Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß (123 km/h statt maximal 100 km/h) vorgeworfen. Im Bußgeldbescheid wird als Tatort lediglich die B199 in der Gemeinde Leck angegeben. Im Messprotokoll ist als Örtlichkeit “Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei” vermerkt. Das AG Husum hat das Verfahren auf Grund des mangels Bestimmtheit unwirksamen Bußgeldbescheids eingestellt. Die Angaben zum Tatort seien nicht ausreichend, es sei nicht einmal ersichtlich, ob der Betroffene den Verstoß vor Erreichen oder bei der Durchfahrt durch die Ortschaft begangen habe. Der Betroffene habe in einer Minute (angegebene Tatzeit) bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit eine Strecke von 2,05 km zurücklegen können, auf der weitere Geschwindigkeitsverstöße durch den Betroffenen nicht auszuschließen seien. Dann aber genüge die Angabe im Bußgeldbescheid nicht, um die vorgeworfene Tat einzugrenzen. Soweit vertreten wird, dass weitere Angaben zum Tatort im restlichen Akteninhalt (hier dem Messprotokoll) einen solchen Mangel des Bußgeldbescheids heilen (so auch ein hier vorgestellter Beschluss des OLG Jena), folgt das AG Husum dieser Ansicht nicht (AG Husum, Urteil vom 13.09.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17)).

Verteidiger: Herr Rechtsanwalt Tim Geißler, Marianstraße 3, 42103 Wuppertal

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Kreises Nordfriesland vom 21.02.2017 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 05.01.2017 um 12:20 Uhr auf der B199 in der Gemeinde Leck als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h, die vorgeworfene Geschwindigkeit des Betroffenen 123 km/h.

II.

Das Verfahren war wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen. Denn der vorgenannte Bußgeldbescheid ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Er enthält nicht die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes und genügt damit nicht seiner Umgrenzungsfunktion. Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Funktion, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen nur, wenn nach seinem Inhalt keinerlei Zweifel über die Identität des Betroffenen sowie der Tat entstehen können (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 2, zitiert nach beck-online). Vorliegend fehlt es an letzterer Voraussetzung. Denn wesentlich zur Bestimmung und Konkretisierung der Tat ist die Angabe des Tatortes. Entscheidend ist, dass die Tat – auch hinsichtlich des Begehungsorts – so genau bezeichnet ist, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 12, zitiert nach beck-online). Hier besteht zur Überzeugung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr mit potentiellen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Bußgeldbescheid beschränkt sich bei der Ortsangabe auf die B 199 – er enthält keinerlei örtliche Eingrenzung. So geht aus dem Bußgeldbescheid noch nicht einmal hervor, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B199 vor der Ortseinfahrt nach Leck begangen worden sein soll oder nach der Durchfahrt der Ortschaft. Zwar ist der Tatort im Messprotokoll dahingehend eingegrenzt, dass dort angegeben ist “Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei”. Es ist jedoch eine nahere Konkretisierung allein durch die Angaben des Bußgeldbescheides erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Bußgeldbescheid eine konkrete Zeitangabe enthält. Zwar ist anerkannt, dass selbst fehlende oder falsche Tatzeiten sowie falsche oder unvollständige Bezeichnungen des Tatorts nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides ist vielmehr nur aufgehoben, wenn die Verwechslungsgefahr auch mit Hilfe einer Zusammenschau der sonstigen Angaben nicht zu beseitigen und eine durchgreifende Berichtigung nicht möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h können in einer Minute – und dies ist der Spielraum, den die Angaben des Bußgeldbescheides lassen – jedenfalls 2,05 km zurückgelegt werden. Insoweit ist lebensnah nicht auszuschließen, dass der Betroffene auf diesem Streckenabschnitt weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Alleine auf Grundlage des Bußgeldbescheides müssen diese jedoch abgrenzbar sein, um eine Verwechslung zu vermeiden (vgl. AG Husum, Urteil vom 11.11.2016, 5 OWi 110 Js 7963/16 (43/16)). Aus dem Bußgeldbescheid muss unverwechselbar hervorgehen, welche von eventuell mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Zwar ist anerkannt, dass Ungenauigkeiten dann unschädlich sind, wenn wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Da allerdings auch bei dem hier angegebenen nur kurzen Zeitraum eine Zäsur nicht grundsätzlich ausschließbar ist, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht dazu, dass die Ungenauigkeit bei der Kennzeichnung des Tatortes unschädlich ist. Der Bußgeldbescheid ist hier auch nicht deshalb entgegen des Vorbenannten hinreichend bestimmt, weil die erforderliche Tatkonkretisierung durch andere Erkenntnisquellen, hier namentlich das in der Akte befindliche Messprotokoll, ohne weiteres erreicht werden kann. Dies wird zwar teilweise vertreten (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 17. Auflage, § 66, Rn. 39a). Dieser Auffassung ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Denn für den Fall der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ließe sich im Falte ungenügender Abgrenzung nicht abstrakt beurteilen, welche Tat durch den Bußgeldbescheid geahndet werden soll, da der Akteninhalt an der Rechtskraft nicht teilhat (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 14. zitiert nach beck-online).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO. Das Gericht hat davon abgesehen, von der Ermessensentscheidung nach § 46 Abs.1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 StPO Gebrauch zu machen, da das Verfahrenshindernis dem Verfahren von vornherein entgegenstand.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Tim Geißler, Wuppertal, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.