Im zugrundeliegenden Verfahren wurde der Ordnungswidrigkeitenvorwurf gegen den Betroffenen – vermutlich ein Geschwindigkeitsverstoß – in einem standardisierten Messverfahren erlangt. Dazu beantragte die Verteidigung des Betroffenen die Einholung eines technischen Gutachtens, ohne zu einer möglichen Fehlmessung vorzutragen. Das KG verneint die Verletzung des Beweisantragsrechts und die Versagung rechtlichen Gehörs. Bei allgemeinen, nicht konkretisierten Zweifeln an der Richtigkeit der Messung stehe es der Verteidigung frei, die zur Messung gehörigen Unterlagen bei der Bußgeldbehörde zu besorgen und durch einen privat beauftragten Sachverständigen auswerten zu lassen. Mit dem Ergebnis könne dann möglicherweise ein Beweisantrag untermauert werden. In welche Messdaten bzw. -unterlagen sich ein Einsichtsrecht bei der Bußgeldbehörde im Einzelnen erstreckt und ob dieses auch noch gegenüber dem erkennenden Gericht besteht, wird nicht angegeben (KG, Beschluss vom 06.09.2017 – 3 Ws (B) 248/17).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2017 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

1. Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt, namentlich lässt sie nicht erkennen, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll.

2. Aber auch die – hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende – Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und – gegebenenfalls – auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).