actioncams / YouTube

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Zwischen dem von der Klägerin gehaltenen Pkw und dem von der Beklagten geführten Bus kam es in einem Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß. Im Bus war eine Kamera eingebaut, die Videos vom Verkehrsgeschehen aufzeichnete und diese nach 30 Sekunden wieder überschrieb. Nur im Fall einer von der Kamera erkannten Kollision wurde das gefertigte Video (15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach Auslösung) gespeichert. Das LG Traunstein hat im Schadensersatzprozess das bei der Kollision aufgezeichnete Video als Beweis verwertet, auch da der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer gering gehalten wurde (Urteil vom 01.07.2016, Az. 3 O 1200/15).

c. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Kameraaufnahmen im vorliegenden Fall auch beweisrechtlich verwertbar. Die Zulässigkeit von sog. “Dashcam – Aufzeichnungen” wird in der Rechtsprechung und Literatur kritisch und nicht einheitlich gesehen. Soweit ersichtlich geht derzeit die überwiegende Rechtsprechung (vgl z.B.: LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019) von einer Unverwertbarkeit derartiger Aufnahmen aus. Als entscheidende Argumente werden hierbei Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG sowie gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 Satz 1 KUG angeführt. Hierbei werden vor allem im Rahmen der Einschränkbarkeit des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung konkurrierende Grundrechte Dritter diskutiert sowie, dass im Rahmen der Abwägung der wider- streitenden Interessen auf Seiten des Verwenders der Kamera das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen sei. Dem Interesse der Zivilrechtspflege solle nicht generell ein überwiegendes Gewicht zukommen; vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, welche das Interesse an der Beweiserhebung trotz Rechtsverletzung als schutzwürdig erscheinen lassen würden. Im strafrechtlichen Bereich sei dies zumeist unter Annahme einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage anzunehmen. Auch die Erforderlichkeit der “Überwachung” spiele eine entscheidende Rolle. In dem Standardfall der Dashcam wird davon ausgegangen, dass durch die heimlichen Aufnahmen eine permanente Aufzeichnung einer Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird und es erfolge auch keine “anlassbezogene” Aufzeichnung sowie keine nur örtlich beschränkte, wie bei einer fest installierten Anlage an einem bestimmten Ort. Eine ähnliche Abwägung wird auch im Rahmen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1, 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vorgenommen.

Im vorliegenden Fall schlägt eine Abwägung der beiden Rechtspositionen hier zugunsten des Aufzeichnenden aus.

Im vorliegenden Fall wurde durch die vorgenommene technische Gestaltung – dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen – gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welches aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, zurücktritt und zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung im vorliegenden Falle führt.