Bereits seit Längerem ist bekannt, dass PoliScan Speed-Messgeräte des Öfteren die gefahrene Geschwindigkeit in einem Abstand ermitteln, der in der Bauartzulassung so nicht vorgesehen ist. Und kaum ist eine Entscheidung zu dem Thema veröffentlicht, wird schon die nächste bekannt: Während das AG Saarbrücken weiterhin von korrekten Messergebnissen ausgeht und diese seinen Verurteilungen ohne Weiteres zugrundelegt, führten die Abweichungen beim AG Mannheim und beim AG Hoyerswerda zu Verfahrenseinstellungen. Ähnlich kritisch war auch das AG Weinheim, das schon deutlich vor dem Beschluss des AG Mannheim die Abweichung erkannt hat und sogar zu einem Freispruch (!) des Betroffenen gelangt ist. Diesem wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h vorgeworfen. Die Auswertung des Falldatensatzes durch einen Sachverständigen ergab, dass die Messung in einem Abstand von 49,98 Metern begann und bei 19,31 Metern endete. Der Abstand beim Messende müsse indes mindestens 20 Meter betragen. Das führe zu Zweifeln am Messergebnis, die durch eine weitere Überprüfung nicht ausgeräumt werden konnten, da der Gerätehersteller sich weigere, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (AG Weinheim, Urteil vom 01.09.2016 – W 1 OWi 521 Js 6893/16). Weiterhin hat auch das AG Schwetzingen am 27.01.2017 einen PoliScan Speed-Betroffenen freigesprochen, die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.

Der Betroffene … wird freigesprochen.

Angewendete Vorschriften: § 467 StPO

Gründe:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten.

Die Messung erfolgte mit einem Gerät PoliScanSpeed 111 der Firma Vitronic.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen … hat die Messung nach den Angaben des Herstellers im Bereich von 20 bis 50 Meter zu erfolgen.

Vorliegend sei die Messung bereits bei 19,31 Metern gestartet. Die Firma Vitronic behauptet zwar, dass dies keinen Einfluss auf die Messung habe und weigere sich, die für diese Behauptung erforderlichen Daten zur Überprüfung vorzulegen.

Er könne daher nicht überprüfen, ob das Einsetzen der Messung bei 19,31 Metern Auswirkungen auf das Zustandekommen der Messung habe.

Deshalb beständen für ihn Zweifel am Ergebnis der Messung.

Angesichts dieses Befundes bestehen Zweifel am Zustandekommen des Messergebnisses, weshalb dieses nicht verwendet werden kann.

Der Betroffene war daher freizusprechen und die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.