Beim Kläger wurde mittels Riegl FG21-P-Messgerät ein Geschwindigkeitsverstoß in Höhe von 13 km/h festgestellt. Neben einem Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid hat er beim Verwaltungsgericht u. a. beantragt, festzustellen, dass die Messstelle rechtswidrig eingerichtet wurde, da die Messung nicht der Verkehrssicherheit gedient habe, sondern nur ein “Abkassieren” gewollt war. Das VG Düsseldorf hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da kein einschlägiges subjektives Recht des Klägers ersichtlich sei, ein solches sei auch bei einer Feststellungsklage erforderlich. Auch in der Sache selbst sei eine Rechtswidrigkeit der Messung nicht ersichtlich. Sachwidrig und damit willkürlich sei zwar eine Messung,  wenn die Wahl der Standorte allein von fiskalischen Interessen abhängig sei, dafür bestünden vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Die Polizeibehörde habe sich an einem Erlass zur Fortschreibung der Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung orientiert, welcher u. a. auf einen generalpräventiven Effekt durch Wahrnehmung der Kontrolle durch möglichst viele Verkehrsteilnehmer setze, auch abseits von Gefahrenstellen. Ähnliches war vergangene Woche auch im Arbeitskreis VII des Verkehrsgerichtstags angeklungen (Beschluss vom 15.12.2016 – 6 K 7687/15).

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Am 29. Oktober 2015 überwachten Polizeibeamte der Kreispolizeibehörde L. in der Zeit von 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr auf der U.-straße in L. mit Hilfe eines Geschwindigkeitsmesssystems der Marke RIEGL LR 90-235 P die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer. Bei dem System handelt es sich um ein Handmessgerät mit laseroptischen Sensoren, das dem Nutzer die Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs anzeigt, ohne einen Fotobeweis zu fertigen. Die im Einsatz befindlichen Polizeibeamten stellten fest, dass der Kläger um 19:56 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 000 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten hatte.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 legte der Kläger “Beschwerde” beim Beklagten ein. Zur Begründung führte er aus, dass an der Stelle, an der er angehalten worden sei – insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunkts – keinerlei Gefahrenpotenzial bestanden habe. Die Verkehrsüberwachung sei weder zur Gefahrenabwehr, noch zur Strafverfolgung erfolgt. Vielmehr seien ausschließlich die gute Versteckmöglichkeit auf dem Tiergartenparkplatz und nicht zuletzt die Erwartung von Beschleunigungen aufgrund des in Sichtweite befindlichen Ortsausgangsschildes Anlass für die Verkehrsüberwachung gewesen. Das “Abkassieren” von Verkehrsteilnehmern stelle keine polizeiliche Aufgabe dar, sondern hindere die Polizei, Gefahrenabwehr an tatsächlich gefährlichen Stellen zu betreiben. Auch sei fraglich, ob die Messung einer gutachterlichen Überprüfung standhalte, da es eine Vielzahl von Fehlmessungen mit dem eingesetzten Lasermessgerät gebe.

Mit Bußgeldbescheid vom 16. November 2015 setzte der Beklagte als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde gegen den Kläger eine Geldbuße wegen nicht angenommener Verwarnung i. H. v. 25,00 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Am 18. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt: An die U.-straße grenze beidseitig Waldgelände ohne jeden Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Im Zeitpunkt der Verkehrsüberwachung habe absolute Verkehrsarmut geherrscht. Die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung der Polizei und der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen, der keinerlei Gesetzeskraft zukomme und die auch nicht die Anforderungen an einen Erlass erfülle, stelle keinen Rechtfertigungsgrund für Verstöße gegen die Strafverfolgungspflicht dar. Gerade die Überlastung der Polizeikräfte erfordere eine Bündelung sämtlicher gesetzlicher polizeilicher Strafverfolgungsmaßnahmen an bekannten Gefahrenpunkten. Überdies treffe nicht zu, dass Geschwindigkeitskontrollen zur Reduzierung von Unfällen führten. Vielmehr seien hierfür andere Faktoren, wie z. B. ein Umdenken beim Bürger oder die Verteuerung der Kraftstoffkosten, verantwortlich. Einnahmeausfälle würden durch das Anheben der Verwarnungsgelder wieder ausgeglichen. Hinzukomme, dass nicht die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern menschliches Fehlverhalten Hauptursache für Verkehrsunfälle sei. Letztlich habe der Beklagte auch eingeräumt, dass an der U.-straße in L. keine Unfallgefahr bestehe.

Soweit der Kläger ursprünglich auch die Aufhebung des Bußgeldbescheides begehrt hatte (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte), hat der Kläger die Klage zurückgenommen (vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte).

Er beantragt nunmehr wörtlich,

festzustellen,

1. dass die Geschwindigkeitsmessstelle durch Polizeivollzugsbeamte auf der U.-straße am 29. Oktober 2015 um 19:56 Uhr rechtswidrig eingerichtet wurde, während an tatsächlichen Gefahrenstellen die gesetzliche Verpflichtung zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsmaßnahmen bewusst und gewollt rechtswidrig missachtet wurde,

2. dass das verwandte Lasermessgerät bedienungsfehleranfällig ist und keinerlei Beweisnachprüfung durch den Kläger für das Messergebnis zulässt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass Grundlage für die Einrichtung von Geschwindigkeitsmessstellen die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung der Polizei und der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Diese werde seit November 2015 durch Polizei und Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen konsequent umgesetzt und habe unter anderem zum Ziel, die Unfallursache Nr. 1, nämlich die überhöhte Geschwindigkeit, zu bekämpfen und vor allem die daraus resultierenden schweren Folgen für die Menschen zu verhindern. Unter konsequenter Anwendung der Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung müsse jeder Verkehrsteilnehmer – und damit auch der Kläger -, jederzeit und an jedem Ort damit rechnen, dass seine Geschwindigkeit kontrolliert werde. Die mobile Geschwindigkeitsmessstelle auf dem Parkplatz U1. sei am 29. Oktober 2015 unter Berücksichtigung der geltenden Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung eingerichtet worden. Hierzu brauche es, wie in der Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung beschrieben, weder einer konkreten Gefährdungslage (Unfallschwerpunkt), noch sei sie nur zu einer bestimmten Tageszeit (Tageslicht) zulässig.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 152 und 155 der Gerichtsakte).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe:

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Der Klageantrag zu 1.) des Klägers war entsprechend seines wahren Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung begehrt, dass die Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle an der U.-straße in L. am 29. Oktober 2015 rechtswidrig gewesen ist, da sie nicht an einer Gefahrenstelle oder einem Unfallschwerpunkt, sondern am fiskalischen Interesse größtmöglicher Einnahmeerzielung ausgerichtet war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesamtvorbringen des Klägers. Zum anderen hat der Kläger durch Rücknahme der Klage, soweit sie gegen den Bußgeldbescheid vom 16. November 2015 gerichtet war, zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Feststellungsbegehren auf die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solche beschränkt und nicht auch auf die Verfolgung der begangenen Ordnungswidrigkeit erstreckt, für die der Verwaltungsrechtsweg ohnehin nicht eröffnet wäre (vgl. § § 62 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 68 Absatz 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG). Damit ist nur die Geschwindigkeitskontrolle an sich und nicht deren Ahndung und Verfolgung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Soweit der Kläger in seiner Klageerhebung vom 9. November 2015 unter Ziffer 3 beantragt hat, festzustellen, dass die Einleitung des Bußgeldverfahrens rechtsfehlerhaft war, legt das Gericht die mit Schriftsatz vom 20. November 2015 erfolgte Klageerweiterung auf den zwischenzeitlich erlassenen Bußgeldbescheid gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger seinen Klageantrag insoweit ausgetauscht hat.

Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

I. Der Klageantrag zu 1.) ist unzulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Insbesondere liegt keine abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) vor, wonach über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte entscheiden. Zu den Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 EGGVG gehören nicht nur Maßnahmen der Justizbehörden im engeren, institutionellen Sinne, insbesondere der Staatsanwaltschaft, sondern auch solche der Polizei, wenn sich diese aufgrund der ihr durch die Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse mit der Ermittlung und Erforschung begangener Straftaten befasst.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 = juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. September 1979 – 4 A 2597/78 -, juris, Rn. 23.

Dabei ist der Begriff der Strafverfolgung im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 23 EGGVG, Rn. 2; Mayer, in: Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 23 EGGVG, Rn. 45.

Nach diesen Maßstäben ist für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 EGGVG zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen, sich die Klage also gegen repressive Maßnahmen richtet.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25.01 -, NVwZ 2001, 1285 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – 5 A 2813/10 – und 9. Januar 2012 – 5 E 251/11 -, juris, Rn. 8.

Die Polizei hat allerdings eine Doppelfunktion in dem Sinne, dass sie sowohl präventiv-polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erledigen hat, wozu auch die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gehört, als auch mit der Verfolgung und Erforschung bereits begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten befasst ist. Die Polizei kann u. a. auch beide Funktionen gleichzeitig ausfüllen, wenn sie sowohl auf dem Gebiet der repressiven Strafrechtspflege als auch auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr vorgeht (sog. doppelfunktionale Maßnahme). In solchen Fällen entscheidet sich die Rechtswegfrage nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, danach, ob das Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf der Strafverfolgung liegt (dann ist der ordentliche Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben) oder auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr (dann sind nach § 40 Absatz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – BVerwG I C 11.73 -, DVBl. 1975, 581, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1979 – IV A 2597/78 -, juris, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2013 – 11 OB 263/13 -, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 1 S 338/10 -, NVwZ-RR 2011, 231, juris, Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. November 2009 – 10 C 09.2122 -, BayVBl. 2010, 220, juris, Rn. 12; a.A.: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 40 Rn. 618 wonach der Betroffene bei doppelfunktionalen Maßnahmen den Rechtsweg frei wählen kann.

Nach diesen Grundsätzen stellt die allein streitgegenständliche Maßnahme der Geschwindigkeitsmessung eine doppelfunktionale Maßnahme dar, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Geschwindigkeitskontrollen haben zum einen – jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verkehrsverstoßes entstanden ist – das (repressive) Ziel, begangene Verkehrsverstöße zu verfolgen und zu ahnden. Zum anderen dienen Geschwindigkeitskontrollen aber auch dazu, die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Zwar sind Geschwindigkeitskontrollen nicht dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen. Indes soll die jederzeitige Möglichkeit von Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen Kraftfahrer im Wege der Verkehrserziehung anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 – 5 B 2601/96 -, juris, Rn. 9; BayObLG, Urteil vom 26. Juni 1963 – RReg. 1 St 144/63 -, NJW 1963, 1884, 1885; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 6 F 6/04 -, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. August 2012 – 2 (7) Ss 107/12, 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; Bernstein, Zur Rechtsnatur von Geschwindigkeitskontrollen, in: NZV 1999, 316, 318 f. m.w.N., wonach der Einrichtung der Kontrollstellen noch präventiver Charakter zukommt und ein Übergang in die repressive Kontrollphase erfolgt, nachdem die technischen Meßeinrichtungen aktiviert werden.

Der Schwerpunkt der Maßnahme Geschwindigkeitsmessung liegt in der Gefahrenabwehr bzw. der – gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 PolG NRW ebenfalls der Prävention zuzurechnenden -,

ausführlich hierzu Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2011, Rn. 41a m.w.N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 83, Rn. 4 ff.,

Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten. Wichtiger als die Sanktion einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Verhinderung künftiger Geschwindigkeitsüberschreitungen, um damit die empirisch ermittelte Hauptursache von Unfällen im Straßenverkehr,

vgl. die Grundsatzrichtlinie für die Verkehrssicherheitsarbeit des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 26. Oktober 2011,

zu bekämpfen. Dementsprechend findet sich in Ziffer 1.2. des Runderlasses Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden des MIK – 43.8. – 57.04.16 – vom 2. November 2010, dass die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen dem Ziel dient, Verkehrsunfälle zu vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern. Äußerlich wird das darin erkennbar, dass der Runderlass vorsieht, dass der Betroffene – wenn möglich – nach seinem Verstoß anzusprechen und über die mit seinem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufzuklären ist. Die Ahndung des Verkehrsverstoßes stellt demnach im Ergebnis lediglich ein (notwendiges) Zwischenziel bzw. Mittel dar, um das Gesamtziel Verkehrserziehung zu erreichen.

Selbst wenn man nach diesen Kriterien die eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung bezweifeln wollte, wäre der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls eröffnet, da zumindest auch eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 5 E 251/11 -, juris, Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2013 – 11 OB 263/13 -, juris, Rn. 8.

Denn im Zweifel ist die Wahrung des Rechts wichtiger als die Sanktion seiner Verletzung, die Abwehr erst drohender Gefahren wichtiger als die Verfolgung schon begangener Straftaten.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74 -, BVerfGE 39, 1-95 = juris, Rn. 158 m.w.N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 24, Rn. 12.

2. Die Feststellungsklage ist statthaft.

Gemäß § 43 Absatz 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach § 43 Absatz 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Satz 1), außer wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird (Satz 2).

Unter einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Absatz 1 VwGO sind nur diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein Rechtsverhältnis liegt somit vor, wenn sich Rechtsbeziehungen verdichtet haben.

BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 – 6 A 1.13 -, BVerwGE 149, 359-373 = juris, Rn. 20 und vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327-334 = juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 -, juris, Rn. 6 und Urteil vom 14. Mai 2003 – 8 A 4229/01 -, juris, Rn. 7; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 7; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL Oktober 2015, § 43, Rn. 5.

Dabei ist auch ein vergangenes Rechtsverhältnis, also ein solches, das sich – wie hier – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt hat, nach § 43 Absatz 1 VwGO feststellungsfähig,

vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 16 m.w.N.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL, Oktober 2015, § 43, Rn. 13.

Nicht feststellungsfähig sind demgegenüber unselbstständige Teile, Vorfragen und abstrakte Rechtsfragen. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne einen typischen Fallbezug Rechtsgutachten zu erstatten, Auskunft über die allgemeine Rechtslage zu geben oder über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die abstrakte Normenkontrolle vorgesehen hat.

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 43; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 43, Rn. 13.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestand hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die Geschwindigkeitskontrolle an der U.-straße in L. am 29. Oktober 2015 rechtswidrig gewesen ist, da sie nicht an einer Gefahrenstelle oder einem Unfallschwerpunkt, sondern am fiskalischen Interesse größtmöglicher Einnahmeerzielung ausrichtet gewesen sei, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit bereits durch das Vorbeifahren an einer Geschwindigkeitskontrollstelle ein konkretes Rechtsverhältnis begründet wird. Denn im vorliegenden Fall ist das Rechtsverhältnis jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass bei der Geschwindigkeitsmessung am 29. Oktober 2015 an der U.-straße in L. eine überhöhte Höchstgeschwindigkeit beim Kläger festgestellt worden ist, hinreichend konkretisiert.

Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht der in § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Subsidiaritätsregelung in § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Denn der Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird.

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 113; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 26.

Der prozessökonomische Gedanke, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, gilt dabei rechtswegübergreifend, da die verschiedenen Rechtswege grundsätzlich untereinander gleichwertig sind.

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 115; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 26.

Allerdings steht der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage dann nicht entgegen, wenn diese den effektiveren Rechtsschutz (vgl. Artikel 19 Absatz 4 GG) bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend gemachten Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 -, juris, Rn. 25.

So liegt es hier. Eine Klage gegen den Bußgeldbescheid vom 16. November 2015 vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht bietet hinsichtlich des eingangs dargelegten klägerischen Begehrens keinen effektiveren Rechtsschutz als die im vorliegenden Verfahren erhobene Feststellungsklage. Sie ist im Gegenteil mit der Unsicherheit behaftet, ob die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitskontrolle allein als Vorfrage entscheidungserheblich wird. Denn das festzustellende Rechtsverhältnis bildet nur ein Teilelement der vom Amtsgericht zu klärenden Frage, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist. So ist denkbar, dass das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bußgeldbescheid bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig ist, mit der Folge, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht nicht geeignet wäre, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen. Ungeachtet dessen könnte das Amtsgericht – im Falle der Rechtswidrigkeit – auch nur den aufgrund des konkreten Verkehrsverstoßes vom 29. Oktober 2015 erlassenen Bußgeldbescheid aufheben, ohne dass auch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Geschwindigkeitsmessstellen, die – bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags – allein aus fiskalischen Interessen eingerichtet werden, in Rechtskraft erwüchsen. Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen an Standorten, die keine Gefahrenstellen darstellen, sondern allein am fiskalischen Interesse ausgerichtet sind, umfasst demgegenüber die gesamte Rechtsbeziehung der Beteiligten. Die Feststellungsklage ist daher rechtsschutzintensiver.

3. Der Kläger verfügt weiter das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Das berechtigte Interesse schließt jedes schutzwürdige anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 23 m.w.N.

Begehrt der Kläger – wie vorliegend – die Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist ein Interesse an der Feststellung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 -, juris, Rn. 14 m.w.N.

Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse, sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtseingriffen, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen. Insoweit obliegt es dem Kläger ein derart qualifiziertes Interesse so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 -, juris, Rn. 18 m.w.N.

Wie noch später näher auszuführen sein wird, liegt kein sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff vor. Der Kläger hat aber Gründe hinreichend substantiiert vorgetragen, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr tragen. Hierfür ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird bzw. eine vergleichbare schlicht hoheitliche Maßnahme ergeht. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 22.12 -, juris, Rn. 12.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist aus Sicht des Klägers zu besorgen, dass der Beklagte künftig weiterhin an Standorten, die keine Gefahrenstellen oder Unfallschwerpunkte darstellen, sondern – den klägerischen Vortrag zugrunde legend – am fiskalischem Interesse größtmöglicher Einnahmeerzielung ausgerichtet sind, Geschwindigkeitskontrollen durchführen und der Kläger erneut an einer solchen vorbeifahren wird. So folgt aus den seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen (vgl. Heft 3 der Beiakte), dass im Jahr 2015 beispielsweise an der U.-straße in L. 15 Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt worden sind. Aus den vom Kläger vorgelegten Zeitungsberichten (vgl. Bl. 139 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass an dieser Stelle im Jahr 2016 weiterhin Kontrollen durchgeführt wurden.

Damit einhergehend ergibt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers auch im Hinblick auf zu erwartende weitere Geldbußen bei neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle festgestellt werden.

4. Indes ist der Kläger nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Absatz 2 VwGO analog. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71.90 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom 28. November 2007 – 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1996 – 16 A 4461/95 -, juris, Rn. 3 m.w.N.,

der sich die Kammer anschließt, findet § 42 Absatz 2 VwGO – entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht -,

vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 30. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 42, Rn. 24 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42, Rn. 374 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42, Rn. 63,

zur Vermeidung von dem Verwaltungsprozess fremden Popularklagen auf Feststellungsklagen entsprechende Anwendung.

Gemäß § 42 Absatz 2 VwGO analog ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 – 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65 = juris, Rn. 14 und vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93-117 = juris, Rn. 15.

Letzteres ist hier der Fall. Selbst wenn die Annahme des Klägers zuträfe, die Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle an der U.-straße in L. am 29. Oktober 2015 sei rechtswidrig gewesen, da sie nicht an einer Gefahrenstelle oder einem Unfallschwerpunkt, sondern am fiskalischen Interesse größtmöglicher Einnahmeerzielung ausgerichtet war, ist nicht ersichtlich, dass er hierdurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Eine Verletzung in eigenen Rechten kann nämlich weder aus einfachem Recht (aa) noch aus den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten (bb) folgen. Im Einzelnen:

a) Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ergibt sich nicht aus einfachem Recht.

aa) Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung lässt sich zunächst nicht aus § 11 Absatz 1 Nr. 3 i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz – POG NRW) ableiten. Die Vorschrift weist den Kreispolizeibehörden die besondere sachliche Zuständigkeit zur Überwachung des Straßenverkehrs zu. Überwachung des Straßenverkehrs meint die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen die Polizei den Straßenverkehr beobachtet und auf die Einhaltung der Vorschriften hin kontrolliert, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne der Gefahrenabwehr oder für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzuliegen brauchen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1973 – IV A 1004/72 -, DVBl. 73, 922, 923,

worunter auch die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen fällt. Dabei handelt es sich aber um eine Zuständigkeits- bzw. Kompetenzverteilungsnorm, die dem Kläger kein subjektives Recht verleiht.

Maßstab für den subjektive Rechte begründenden Charakter einer Norm ist, ob sie allein dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen von in einer qualifizierten und individualisierten Weise Betroffenen dient, was durch Auslegung zu ermitteln ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313-322 = juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 -, juris, Rn. 11.

Mit der Zuordnung einer Zuständigkeit an eine Behörde oder einen Rechtsträger ist in der Regel – und so auch hier – nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die ohne Weiteres wie ein subjektives Recht verteidigt werden kann. Die Wahrung der Zuständigkeit liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse. Sie dient der guten Ordnung einer modernen arbeitsteiligen Verwaltung und damit der optimalen Aufgabenerfüllung. Zwar dient sie zugleich auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz des Bürgers,

vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1960 – VI C 163.58 -, BVerwGE 11, 195-213 = juris, Rn. 21 und 9. März 2005 – 6 C 3.04 -, juris, Rn. 26.

Dies aber nur soweit, als dass der Bürger hierdurch in seinen (Grund-)Rechten, beispielsweise als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Artikel 2 Absatz 1 GG), verletzt wird.

Vgl. Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, vor § 3, Rn. 28.

Der Kläger ist aber weder Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes, noch wird er – wie noch weiter auszuführen sein wird – durch die schlicht hoheitliche Maßnahme der Einrichtung einer Geschwindigkeitskontrollstelle in seinen (Grund-)Rechten verletzt.

bb) Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung folgt auch nicht aus der Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW. Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

Da die Polizeibehörden entgegen dem Wortlaut der Norm (“hat”) nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob (sog. Entschließungsermessen) und wie (sog. Auswahlermessen) sie tätig werden, kann der Kläger allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenabwehr haben, hier die Einrichtung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollstellen. Aus § 1 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW folgt keine konkrete Pflicht zum Einschreiten, sondern lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob und – wenn ja – wie eingeschritten werden soll. Andernfalls würde der Gesetzgeber den Polizei- und Ordnungsbehörden etwas Unmögliches abverlangen, nämlich trotz der begrenzten sachlichen und persönlichen Mittel alle Gefahren zugleich zu bekämpfen. Dies wäre zudem auch nicht mit dem Opportunitätsprinzip im Polizei- und Ordnungsrecht in Einklang zu bringen.

Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2015, § 11, Rn. 32 m.w.N.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, § 3, Rn. 99 m.w.N.; Möllers, Wörterbuch der Polizei, S. 83.

Der Kläger hat aber kein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen.

Nicht jede Vorschrift, die einer Behörde Ermessen einräumt, ist subjektiv-rechtlich relevant. Ermächtigungen zum Handeln nach Ermessen finden sich auch in Normen, welche die Rechts- und Interessensphäre des Bürgers nicht betreffen, also dort, wo Ermessenserwägungen nicht um des Bürgers Willen anzustellen sind. Ein allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensbetätigung gibt es nicht. Der – grundsätzlich anerkannte – Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht vielmehr nur insoweit, als die Rechtsvorschrift, die zur Ermessensausübung ermächtigt, (zumindest auch) den individuellen Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 – 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297-312 = juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 – IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235 = juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1990 – 17 B 23316/90 -, S. 2 m.w.N.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 30. Ergänzungslieferung, Februar 2016, § 42 Abs. 2, Rn. 84 f. m.w.N.

Hieran fehlt es. Die Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW umschreibt den Handlungsraum der Polizeibehörde. Sie steckt ab, wann die Polizeibehörden ohne eine zu einem Grundrechtseingriff ermächtigende Rechtsgrundlage (wie beispielsweise die polizeiliche Generalklausel in § 8 Absatz 1 PolG NRW) tätig werden dürfen. Ein Anspruch des Bürgers auf Aufgabenwahrnehmung allein aus einer Aufgabennorm folgt – anders als bei der polizeilichen Generalklausel – nicht.

Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2014, § 5, S. 100, Rn. 53; zum fehlenden subjektiven öffentlichen Recht auf Aufstellung eines Aktionsplanes BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 – 7 C 9.06 -, BVerwGE 128, 278-295 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 415/15 -, juris, Rn. 64.

Erst Recht besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.

cc) Auch aus dem Erlass des MIK vom 26. Oktober 2011 zur Fortschreibung der Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung sowie der ergänzenden Konkretisierung durch das Rundschreiben des MIK vom 19. März 2013 folgt kein subjektives Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei beiden handelt es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften sind innerdienstliche Weisungen einer übergeordneten Behörde (MIK) an eine untergeordnete Behörde (Polizeipräsidien). Die ermessenslenkenden Vorschriften regeln, ob und gegebenenfalls wie von einem Gestaltungsspielraum der Verwaltung Gebrauch gemacht werden soll. Verwaltungsvorschriften entfalten grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bindungswirkung, ohne dass ihnen materieller Rechtssatzcharakter zukommt. Zwar kann ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften durch die Selbstbindung der Verwaltung mittelbar Außenwirkung zukommen, wenn und soweit sie durch ständige Anwendung die Verwaltungspraxis steuern. Insoweit können sich die Bürger aber allein darauf berufen, dass die Verwaltung gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG von der durch die Verwaltungsvorschrift begründeten Praxis nur abweichen darf, wenn hierfür ein hinreichender Grund besteht.

Vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 2 Rn. 62 und 64 m.w.N.

Das gilt aber nur, wenn die Verwaltungsvorschrift i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG subjektive öffentliche Rechte vermittelt. Solche Rechte vermitteln die in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften dem Bürger aber nicht. Die bloße Ansicht des Klägers, die in Anwendung der vorstehend genannten Richtlinien ausgeübte Verwaltungspraxis des Beklagten begegne rechtlichen Bedenken, genügt nicht.

b) Ein subjektives Recht des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus den Grundrechten. Die Einrichtung der Geschwindigkeitskontrollstelle stellt ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln dar, das in die Rechtssphäre des Bürgers nicht eingreift.

aa) Die allein streitgegenständliche Geschwindigkeitsmessung als solche greift offensichtlich nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Denn individuelle Selbstbestimmung setzt – auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitung – voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320-381 = juris, Rn. 69.

Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378-433 = juris, Rn. 66 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 -, juris, Rn. 25.

Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist. Wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378-433 = juris, Rn. 67 m.w.N. und Beschlüsse vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 -, juris, Rn.16 und vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 -, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 -, juris, Rn. 24.

Dies zu Grunde gelegt ist zwar der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im vorliegenden Fall eröffnet. Die mit der Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle betrauten Polizeibeamten beobachten die vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer und sind dabei in der Lage u. a. die Kennzeichenschilder der vorbeifahrenden Fahrzeuge sowie die gefahrene Geschwindigkeit festzustellen. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten, die dem Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen. Insbesondere ist auch ein KFZ-Kennzeichen als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Zwar offenbart die Buchstaben-Zahlen-Kombination, aus der es besteht, aus sich heraus noch nicht diejenige Person, der das Kennzeichen als Halter zuzuordnen ist. Diese Person ist jedoch durch Abfragen aus dem Fahrzeugregister (vgl. § § 31 ff. StVG) ohne Weiteres bestimmbar,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 -, juris, Rn. 23.

Indes fehlt es – jedenfalls bei einer Geschwindigkeitskontrolle mittels des Laserhandmessgeräts RIEGL LR 90-235 P – an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 299 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 31. Aufl. 2015, Rn. 261 m.w.N.

Zwar kann die beobachtende oder observierende Tätigkeit der Polizei den grundrechtlichen Schutzbereich berühren und die rechtliche Qualität von Grundrechtseingriffen gewinnen. Das gilt namentlich, wenn personenbezogene Informationen zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung erhoben und – wie z. B. bei einer mittels Videoaufzeichnung vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung – gespeichert werden. In der Folge sind diese Daten nicht nur jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar, sie können darüber hinaus – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320-381, juris, Rn. 70 m.w.N.

Indes begründen Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden.

BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 -, juris, Rn.16 und Urteil vom 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378-433 = juris, Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 -, juris, Rn. 27.

Ausgehend von diesen höchstrichterlich entwickelten Maßstäben, die die Kammer ebenfalls anlegt, ist im vorliegenden Fall die Eingriffsqualität der Verkehrsüberwachung durch Polizeibeamte zu verneinen. Denn bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Laserhandmessgerät RIEGL LR 90-235 P werden, soweit der Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit wahrt, bereits von vornherein keine Daten erfasst. Es findet gerade keine dem repressiven Bereich zuzurechnende und innerhalb der Grenzen des § 110 h Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Absatz 1 OWiG zulässige fotografische Dokumentation statt,

vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 -, juris, Rn. 8 ff.

Stattdessen lesen die Polizeibeamten das vom Laserhandmessgerät angezeigte Messergebnis lediglich ab. Das fahrzeugbezogene Messergebnis wird sodann von der nächstfolgenden Messung des nachfolgenden Fahrzeugs vollständig überschrieben, ohne dass dabei fahrzeugbezogene Daten gespeichert werden und ohne dass die Messung mittels technischer Vorgänge wiederhergestellt werden kann. Selbst die letzte Messung eines Nicht-Treffers im Rahmen eines Messintervalls des eingesetzten Messpersonals würde mit dem Ende dieses Messintervalls durch das Abschalten der Messtechnik spurlos gelöscht werden.

Vgl. Schäpe, in: Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2015, Teil C, § 13, Rn. 42, 49; Müller, in: Rechtsgrundlage der staatlichen Verkehrsüberwachung, NZV 2016, 254, 259.

Soweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit – wie im vorliegenden Fall durch den Kläger – überschritten worden ist, findet zwar zwecks Ahnung und Verfolgung der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung eine anschließende Dokumentation im Messprotokoll durch die Polizeibeamten statt. Wie eingangs dargestellt, erstreckt der Kläger die Feststellungsklage aber nicht mehr auf diesen Vorgang.

Lediglich abrundend weist die Kammer darauf hin, dass die Dokumentation einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr generalpräventiven Erwägungen, sondern nur noch der Beweissicherung zwecks repressiver Sanktionierung dient. Insoweit findet eine Verlagerung der Rechtsgrundlage von der polizeirechtlichen Aufgabennorm für eine generalpräventive Messung auf die für die Verfolgung und Ahnung von einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr in § 26 Absatz 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage statt.

Vgl. auch Müller, in: Rechtsgrundlage der staatlichen Verkehrsüberwachung, NZV 2016, 254, 259; Bick, Geschwindigkeitsüberwachung – Neue Tendenzen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, NZV 1990, 329, 330; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 1992 – 2 Ws (B) 123/92 OWiG -, NJW 1992, 1400, 1401.

Allein die staatliche Präsenz genügt ebenfalls nicht, um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu begründen. Zwar gibt es Bereiche, in denen bereits die Sorge vor staatlicher Überwachung die grundrechtlich relevante Eingriffsschwelle überschreitet. So stellt beispielsweise die Beobachtung einer Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit, auch wenn die Bilder lediglich in Echtzeit übertragen und nicht gespeichert werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2010 – 5 A 2288/09 -, juris, Rn. 3.

Diese Grundsätze können aber nicht auf die streitgegenständliche Situation übertragen werden. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt schon kein der Versammlungsfreiheit gleichzusetzender besonderer Rang zu,

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315-372 = juris, Rn. 61.

Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die staatliche Präsenz geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer von ihrer Grundrechtsausübung, d.h. der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, abzuschrecken. Soweit sich die Verkehrsteilnehmer an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten, werden von vornherein keine Daten erhoben. Die staatliche Präsenz hält die Verkehrsteilnehmer daher allenfalls dazu an, sich an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten und damit rechtmäßig zu verhalten. Selbst wenn die Verkehrsteilnehmer dadurch zu einer ungewollten Verhaltensweise angehalten würden, entspricht das nur dem von der objektiven Rechtsordnung geforderten Verhalten. Die Verkehrsteilnahme unterfällt der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) und ist von vornherein nur im Rahmen des Straßenverkehrsrechts gewährleistet.

bb) Schließlich kann der Kläger auch nicht aus dem in Artikel 3 Absatz 1 GG verankertem Willkürverbot ein subjektives Recht herleiten. Die Berufung auf eine Verletzung des Willkürverbotes ersetzt das Erfordernis nicht, dass die außerhalb des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegende verletzte Norm dem Kläger subjektive Rechte einräumen muss. Andernfalls würde auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung des Artikels 3 Absatz 1 GG die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht werden können, obwohl ein solches Recht nicht existiert.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 – 7 B 139.79 -, juris, Rn. 8; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 30. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 42 Abs. 2, Rn. 85; Scherzberg, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 11, Rn. 23.

Ungeachtet dessen vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei der Durchführung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen überhaupt gegen das Willkürverbot verstößt. Willkür läge vor, wenn die Durchführung der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen nicht aus sachlichen Motiven heraus getroffen würde, sondern aufgrund von sachfremden Erwägungen.

Dafür besteht kein Anhalt. Ein Fall von Sachwidrigkeit läge unter anderem dann vor, wenn die Wahl und Zahl der Standorte an fiskalischen Interessen und nicht am Ziel der Aufrechterhaltung und Besserung der Verkehrsdisziplin ausgerichtet würde. Lässt sich die Behörde sowohl von fiskalischen Interessen als auch dem Ziel der Aufrechterhaltung und Besserung der Verkehrsdisziplin leiten, liegen sachfremde Erwägungen erst dann vor, wenn die fiskalischen Interessen nicht mehr nur einen – wenn auch gewollten – Reflex, sondern den Hauptzweck der Maßnahme darstellen, mit anderen Worten überwiegen. Ob dass der Fall ist, ist aus Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Dahingestellt bleiben kann zunächst, inwieweit die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizeibehörden, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einnahmen aus den Verwarnungsgeldern in den Landeshaushalt und nur die Einnahmen aus den Bußgeldern in den Kreishaushalt fließen (vgl. Bl. 154 der Gerichtsakte), überhaupt geeignet ist, die für den Einsatz personeller und sachlicher Mittel entstehenden Kosten zu amortisieren,

vgl. hierzu Bick/Kiepe, Geschwindigkeitsüberwachung, in: NZV 1990, S. 329, 332.

Denn es ist weder hinreichend substantiiert vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die Standorte, an denen Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden, überwiegend am fiskalischem Interesse größtmöglicher Einnahmeerzielung ausrichtet.

Der Beklagte orientiert sich bei seiner Ermessensausübung hinsichtlich der Verkehrsüberwachung an dem Erlass des MIK vom 26. Oktober 2011 zur Fortschreibung der Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung sowie der ergänzenden Konkretisierung durch das Rundschreiben des MIK vom 19. März 2013. Nachdem im Jahr 2011 ein Anstieg der Getöteten- und Verletztenzahlen im Vergleich zum Vorjahr zu erwarten war, hat das MIK mit Erlass vom 26. Oktober 2011 die Durchführung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen auf Bereiche ausgeweitet, die keine Unfallbrennpunkte/schutzwürdige Zonen darstellen. Zur Begründung heißt es: Unfallursache Nummer eins sei zu schnelles Fahren, ohne dass Unfallbrennpunkte eindeutig identifiziert werden könnten. Ziel müsse es daher sein, das Geschwindigkeitsniveau dort zu reduzieren, wo Fußgänger und Radfahrer besonders gefährdet seien. Bei Fußgängern sei dies insbesondere der innerstädtische Bereich, bei Fahrradfahrern auch der Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften. Mit Rundschreiben vom 19. März 2013 hat das MIK darauf hingewiesen, dass entgegen der im November 2011 fortgeschriebenen Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung bei der Auswahl von Geschwindigkeitsmessstellen teilweise noch ausschließlich auf die Verkehrsunfallentwicklung abgestellt werde. Die Polizei warte aber nicht ab, bis Unfälle passiert seien, sondern handle frühzeitig, wo unangemessen zu schnell gefahren werde.

Ziel der Durchführung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen ist demnach allein die verkehrserzieherische Einwirkung auf die Verkehrsteilnehmer zur Reduzierung der Verkehrsunfallopferzahlen, ohne dass (überwiegende) fiskalische Interessen erkennbar werden. Unter Berücksichtigung der in dem Beschwerdeantwortschreiben vom 18. März 2013 (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) genannten Erwägungen, auf die das MIK im Rundschreiben vom 19. März 2013 hinweist, begegnet es insbesondere keinen Bedenken, wenn Geschwindigkeitskontrollen nicht (mehr) allein an Unfallschwerpunkten und schutzwürdigen Zonen durchgeführt werden. Denn wissenschaftliche Untersuchungen, ergaben Folgendes:

  • Während bei 50 km/h acht von zehn Fußgängern einen Verkehrsunfall überleben, sterben bei 65 km/h acht von zehn Fußgängern.
  • Eine Absenkung des Geschwindigkeitsniveaus um 2 km/h führt innerorts zu einem Rückgang bei den Verunglücktenzahlen um bis zu 15 Prozent.
  • Dort, wo Geschwindigkeitsmessungen erfolgen, sinkt das Geschwindigkeitsniveau.
  • Je mehr Verkehrsteilnehmer die Kontrollen wahrnehmen, umso besser ist der generalpräventive Effekt und umso mehr halten sich an die zulässige Geschwindigkeit.
  • Ein Streik der finnischen Polizei zeigt, dass dort, wo Autofahrer keine Kontrollen zu erwarten hatten, die erheblichen Geschwindigkeitsverstöße um 50 bis 100 Prozent stiegen.
  • Intensivere Geschwindigkeitskontrollen in Verbindung mit breit angelegter Öffentlichkeitsarbeit verbessern nachweislich die Verkehrssicherheit.

Daraus geht nachvollziehbar und in sich schlüssig hervor, welche Bedeutung einer möglichst breiten und regelmäßigen Durchführung polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen zukommt. Erst wenn Verkehrsteilnehmer jederzeit und auch überall mit Geschwindigkeitskontrollen rechnen müssen, ist mit einer Anpassung des Geschwindigkeitsniveaus an die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten und damit einem Rückgang der Verunglücktenzahlen in Folge eines Verkehrsunfalls zu rechnen. Dabei erscheint der Kammer insbesondere plausibel, dass allein die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen an Unfallschwerpunkten und schutzwürdigen Zonen, soweit solche überhaupt hinreichend zuverlässig benannt werden können, nicht gleichermaßen geeignet ist, das Ziel der Verkehrserziehung zu erreichen. Denn Fußgänger und Radfahrer halten sich nicht nur an solchen Gefahrenstellen auf, sondern können – gerade innerorts – überall einen Verkehrsunfall erleiden. Vor allem da, wo Autofahrer nicht mit schutzwürdigen Verkehrsteilnehmern rechnen, also außerhalb von Gefahrenstellen, ist – wenn zudem nicht mit Geschwindigkeitskontrollen gerechnet werden muss – mit verstärkten Geschwindigkeitsüberschreitungen und damit mit erhöhten Verunglücktenzahlen zu rechnen. Dementsprechend fehlt es für den Bereich der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen an einer gesetzlichen Regelung, die vorschreibt, dass Geschwindigkeitskontrollen nur an Gefahrenstellen durchgeführt werden dürfen (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 OBG NRW für die örtlichen Ordnungsbehörden). Nach alledem begegnen polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen insbesondere dort, wo regelmäßig zu schnell gefahren wird, keinen rechtlichen Bedenken (so auch Ziffer 48.25 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes – VV OBG).

Um eine solche Stelle handelt es sich bei der U.-straße in L. . Bereits die tatsächlichen, vom Kläger benannten, Umstände sprechen dafür, dass dort überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h begangen werden. Denn es handelt sich um eine gut ausgebaute, von Waldgelände umgebene Straße. Die Messstelle liegt zudem in unmittelbarer Nähe zum Ortsausgangsschild. Es ist damit zu rechnen, dass vor allem das von weitem erkennbare Ortsausgangsschild zumindest für einige Verkehrsteilnehmer einen Anlass bietet auf die außerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen. Zudem belegt auch der Umstand, dass die Polizei – wie vom Kläger vorgetragen – die geplante Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen an dieser Stelle regelmäßig (allein sieben Mal im Jahr 2015) ankündigt,

vgl. http://www.lokalkompass.de/themen/geschwindigkeitskontrollen+tiergartenstra%DFe.html,

dass in erster Linie das Ziel der verkehrserzieherischen Einwirkung verfolgt wird. Hierzu fügt sich, dass die Kontrolle in der Art und Weise erfolgt, dass die Verkehrsteilnehmer im Anschluss an die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung zwecks verkehrsdidaktischer Gesprächsführung angehalten werden. Würden die Geschwindigkeitskontrollen überwiegend aus fiskalischen Gründen erfolgen, läge es näher die Verkehrsüberwachung im Vorfeld nicht anzukündigen und nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß direkt weiterzumessen, um möglichst viele Verkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld belegen zu können.

II. Auch hinsichtlich des zweiten Klageantrags, festzustellen, dass das verwandte Lasermessgerät für Bedienungsfehler anfällig ist und keinerlei Beweisnachprüfung durch den Kläger zulässt, ist die Klage unzulässig.

Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach den vorstehenden Erwägungen auch insoweit eröffnet. Indes ist die Feststellungsklage nicht statthaft, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das im Rahmen der Geschwindigkeitskontrolle verwandte Lasermessgerät für Bedienungsfehler anfällig ist und eine Beweisprüfung durch ihn ermöglicht, stellt eine abstrakte Frage dar. Sie begründet das erforderliche Rechtsverhältnis nicht.

Im Übrigen hat der Klageantrag zu 2.) auch in der Sache keinen Erfolg. Es ist weder vom Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass das verwandte Lasermessgerät für Bedienungsfehler anfällig ist.

Zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen können solche Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Bestreitet der Fahrzeugführer den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, muss er im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 – 8 B 1208/08 -, juris Rn. 8 f. und vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 -.

Daran fehlt es hier. Der klägerische Vortrag erschöpft sich in bloßen Spekulationen über die Möglichkeit einer Fehlmessung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Vielmehr ist die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten, allgemein anerkannten Gerät in einem standardisierten und täglich vielfach praktizierten Verfahren gewonnen worden. Das für die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29. Oktober 2015 verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät RIEGL LR 90-235 P verfügt insbesondere auch über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulassungszeichen 18.11 / 93.13.

Vgl. zur Zulassung durch die PTB die Angaben unter:https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungs-geraete.html#c19096.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt.