Das AG Zeitz hat ausgeführt, wann selbst nach dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss von einem Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte ausgehen würde: Der Betroffene hat nach dem Tod seines Großvaters für ca. einen Monat in erheblichem Umfang Drogen konsumiert. Nach der Polizeikontrolle, bei der der Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG festgestellt wurde, hat er den Konsum sofort beendet und einen Vertrag über den freiwilligen Nachweis seiner Abstienz sowie die Ergebnisse mehrerer Urinscreenings vorgelegt. Es sei daher von einem Bruch im Leben des Betroffenen auszugehen, der schwerer wiege als etwa ein Zeitablauf von zwei Jahren seit Begehung der Ordnungswidrigkeit und unter Erhöhung der Regelgeldbuße das Absehen vom Fahrverbot rechtfertige (AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2015, Az. 13 OWi 712 Js 209328/15).

II. Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 07.07.2015 -38.08.066477.0– des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels (Methamphetamin 49 ng/ml, Methylendioxyamphetamin 26 ng/ml, Methylendioxymethamphetamin 523 ng/ml) schuldig.

III. Mit dem in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch strebt der Betroffene eine Vermeidung des Regelfahrverbots an. Damit hat der Betroffene Erfolg.

Soweit der Tatrichter ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen für angemessen erachtet, rechtfertigt nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein Fahrverbot. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Gleichwohl ginge von einem Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen aus, die dem mit Verfassungsrang ausgestatteten rechtsstaatlichen Übermaßverbot widerspräche.

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (vgl.BT-Drucksache V/1319, S.90) nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d.h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei (vgl.AG Zeitz, Urteil vom 31. Juli 2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 –, juris); an einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es.

Der Betroffene hat einen Vertrag über den freiwilligen Nachweis einer Drogenabstinenz vom 30.06.2015 vorgelegt. Ausweislich der Bescheinigung des TÜV Thüringen vom 24.11.2015 hat am 14.07. und 07.09.2015 jeweils ein Urinscreening stattgefunden, bei dem Cannabinoide, Opiate, Cocain-Metabolilt, Amphetamine, Methadon-Metabolit oder Benzodiazepine nicht nachweisbar waren (Bl.45 d.A.) . Der Betroffene hat außerdem ein Zeugnis seines Arbeitgebers vom 19.11.2015 (Bl.44 d.A.) vorgelegt, dem u.a. zu entnehmen ist, dass der Betroffene, der u.a. Montagefahrzeuge und Baufahrzeuge führt, noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erwerben soll.

Der Betroffene hat glaubhaft dargestellt, dass er vom Erstkonsum im April 2015 bis zur Polizeikontrolle am 15.05.2015 in erheblichem Umfang Drogen konsumiert hat. Dazu sei es gekommen, nachdem sein Opa Ende März verstorben sei, zu dem er eine besondere Beziehung gehabt habe, weil er wegen der Berufstätigkeit beider Eltern weitgehend bei den Großeltern aufgewachsen sei. Im April habe er mit vier Bekannten zusammengesessen und getrunken. Einer habe dann Drogen zur Verfügung gestellt und er habe mitgemacht. Den Drogenkonsum habe er fortgesetzt. Als er am 15.05.2015 losgefahren sei, habe er sich keine Gedanken gemacht. Erst als er angehalten worden sei, sei ihm bewusst geworden, was er eigentlich getan habe. Er meine, auch wenn er sich unendlich geschämt habe, sei es das Beste, was ihm passiert sei, dass er angehalten worden sei. Er habe nichts mehr mit Drogen zu tun. Zu den Leuten von damals habe er keinerlei Kontakt mehr. Er habe auch deren Handynummern nicht mehr. Er wisse jetzt, dass Drogen für nichts eine Lösung seien. Er konsumiere auch selten Alkohol. Wenn er das einmal tue, dann in der Disco in Form eines Mixgetränks. Dann fahre er aber nicht. Meistens fahre er aber und trinke nichts. Er sei froh über seine gute Arbeit. Der Kontakt zu seinen Eltern sei enger geworden. Er habe jetzt auch eine feste Freundin.

Nach alledem ist von einem Bruch im Leben auszugehen, der weit schwerer wiegt als ein bloßer zweijähriger Zeitablauf seit einer Ordnungswidrigkeit. Gerade der Umstand, dass der Betroffene sich auf eigene Kosten Drogenscreenings unterzieht, zeigt, dass er sich auch selbst sehr sicher ist, keine Drogen mehr zu konsumieren.

Gemäß § 4 Abs.4 BKatV war das Bußgeld angemessen zu erhöhen. Angemessen war unter Berücksichtigung des normalen Arbeitseinkommens zunächst eine Verdoppelung der Regelgeldbuße. Die verdoppelte Regelgeldbuße war wegen der Voreintragungen nochmals zu erhöhen, so dass die Geldbuße insgesamt 1.100,- € beträgt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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