Ort, in dem der Schädiger gehandelt hat (Begehungs- oder Tatort) als auch der Ort, an dem der Erfolg der Tathandlung eintritt (vgl. Vollkammer in: Zöller, ZPO, 31.
Aufl. § 32 Rn. 16).

§ 32 ZPO findet auf Ansprüche nach § 33 GWB Anwendung. Bei Verstößen gegen § 33 GWB ist der Erfolgsort überall dort, wo sich die kartellrechtswidrige Verhaltensweise ausgewirkt hat (vgl. Zöller, § 32 Rn. 17). Dieser Handlungs- und Erfolgsort der vom Kläger geltend gemachten Verletzungshandlung tritt auch im Freitstaat Sachsen ein. Das von der Beklagten hergestellte Geräte ES 3.0 wird in Sachsen verwendet und die streitgegenständliche Verschlüsselung von
Messrohdaten erfolgt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Leipzig.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verschlüsselung der bei der Nutzung ihrer Anlage ES 3.0 entstehenden Messrohdaten gemäß den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB.

1.1 Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist es verboten, eine marktbeherrschende Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen missbräuchlich auszunutzen. Ein solcher Missbrauch liegt dabei nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.

Nach § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt (1.) ohne Wettbewerber ist, (2.) keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder (3.) eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern Oberragende Marktstellung hat. Für die Feststellung der Marktbeherrschung ist zunächst der sachlich, räumlich und zeitlich relevante Markt zu bestimmen. Gemäߧ 18 Abs. 3 GWB sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern insbesondere zu berücksichtigen: sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. Gemäߧ 18 Abs. 4 GWB wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

1.2 Hieran anschließend ist zunächst für die Feststellung des sachlich relevanten Marktes von dem Klagegegenstand auszugehen. Der Kläger verfolgt die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, die bei der Messung durch das Gerat ES 3.0 der Beklagten entstehenden Messrohdaten zu verschlüsseln.

Der Kläger begehrt mit dieser Klage den unentgeltlichen Zugang zu Daten, die im Rahmen einer von den Käufern oder Nutzern des Geräts ES 3.0 vorgenommenen Messung generiert und beim Einsatz der Software 1.007 verschlüsselt gespeichert werden. Der Kläger begehrt den Zugang zu Messrohdaten, deren Messung und Aufzeichnung von der Beklagten vor allem zur Eigenkontrolle des Messvorganges eingeführt wurde und die hinsichtlich des Sensorverlaufs mit einem Authentizitätsschlüssel versehen sind (Bl. 86).

Diese Rohdaten der Messung, auf die Kläger zugreifen will, kann, wie die Beklagte unwidersprochen vortragt, jede Behörde als Textdatei auslesen und ausdrucken und aus dem Zahlenwert der Textdatei den Helligkeitsverlauf abbilden. Sie hat die Möglichkeit, sowohl die Rohdaten als auch die aus den Rohdaten generierten Helligkeitsverläufe selbst auszulesen und einem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Diese Rohdaten und Helligkeitsverläufe können Sachverständigen zur Begutachtung zur Verfügung gestellt werden, die die graphische Darstellung von Rohdaten bei der Beklagten direkt zu einem Preis von derzeit 105,00 Euro angefordern können (Bl.75).

Danach ist, folgt man der Sicht des Klägers, um eine Marktabgrenzung vorzunehmen, nicht auf den Nachfragemarkt der Geschwindigkeitsmessgeräte abzustellen, sondern auf den Markt der Auswertung der mit diesen Geräten gemessenen und gespeicherten Daten. An diesem Markt nimmt der Kläger mittelbar teil. Er vermarktet unstreitig eine Software, mit der Sachverständige in der Lage sind, die von dem Gerät ES 3.0 gemessenen und gespeicherten, jedoch seit der Softwareversion 1.007 nur verschlüsselt zugänglichen Messrohdaten, auszuwerten und zu überprüfen. Der Kläger, der die unentgeltlichen Überlassung von Messrohdaten begehrt, will sein Geschäftsmodell, den Vertrieb von Software bezüglich der Auswertung der Messrohdaten der ES 3.0 auch auf die von der Beklagten verwendete Softwareversion 1.007 erstrecken können, um bei Sachverständigen einen um etwa 1.000,00 Euro höheren Preis für seine Software zu erzielen.

Danach ist das der Beklagten vorgehaltene Verhalten, die Verschlüsselung der Rohmessdaten, für das Geschäft des Klägers erst mittelbar relevant. Unmittelbar von der Verschlüsselung ist der Betreiber einer ES 3.0 mit der Softwareversion 1.007 betroffen. Erst wenn dieser sich entscheidet, die Messrohdaten heranzuziehen und zu überprüfen und sich hierzu eines außenstehenden Sachverständigen bedienen zu wollen, ist eine Möglichkeit für die Anwendung der Software des Klägers eröffnet. Der sachlich relevante Markt ist danach der Nachfragemarkt der Betreiber von Geschwindigkeitsmessanlagen bezüglich der Auswertung der gemessenen, ausgewerteten und gespeicherten Daten. An diesem Markt nimmt der als Anbieter von Software zur Auswertung der Messdaten mittelbar teil.

Dass die Beklagte auf diesem Nachfragemarkt marktbeherrschend ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Unstreitig bietet nicht nur die Beklagte Geschwindigkeitsmessanlagen an, die den Betreibern es ermöglichen, mittels der eingesetzten Software Messungen vorzunehmen und die festgestellten Daten zu speichern. Die Beklagte ist auf diesem Markt nicht ohne Wettbewerber. Tatsachen dazu, dass sie auf diesem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt oder dass sie im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine Oberragende Marktstellung einnimmt, sind nicht dargetan und waren nicht festzustellen.

Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, die einer Überprüfung nach§ 18 Abs. 3, Abs. 4 GWB zuganglich sind. Seine Ausführungen zu der Stellung der Beklagten auf dem Markt der Anbieter von Geschwindigkeitsmessanlagen stützen sich Oberwiegend auf werbliche Aussagen der Beklagten, ohne dies hinsichtlich der Verwendung der ermittelten Daten zu konkretisieren. Sie verharren im Allgemeinen und sind nicht geeignet, auf eine Marktbeherrschung der Beklagten mit dem Gerat ES 3.0 mit der Softwareversion 1.007 zu schließen.

1.3 Allein daraus, dass bei der Messung durch das Gerate ES 3.0 zu jedem Messvorgang Daten entstehen, die verschlüsselt sind und erst durch einen Zwischenschritt unter Einbindung der Beklagten zur Verfügung gestellt werden können, begründet sich keine beherrschende Stellung gegenüber dem Kläger als Anbieter von Software zur Auswertung dieser Messrohdaten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des OLG Naumburg vom 27.08.2014 (Az. 6 U 3/14) stützen. Das OLG Naumburg hat lediglich darüber befunden, dass die durch Polizeibehörden beauftragte Auswertung der aufgezeichneten Daten keinen Anspruch der Beklagten nach§ 1004 Abs. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 202a, 202c StGB begründet. Als Skribentin im Sinne dieser Regelung hat es die Nutzerin des Gerätes der Beklagten, die Erzeugerin der Messrohdaten, erkannt und damit als im Sinne der Strafnorm befugt erachtet, die Auswertung vorzunehmen und vornehmen zu lassen.

Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht Erzeuger der Daten. Er steht zu diesen in keiner Rechtsbeziehung.

Auch liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, dass jeder Käufer und Nutzer des Gerätes ES 3.0 mit der Software der Version 1.007 und der verschlüsselten Speicherung der Messrohdaten, mit der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen hat, dass diese Daten von Anfang an unverschlüsselt zur Verfügung zu stellen sind. Der Beklagten steht es frei, sich als Herstellerin und Verkäuferin der Anlage ES 3.0 mit der Softwareversion 1.007 mit den Käufern und jeweiligen Nutzern darüber zu verständigen, welche Daten erhoben, ausgewertet und wie diese gespeichert werden. Sie kann sich mit ihren Käufern darüber verständigen, ob die Messrohdaten uneingeschränkt freigegeben oder zunächst verschlüsselt sind und jeweils im Einzelfall einer Auswertung zugänglich gemacht werden.

1.4 Der Nachfragemarkt hinsichtlich der Auswertung von Messdaten/Messrohdaten von Geschwindigkeitsmessgeräten kann nicht, wie es der Kläger vornimmt, auf die von dem Gerät ES 3.0 mit der Softwareversion 1.007 gemessenen Daten beschränkt werden. Entgegen dem Ansatz des Klägers kann zur Begrenzung des Nachfragemarktes und seiner mittelbaren Teilnahme nicht darauf abgestellt werden, dass die vom Kläger entwickelte Software sich nur auf die Auswertung der mit der Anlage der Beklagten gemessenen Rohdaten bezieht.

Potenzielle Kunden des Klägers sind die Gesamtzahl der möglichen Nutzer einer Software zur Auswertung von durch Geschwindigkeitsmessanlagen gemessenen Daten. Eine Teilmenge hiervon kann nicht abgegrenzt werden. Es kann nicht lediglich auf die Personen abgestellt werden, die als mögliche Nutzer der Software des Klägers an dem unverschlüsselten Zugang zu den Messrohdaten der Anlage ES 3.0, die mit der Softwareversion 1.007 betrieben werden, interessiert sein könnten. Der Kläger kann sich nicht dadurch einen eigenen eingeschränkten Nachfragemarkt schaffen, indem er eine spezifisch auf die Anlage der Beklagten fokusiertes Software entwickelt. Es ist vielmehr an ihm, seine Software so aufzustellen, dass er auch die anderen möglichen Nutzer, nicht nur die Betreiber von Geschwindigkeitsmessanlagen ES 3.0 mit der Softwareversion 1.007, erreichen kann.

1.5 Ergänzend ist anzuführen, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte mit der Verschlüsselung der Messrohdaten keine mit§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in offensichtlichem Widerspruch stehende Ziele verfolgt. Der Kläger bietet mit seiner Software kein neues Erzeugnis an, das bisher nicht bekannt ist. Er will lediglich mit seiner Software zu dem Erzeugnis der Beklagten, der Auswertung der Messrohdaten, in Wettbewerb treten (EuGH, Urteil vom 06. April 1995- C-241/91 P, C-242/91 P -, Rz. 54) und hierzu unentgeltichen jederzeitigen Zugriff auf die Daten, den ihm§§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 18 Abs. 2 GWB nicht eröffnen.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 1, Nr. 10 UWG a.F.

2.1 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist an den Normen des UWG zu überprüfen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, hier dem 08.12.2015, gültig waren. Dies sind die Regelungen in der Fassung bis zum 09.12.2015. Die am 02.12.2015 verfassten Änderungen sind erst seit dem 10.12.2015 gültig.

2.2 Die Verschlüsselung der Messrohdaten durch die Beklagte als Verkäuferin der ES 3.0 ist kein unlauteres Handeln nach§ 4 Nr. 1 UWG in der Fassung vom 3.3.2010.

Danach handelt unlauter insbesondere, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Der Erwerber und Nutzer des ES 3.0 mit der Softwareversion 1.007 wird nicht, wie der Kläger meint, durch die Verschlüsselung der Messrohdaten hinsichtlich deren Datenauswertung auf das Angebot der Beklagten unzulässig beschränkt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dabei nicht allein auf die Verschlüsselung der Messrohdaten abgestellt werden und die danach erfolgende Handhabung des Geräts und Auswertung der Daten. Es ist zu beachten, dass die Nutzer frei in der Entscheidung sind, ob und welches Messgerät sie anschaffen. Bei dieser Entscheidung können sie die besonderen Qualitäten des Geräts der Beklagten, wie dass es Daten zum Messvorgang selbst erhebt und speichert, ebenso berücksichtigen, wie die Kosten die dadurch entstehen, wenn sie Zugang zu diesen Daten erhalten und diese auswerten wollen.

2.3 Mit der Verschlüsselung der Messrohdaten verfolgt die Beklagte einen eigenen Geschäftszweck. Dieser ist nicht, wie es § 4 Nr. 10 UWG in der Fassung vom 3.3.2010 verlangt, allein auf die Behinderung von Mitbewerbern gerichtet.

3.

Der Hilfsantrag des Klägers, über den zu entscheiden ist, da der Kläger mit dem Hauptantrag nicht durchdringen konnte, ist nicht begründet, §§ 33, 19, 18 GWB, 8, 3, 4 UWG. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen und darauf Bezug zu nehmen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.