Scheinwerfermann, Wikimedia Commons

Die Tochter der Klägerin wollte mit deren Fahrzeug an einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen. Dabei stieß sie mit dem sich der Einmündung nähernden Fahrzeug der Beklagten zusammen. Das LG Saarbrücken gelangt zu einer Mithaftung der Klägerin von 33 %. Bei ei­ner (wie hier) trich­ter­för­mig er­wei­ter­ten, vor­fahrts­be­rech­tig­ten Einmündung erstrecke sich der Vorfahrtsbereich un­mit­tel­bar auf die bis zu den Endpunkten des Trichters er­wei­ter­te Fahrbahn der be­vor­rech­tig­ten Straße. Daher habe die Beklagte durch die Annäherung die Vorfahrt des Klägerfahrzeugs missachtet. Eine anteilige Haftung der Klägerin, deren Tochter die Kurve stark geschnitten hat, ergebe sich noch nicht aus einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, weil dieses den Verkehr aus der untergeordneten Straße nicht schütze, allerdings sei ein Verstoß der Tochter gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Ein Linksabbieger müsse den Bogen so nehmen, dass er den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren kann. Dies führe zu ihrer Mithaftung (lediglich) von einem Drittel, da die Tochter der Klägerin nur langsam in den gut einsehabren Einmündungsbereich gefahren ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2017 – 13 S 137/16).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 24.08.2016 – 16 C 62/16 (11) – abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.754,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.12.2015 in … ereignet hat.

Die Tochter der Klägerin, die Zeugin …, befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die … und wollte nach links in die … Straße einbiegen, die in die … übergeht. Dabei kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, das von der Erstbeklagten geführt wurde, die von der … kommend nach rechts in die … einfahren wollte. Der Einmündungsbereich ist nicht durch Verkehrszeichen geregelt.

Die Klägerin hat zunächst die Zweitbeklagte und danach ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Mit ihrer Klage hat sie ihre Selbstbeteiligung (300,- €), die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs (400,- €), Sachverständigenkosten (920,11 €), eine Unkostenpauschale (30,- €) sowie Nutzungsausfall für die Reparaturzeit (3 Tage je 59,- = 177,- €), insgesamt 1.827,11 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Tochter habe zunächst angehalten, um dem von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren. Danach sei sie in den Einmündungsbereich eingefahren, wo es zum Unfall gekommen sei.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten und haben behauptet, der Unfall habe sich außerhalb des Einmündungsbereichs ereignet. Die Tochter der Klägerin habe den Unfall allein durch eine Verletzung des Rechtsfahrgebots verschuldet.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, aus der Lage des von der Polizei festgestellten Splitterfeldes ergebe sich, dass sich der Unfall außerhalb des Einmündungsbereichs ereignet habe. Daraus und aus den Angaben der Erstbeklagten ergebe sich des Weiteren, dass die Tochter der Klägerin ohne erkennbaren Anlass über die gedachte Mittellinie hinaus in die von der Erstbeklagten befahrene Fahrspur gefahren sei. Dies führe zur Alleinhaftung der Tochter der Klägerin.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiter verfolgt. Die Klägerin rügt insbesondere, dass das Erstgericht den klägerischen Sachvortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz übergangen habe, wonach sich das Splitterfeld im Einmündungsbereich befinde.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens zur Unfallrekonstruktion. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.05.2017 sowie die Lichtbild-/Skizzenmappe des Sachverständigen … vom 04.05.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Zu Recht und in der Berufung nicht angegriffen ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Erstbeklagten kein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden könne. Dies hält berufungsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Erstrichter hat unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Die Klägerin hat durch nachgelassenen Schriftsatz vom 25.07.2016 unter Beifügung entsprechender Lichtbilder und unter zusätzlichem Beweisantritt zur Lage des Splitterfeldes am Unfallort ergänzenden Sachvortrag gehalten. Obwohl sich aus diesem Vortrag greifbare Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sich das Splitterfeld innerhalb des Einmündungsbereichs befindet, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar, dass der Erstrichter sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt hat. Zwar gebietet § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Allerdings muss sich aus dem Urteil ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. dazu etwa RGZ 156, 314, 315; BGHZ 3, 162, 175; Urteil vom 11.02.1987 – IVb ZR 23/86 = NJW 1987, 1557). Davon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn – wie hier – aus den Urteilsgründen nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, dass der Tatrichter entscheidungserheblichen Vortrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

b) Nach den insoweit neu zu treffenden Tatsachenfeststellungen ist davon auszugehen, dass sich der Unfall im Einmündungsbereich ereignet hat. Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtsberechtigten Einmündung – wie hier – erstreckt sich der Vorfahrtsbereich unmittelbar auf die bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (stellv. für alle: Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO, Rn. 56 m.w.N.). Dass sich der Unfall im Einmündungsbereich ereignet hat, folgt nicht nur aus den zur Akte gelangten Lichtbildern, die die Lage des Splitterfeldes in diesem Bereich zeigen, sondern auch aus den – nicht angegriffenen – Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der die Kollision in diesem Bereich ausdrücklich bestätigt hat. Dass die aufnehmenden Polizeibeamten das Splitterfeld außerhalb des Einmündungsbereichs lokalisiert haben, steht dem – anders als das Erstgericht meint – nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um eine unverbindliche und zudem fehlerhafte rechtliche Einschätzung.

c) Hat sich der Unfall danach im von § 8 StVO geschützten Bereich ereignet, fällt der Erstbeklagten eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 Abs. 1 StVO zur Last.

aa) Bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich – wie hier – spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1982 – VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 m.w.N.; vgl. auch Kammerurteile vom 28.03.2014 – 13 S 196/13, Zfs 2014, 446, vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, Zfs 2016, 679 und vom 07.10.2016, 13 S 35/16, juris, jeweils m.w.N.). Auf einen Stillstand des Wartepflichtigen kommt es dabei grundsätzlich nicht an, wenn – wie hier der Fall – ein längerer Stillstand nicht nachgewiesen ist (Kammer, vgl. Urteil vom 07.10.2016 – 13 S 35/16, juris m.w.N.).

bb) Die Zeugin … hat ihr Vorfahrtsrecht auch nicht dadurch verloren, dass sie nach links abgebogen ist. Durch § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO ist klargestellt, dass das Vorfahrtsrecht durch ein Abbiegen des Berechtigten nicht verloren geht. Der Vorfahrtsberechtigte darf deshalb auch beim Abbiegen auf die Beachtung dieses Vorfahrtsrechts grundsätzlich vertrauen (BGHSt 34, 127; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.05.2007 – 1 U 28/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – I-1 U 243/10, juris; OLG Koblenz, NZV 2015, 385).

3. Auch die Zeugin … hat den Unfall mitverschuldet.

a) Auf einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) können sich die Beklagten – anders als der Erstrichter meint – allerdings nicht berufen, weil durch diese Regelung nicht der einbiegende wartepflichtige Verkehr aus der untergeordneten Straße geschützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1974 – III ZR 73/72, VersR 1975, 37; Saarländisches Oberlandesgericht, VerkMitt 1977, 16 (Nr. 18); OLG Hamm, VersR 1998, 1260, 1261; Kammer, Urteile vom 01.02.2013 – 13 S 176/12, Zfs 2013, 378 und vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, Zfs 2016, 679).

b) Die Zeugin … trifft auch kein Verstoß gegen die Pflichten des Vorfahrtsberechtigten in den Fällen der sogenannten „halben Vorfahrt“. Zwar können in den Fällen der sogenannten „halben Vorfahrt“, bei denen mangels besonderer Beschilderung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO der Vorfahrtsberechtigte seinerseits gegenüber den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist („rechts vor links“), den Vorfahrtsberechtigten Pflichten zugunsten des Wartepflichtigen treffen (vgl. zu allem BGHSt 17, 299 ff.; BGH, Urteil vom 21.05.1985 – VI ZR 201/83, VersR 1985, 784 ff.; Kammer, zuletzt Urteil vom 11.10.2013 – 13 S 94/13 m.w.N.). Im Streitfall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter der Klägerin ihren aus der halben Vorfahrt folgenden Pflichten nicht oder nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Denn die Klägerin hat – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, dass ihre Tochter zunächst an der Einmündung angehalten hat, um von rechts kommende Fahrzeuge passieren zu lassen, und erst danach in die … Straße eingefahren ist. Dies wird bestätigt durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, der einen Stillstand, allenfalls aber eine langsame Fahrt des klägerischen Fahrzeugs ermittelt und zudem ausgeführt hat, dass es sich bei der Einmündung um einen übersichtlichen und gut einsehbaren Bereich handele.

c) Die Zeugin … trifft aber ein Mitverschulden, weil sie die Kurve geschnitten hat (§ 1 Abs. 2 StVO). Zwar ist anerkannt, dass durch das Schneiden einer Kurve jedenfalls im eigentlichen Einmündungs-/Kreuzungsbereich – wie hier – das Vorfahrtsrecht nicht verloren geht (vgl. BGHSt 34, 127; KG, MDR 2010, 805; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – I-1 U 243/10, juris; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Koblenz, NZV 2015, 385; Kammer, Urteil vom 01.02.2013 – 13 S 176/12, Zfs 2013, 378; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 249; Spelz in: Freymann/Wellner aaO Rn. 41). Allerdings unterliegt auch die Ausübung dieses Rechts Grenzen. Ebenso wie der Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen darf, muss er es mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, mithin auch den Wartepflichtigen, ausüben (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Deshalb obliegt es einem Vorfahrtsberechtigten, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt; er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1964 – VI ZR 116/63, VRS 27, 255; KG, VersR 1978, 427; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Düsseldorf aaO; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG-Report 2001, 2; Kammer, Urteil vom 01.02.2013 – 13 S 176/12, Zfs 2013, 378 m.w.N.). Dass die Zeugin … hiergegen verstoßen hat, ergibt sich ohne weiteres aus der Unfallrekonstruktion des gerichtlichen Sachverständigen, die auch insoweit von Klägerseite nicht in Frage gestellt worden ist.

4. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zur überwiegenden Haftung der Beklagten. Der Verstoß gegen § 8 StVO wiegt bei typischen Zusammenstößen im eigentlichen Kreuzungs- und Einmündungsbereich schwer, weswegen die Verantwortung des Wartepflichtigen grundsätzlich im Vordergrund steht (vgl. nur Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 259). Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt (vgl. BGH, Urteile vom 18.09.1964 – VI ZR 132/63, VersR 1964, 1195 und vom 23.06.1987 – VI ZR 296/86, VersR 1988, 79; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, Zfs 2016, 679). Allerdings führt dies hier nicht zur Alleinhaftung der Beklagten. Denn ein mitursächliches Schneiden der Kurve durch den Vorfahrtsberechtigten unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO führt regelmäßig zu dessen Mithaftung (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1966 – VI ZR 164/64, VersR 1966, 294; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Koblenz, NZV 2015, 385). Hiervon ausgehend hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten für angemessen. Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits, dass der Einmündungsbereich gut einsehbar war und die Zeugin … allenfalls mit einer sehr langsamen Geschwindigkeit fuhr, so dass sich der Wartepflichtige hierauf besser einstellen konnte als bei unübersichtlichen Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichen (vgl. zur Haftungserschwerung bei eingeschränkten Sichtverhältnissen OLG Koblenz, NZV 2015, 385; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472). Andererseits fällt zulasten der Zeugin … ins Gewicht, dass sie relativ weit links gefahren ist, wie sich aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt.

5. Unter Berücksichtigung des aus § 86 Abs. 1 VVG resultierenden Quotenvorrechts (vgl. BGHZ 82, 338; BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 211/08, DAR 2010, 85 f.) kann die Klägerin zunächst den als mit dem Kaskoversicherungsschutz deckungsgleichen Schaden (sogenannter kongruenter Schaden) ersetzt verlangen, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Einzelfall von der Kaskoversicherung ersetzt wurde. Dazu zählen die Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung (300,00 €), die Wertminderung (400,- €) und die Sachverständigenkosten (920,11 €), mithin insgesamt 1.620,11 € (vgl. Kammerurteil vom 26.02.2016 – 13 S 193/15, NJW-RR 2016, 1004 m.w.N.). Der Klägerin hätte nämlich ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des Gesamtschadens (5.290,22 € Reparaturkosten netto + 400,- Wertminderung + 920,11 € Sachverständigenkosten = 6.610,33 €) in Höhe von 4.406,89 € zugestanden, also ein Betrag, der über die Summe von 1.620,11 € hinausgeht (zur Berechnung vgl. Kammer, Urteil vom 26.02.2016 aaO m.w.N.).

6. Den verbleibenden, nicht deckungsgleichen Sachfolgeschaden (sogenannter inkongruenter Schaden) haben die Beklagten nach der Haftungsquote zu ersetzen. Dazu zählen vorliegend die Unkostenpauschale, die die Kammer entsprechend ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung mit 25,- € in Ansatz bringt (vgl. Urteil vom 26.02.2016 – 13 S 193/15, NJW-RR 2016, 1004 m.w.N., dort auch zur Deckungsungleichheit dieser Position) und die Nutzungsausfallentschädigung von 177,- € (zur Deckungsungleichheit dieser Positionen vgl. nur OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 245; KG, SVR 2011, 228; Kammer, Urteil vom 01.02.2013 – 13 S 176/12). Danach ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag von 2/3 x 202,- € = 134,67 €.

7. Die Beklagten schulden darüber hinaus aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Schädigers auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Kammerurteil vom 01.02.2013 – 13 S 54/11, NJW 2013, 2767) aus dem berechtigten Gesamtwert von 4.406,89 € in Höhe von 393,90 € zzgl. 20,- € Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer von 78,64 €, mithin insgesamt 492,54 €.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).