Vor dem LG Hagen hat ein Strafprozess gegen zwei mutmaßliche “Autoraser” stattgefunden, welche eine innerorts gelegene Straße mit mindestens 80 km/h befahren haben. Bei einem Ausweichmanöver wurden dann mehrere Personen verletzt. Der Vorwurf relativierte sich im Rahmen des Verfahrens dahin, dass die Annahme eines Rennens widerlegt wurde; beide Angeklagte wurden letztlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (weitere Informationen zu dem Verfahren). Ein Zeuge hatte das fragliche Fahrmanöver mit seiner Dashcam aufgezeichnet, welche er nach seinen Angaben verwendet, um “Oldtimer und interessante Verkehrseinrichtungen” zu filmen. Das LG lässt offen, ob der Zeuge dadurch gegen § 6b BDSG verstoßen hat. Ein Beweisverwertungsverbot sei nicht anzunehmen. Zwar werde durch die verdeckten Aufnahmen das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt. Dieser Vorgang sei jedoch nicht dem Staat zuzurechnen. Auch seien die Eingriffe in die Sozialsphäre von geringer Intensität. Demgegenüber setze sich das Strafverfolungsinteresse des Staates durch (LG Hagen, Urteil vom 03.07.2017 – 46 KLs 25/16).

Der Angeklagte T1 wird wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten T1 wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten T1 vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte I1 wird wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten I1 wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten I1 vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen die Anklagten, die ferner jeweils ihre eigenen Auslagen tragen.

Angewandte Gesetzesbestimmungen: für den Angeklagten T1:§§ 229, 52, 56, 69 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, 69a Abs. 1 S. 1 StGB

für den Angeklagten I1:§§ 229, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53, 69 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, 69a Abs. 1 S. 1 StGB.

Gründe

I.

Feststellungen zu den Personen

1. Angeklagter T1

a) Der heute 47-jährige Angeklagte T1 wurde als Sohn eines CNC-Fräsers und der Leiterin einer Putzkolonne am 28.01.1970 in I2 geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester.

Nach Besuch des Kindergartens und der Grundschule besuchte der Angeklagte T1 eine Hauptschule, die er nach Ende der Regelschulzeit mit Abschluss verließ. Unmittelbar nach seinem Schulabschluss begann er, ohne eine Berufsausbildung zu absolvieren, in dem Betrieb zu arbeiten, in dem auch sein Vater beruflich tätig war. Im Anschluss arbeitete er ab 1988 für zwölf Jahre bei einer Autozulieferfirma. Seit 2000 arbeitete er bis zu dem unter Ziffer II. geschilderten Vorfall, bei dem er erheblich verletzt wurde, ununterbrochen in einem Stahlherstellungsbetrieb in I2 und bezog dort zuletzt einen Lohn von ca. EUR 2.400 – EUR 2.600 monatlich.

Seine Ehefrau, die Zeugin T1, lernte der Angeklagte im Jahr 2000 kennen und heiratete sie 2002. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen 11-jährigen Sohn, der an einem Pseudotumor cerebri erkrankt ist. Aufgrund dessen leidet der Sohn des Angeklagten T1 regelmäßig unter bis zu einer halben Stunde, vereinzelt auch länger, dauernden Anfällen, die sich insbesondere in Form touretteartiger Tics und durch die daraufhin von dem Kind empfundene Panik auch in Atemnot äußern.

Die Eheleute T1 leben zurzeit getrennt, nachdem sich die Ehefrau des Angeklagten einige Zeit nach dem unter Ziffer II. geschilderten Vorfall von ihm trennte.

Der Angeklagte T1 hat rund EUR 35.000 Schulden, die er monatlich in Höhe von EUR 900 abbezahlt. Die Schulden entstanden durch den Kauf seines Fahrzeugs und des Fahrzeugs seiner Ehefrau. Für sich selbst hatte der Angeklagte einen Mercedes-Benz 200 erworben. Seiner Ehefrau hatte er einen Skoda Fabia geschenkt.

Derzeit bezieht der Angeklagte T1 Krankengeld in Höhe von EUR 2.000 monatlich. Er erwartet, frühestens ab Oktober dieses Jahres gesundheitlich wieder soweit hergestellt zu sein, dass er in seine alte Beschäftigung zurückkehren kann.

Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts I2 vom 21.05.2016 – Az.: … – hat der Angeklagte T1 in dieser Sache im Zeitraum vom 21.05.2016 bis zum 23.05.2016 Untersuchungshaft verbüßt.

b) Strafrechtlich ist der Angeklagte T1 ausweislich des in der Hauptverhandlung am 29.06.2017 verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 17.01.2017 bisher nicht in Erscheinung getreten. Der am selben Tag verlesene Verkehrszentralregisterauszug vom 23.05.2016 weist ebenfalls keine Eintragungen auf.

2. Angeklagter I1

a) Der heute 34-jährige Angeklagte I1 wurde am 12.12.1982 in T2 im heutigen L1 als eines von fünf Kindern seiner Eltern geboren. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Sein Vater arbeitete im L1 als Professor für Mathematik und die albanische Sprache. Im Jahr 1993 begab sich die gesamte Familie nach E3, da der Vater aufgrund des von ihm entgegen dem Willen des damalig herrschenden Regimes erteilten Unterrichts in albanischer Sprache politisch verfolgt wurde. In E3 arbeitet der Vater an einer Hauptschule als Deutschlehrer für albanische Muttersprachler.

Der Angeklagte I1 besuchte bereits im L1 die Grundschule und setzte seinen Grundschulbesuch in E3 fort. Die Regelschulzeit beendete er mit einem Hauptschulabschluss. Danach arbeitete er zunächst längere Zeit in verschiedenen Jobs, bevor er ab September 2003 bei einem Handelsunternehmen eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolvierte, in deren Rahmen er auch den Realschulabschluss erwarb. Im Jahr 2007 arbeitete er für einige Monate in einem Großhandelsbetrieb, im Jahr 2008 als Hilfskraft in einem Elektronikbetrieb. Danach wurde er arbeitslos. Nachdem er dann wieder für einige Zeit als Verkäufer in einem Modegeschäft arbeitete, wurde er erneut arbeitslos. Eine anschließende Arbeit in J1 verlor er, da er zwischenzeitlich Untersuchungshaft verbüßte. Zuletzt lebte der Angeklagte I1 über einen Zeitraum von zwei Jahren von Arbeitslosengeld II. Er gibt an, ca. EUR 12.000 Schulden zu haben. Ausweislich eines von ihm in der Hauptverhandlung am 29.06.2017 vorgelegten, auf den 03.07.2017 vordatierten Arbeitsvertrages wird er ab 01.08.2017 eine Arbeitsstelle als Hilfskraft im Bereich des Tür- und Fensterbaus antreten.

Der Angeklagte I1 lernte seine Ehefrau im Jahr 2005 kennen. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2007. Das Ehepaar hat zusammen eine 9-jährige Tochter und einen 6-jährigen Sohn. Die Ehefrau ist wie der Angeklagte gelernte Einzelhandelskauffrau, derzeit jedoch nicht berufstätig. Seit dem Jahr 2014 ist der Angeklagte daneben mit der Zeugin U1 liiert, gibt jedoch an, weiterhin bei seiner Familie zu leben.

Der Angeklagte I1 wurde in dieser Sache am 20.05.2016 vorläufig festgenommen und befand sich vom 21.05.2016 bis zum 09.06.2016 in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts I2 vom 21.05.2016 – Az.: ….

b) Ausweislich des in der Hauptverhandlung am 29.06.2017 verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 17.01.2017 ist der Angeklagte I1 strafrechtlich bisher folgendermaßen in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts I2 vom 25.09.2008 (Az.: …) – rechtskräftig seit dem 05.05.2009 – wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer Waffe zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichts I2 vom 18.12.2008 (Az.: …) – rechtskräftig seit dem 30.12.2008 – wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichts I2 vom 15.10.2010 (Az.: …) – rechtskräftig seit dem 09.03.2011 – wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 11.03.2013 wurde die Strafe erlassen.

c) Der in der Hauptverhandlung am 29.06.2017 verlesene Verkehrszentralregisterauszug des Angeklagten I1 vom 23.05.2016 weist zwei Eintragungen auf:

Am 11.06.2015 belegte die Bußgeldbehörde der Stadt E1 den Angeklagten I1 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h am 19.02.2015 mit einer Geldbuße von EUR 144. Am 11.03.2016 belegte ihn die Bußgeldbehörde der Stadt X1 wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges am 24.02.2016 mit einer Geldbuße von EUR 75. In beiden Fällen erfolgte zudem die Eintragung jeweils eines Punktes in das Verkehrszentralregister.

II.

Feststellungen zur Sache

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:

1. Tatvorgeschehen

a) Am 19.05.2016 klagte der Sohn des Angeklagten T1 nach Rückkehr aus der Schule über Kopf- und Halsschmerzen. Er zeigte auch einzelne ticartige Zuckungen.

Am späten Nachmittag desselben Tages begab sich der Angeklagte T1 in Absprache mit seiner Ehefrau, der Zeugin T1 , mit deren Fahrzeug, einem roten Skoda Fabia (amtliches Kennzeichen XXX) mit circa 170 PS, in eine Autowaschanlage. Während der Abwesenheit des Angeklagten verschlechterte sich der Zustand des Sohnes rapide; er zeigte einen derart heftigen Anfall, dass sich die Zeugin T1 veranlasst sah, den Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt gerade auf dem Nachhauseweg befand, anzurufen, ihm von dem Anfall zu berichten und ihn zu bitten, sofort nach Hause zu kommen, um den Sohn ins Krankenhaus in die Notfallambulanz zu fahren. Sie selbst fühle sich nicht mehr in der Lage, mit dem ihr nicht vertrauten Fahrzeug des Angeklagten zu fahren.

Der Angeklagte wusste, nachdem ähnliches bereits zu früheren Zeitpunkten geschehen war, dass er bei derartigen Benachrichtigungen zu emotionalen Überreaktionen neigte. Er erklärte der Zeugin, er komme sofort nach Hause, und setzte seine Fahrt in emotional aufgewühltem Zustand und dem alleinigen Bestreben, möglichst schnell zum Sohn zurückzukehren, um diesen zu beruhigen, fort.

b) Zum ungefähr selben Zeitpunkt führte der Angeklagte I1 das Fahrzeug Audi A6 mit einer Leistung von 171 kW und dem amtlichen Kennzeichen XXX auf derselben Strecke wie der Angeklagte T1. Als Beifahrerin befand sich die Zeugin U1 mit in dem schwarzen PKW.

c) Zur gleichen Zeit befuhr der Zeuge H1 gegen 19:20 Uhr innerorts bei einer über die gesamte weitere Fahrtstrecke hinweg zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h die I2er Straße in Fahrtrichtung BAB 00. Auf der in beide Fahrtrichtungen zweispurig ausgebauten Straße befuhr der Zeuge die linke Fahrspur. Bereits vor der Kreuzung I2er Straße/Q1straße wurde der Zeuge von dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Angeklagten I1 überholt. Über die weitere Fahrtstrecke hinweg fuhr der Angeklagte I1 größtenteils mit einem deutlichen Geschwindigkeitsüberschuss vor dem Zeugen voraus, geriet jedoch aufgrund mehrerer dazwischenliegender roter Ampelphasen zunächst nie aus dessen Blickfeld. Kurz vor der Ampel an der Kreuzung G1-straße/G2 Straße, an der der Angeklagte I1 zu diesem Zeitpunkt zum Stillstand kam, wurde der Zeuge H1 auch von dem Angeklagten T1 überholt. Der Angeklagte T1 wechselte sodann auf die linke Fahrspur und kam neben dem Angeklagten I1 an der Ampel zum Stehen. Unmittelbar nachdem der Zeuge T1 zum Stillstand gekommen war, sprang die Ampel auf Grün. Dass sich die Angeklagten, wie von der Anklage angenommen, in der kurzen Zeit, in der sie nebeneinander an der Ampel standen, aufgrund eines Spontanentschlusses zu einem Rennen verabredeten, das sie daraufhin auch gefahren sind, wurde im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt. Dass die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt überhaupt bewusst voneinander Notiz nahmen, wurde ebenfalls nicht festgestellt. Die Angeklagten fuhren jedoch parallel zügig an. Mit starker Beschleunigung, die jedoch hinter der für beide Fahrzeuge technisch möglichen Höchstbeschleunigung weit zurückblieb, fuhren die Angeklagten sodann annähernd nebeneinander auf die vor ihnen befindliche Rechtskurve zu.

2. Tatgeschehen

a) Mit einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h fuhren die Angeklagten nach dem Passieren der Kurve auf annähernd gleicher Höhe in den nachfolgend geraden Streckenabschnitt der G1-straße ein. Beide Angeklagte hätten dabei, hätten sie die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Umsicht beachtet, erkennen können und müssen, dass sie aufgrund ihrer überhöhten Geschwindigkeit nicht in der Lage waren, auf unerwartete Verkehrssituationen angemessen zu reagieren.

Zum Zeitpunkt der Kurvenausfahrt der Angeklagten fuhr aus einer am rechten Fahrbahnrand der G1-straße gelegenen Parkbucht die Zeugin A1 in ihrem PKW smart in Fahrtrichtung der Angeklagten in den rechten Fahrstreifen der G1-straße ein. Dies war für den Angeklagten I1 aus einem Abstand von 52 Metern erkennbar, der sich in diesem Zeitpunkt noch in einem Abstand von bis zu ca. 52 m, jedenfalls deutlich mehr als 38 m, entfernt befand. Unter Berücksichtigung eines Abstandes von 52 m wäre eine Fahrgeschwindigkeit von 62 km/h für den Angeklagten I1 gering genug gewesen, um eine Kollision mit dem smart der Zeugin A1 allein durch eine Bremsung zu vermeiden. Aufgrund seiner darüber hinausgehenden Geschwindigkeit war der Angeklagte I1 jedoch dazu gezwungen, dem von der Zeugin geführten PKW smart, der zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon so weit in die G1-straße eingefahren war, dass für den Angeklagten I1 ein Ausweichmanöver innerhalb seiner eigenen Fahrspur zur Kollisionsvermeidung nicht mehr ausreichend war, durch ein Einfahren in die von dem Angeklagten T1 befahrene linke Fahrspur auszuweichen.

Das Ausweichmanöver des Angeklagten I1 veranlasste den leicht versetzt hinter ihm fahrenden Angeklagten T1 zu einer Schreckreaktion: Er verriss das Lenkrad nach links in Richtung der Gegenfahrbahn und trat auf die Bremse. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Angeklagte T1 durch die eingeleitete Bremsung eine darauffolgende Kollision mit dem ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Renault Megane Scenic des Zeugen S1 vermeiden können. Tatsächlich kollidierte der Angeklagte T1 jedoch mit einer Geschwindigkeit von noch 55-60 km/h im unmittelbaren Einmündungsbereich der V1straße mit dem Fahrzeug des Zeugen. Die streifende Kollision der jeweils linken Fahrzeugseiten des Angeklagten T1 und des Zeugen führte dazu, dass das Fahrzeug des Zeugen in Rotation geriet und nach einem Anstoß des rechten Hinterrades an den Bordstein auf die linke Seite kippte. Der Zeuge S1 erlitt durch den Unfall ein HWS-Syndrom, ein Schädel-/Hirntrauma 1. Grades, eine Wirbelsäulendistorsion und eine Prellung im Oberschenkel. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 7.000,00 EUR.

Mit einer Restgeschwindigkeit von 45-50 km/h kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten T1 sodann frontal mit dem von der Zeugin Elena E2 geführten Fahrzeug Ford Focus, mit dem sie zuvor ebenfalls die Gegenfahrbahn der Angeklagten befahren hatte. In dem Fahrzeug der Zeugin befanden sich auch ihre Kinder, die damals elfjährige Zeugin Lea E2 und der damals sechsjährige Nebenkläger Dennis E2. Infolge der Kollision erlitt der Nebenkläger ein stumpfes Bauchtrauma und eine Schleimhautverletzung im Mundraum. Die Zeugin Lea E2 erlitt Prellungen und Rissquetschwunden im Bereich beider Leisten. Die Zeugin Elena E2 erlitt ebenfalls Prellungen und eine Rissquetschwunde im Leistenbereich. An dem Fahrzeug Ford Focus entstand ein Totalschaden. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.300,00 EUR betrug der Restwert 450,00 EUR.

Der Angeklagte T1 zog sich bei dem Unfallgeschehen einen Oberschenkelbruch zu. Ein Brustwirbel wurde angebrochen. An dem von ihm geführten Fahrzeug Skoda Fabia entstand ebenfalls ein Totalschaden.

b) Aufgrund des Unfallgeschehens stellte der Angeklagte I1 das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab. Er und die Zeugin U1 eilten fußläufig zurück zur Unfallstelle. Als der Angeklagte I1 wahrnahm, dass die Zeugin A1 und ihr Ehemann, der Zeuge A1, der sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, im Begriff waren, die Unfallstelle zu verlassen und ihre Fahrt fortzusetzen, forderte er die Zeugin U1 auf, ihnen im zuvor von ihm geführten Audi A6 zu folgen und sie zu veranlassen, sich wieder zur Unfallstelle zu begeben. Der Aufforderung kam die Zeugin U1 nach.

Der Angeklagte I1 lief daraufhin hektisch und von dem sich bietenden Beschädigungsbild und der Vielzahl verletzter Personen, unter denen sich auch Kinder befanden, beeindruckt im Bereich der Unfallstelle umher in dem Bemühen, den Verletzten erste Hilfe zu leisten. Unter anderem hinterließ er dem zwischenzeitlich ebenfalls an der Unfallstelle erschienenen Zeugen Maik E2 – Ehemann der Zeugin Elena E2 und Vater der Zeugin Lea E2 und des Nebenklägers – seine Telefonnummer mit der Aufforderung, sich zu melden, falls er, der Angeklagte I1, in irgendeiner Weise helfen könne.

Wiederholt suchte der Angeklagte I1 auch Kontakt zu den zwischenzeitlich zur Unfallaufnahme erschienenen Polizeibeamten. Den Zeugen PK”in S2 und POK X2 gegenüber gab er in dem Bewusstsein seiner eigenen Unfallbeteiligung an, dass er den Unfall als am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger beobachtet habe: Ein Audi sei mit adäquater Geschwindigkeit auf dem rechten der zwei Fahrstreifen gefahren. Aufgrund eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Smarts, der sich leicht in den Verkehr hineingetastet und mit einem Reifen bereits auf dem Fahrstreifen befunden habe, habe der Audi leicht nach links zucken müssen. Dadurch habe vermutlich der Fahrer eines mit ca. 120 km/h links parallel zu dem Audi fahrenden Skodas das Lenkrad verrissen. Darüber hinaus teilte der Angeklagte I1 den Polizeibeamten mit, dass ihm besonders die verletzten Kinder leid täten.

Da sich die Zeugin PK”in S2 durch den weiterhin hektisch umherlaufenden und sie wiederholt ansprechenden Angeklagten I1 bei der Unfallaufnahme gestört fühlte und im Übrigen ausreichend Ersthelfer vor Ort waren, erteilte sie dem Angeklagten I1 einen Platzverweis im Hinblick auf den Bereich der Unfallstelle, an dem Einsatzkräfte ihrer Tätigkeit nachgingen, und forderte ihn auf, sich mindestens bis auf den Gehweg zu entfernen.

Einige Zeit später verließ der Angeklagte I1 den Unfallort und ging zu Fuß zur Wohnung seiner Eltern. Ob der Angeklagte ging, während noch Polizeibeamte vor Ort waren, oder er auf das Ende des Einsatzes wartete und sich erst weg begab, als niemand mehr vor Ort war, wurde nicht festgestellt. Jedenfalls hatte der Angeklagte I1 bis zu dem Zeitpunkt, als er ging, niemandem vor Ort mitgeteilt, dass er der Fahrer des Audi und Unfallbeteiligter war.

3. Tatfolgen und weiteres Geschehen

a) Angeklagter I1

Der Angeklagte I1, der zwischenzeitlich über die den Unfall betreffende Medienberichterstattung erfahren hatte, dass der Fahrer des Audi als Unfallflüchtiger gesucht wird, meldete sich noch in der darauffolgenden Nacht über einen Rechtsanwalt bei der Polizei, um mitteilen zu lassen, dass er der gesuchte Audifahrer sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die ermittelnden Polizeibeamten aufgrund von Nachforschungen bei dem Halter des von dem Angeklagten I1 geführten Fahrzeuges bereits davon ausgegangen, dass der Angeklagte der als flüchtig geltende Audifahrer war.

In seinem letzten Wort im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte I1 bei der Familie E2 und dem Zeugen S1 entschuldigt.

b) Zeugin Lea E2

Die Zeugin Lea E2 verblieb im Anschluss an den Unfall für zwei Tage stationär im Krankenhaus und begab sich danach zunächst alle zwei Tage zum Zwecke des Verbandswechsels zum Kinderarzt. Bei im Übrigen im Hinblick auf die körperlichen Verletzungen komplikationslosem Heilungsverlauf ist bei ihr eine ca. sechs Zentimeter lange Narbe im Leistenbereich zurückgeblieben. Heute zeigt das Kind bezüglich des Unfallgeschehens Verdrängungstendenzen. Die Zeugin vermeidet es, über den Unfall zu reden. Wenn in ihrer Gegenwart darüber gesprochen wird, entfernt sie sich.

c) Nebenkläger Dennis E2

Der Nebenkläger Dennis E2 wurde vom Unfallort mit einem Helikopter in das Universitätsklinikum C1 verbracht, wo die behandelnden Ärzte eine Verletzung der Mundschleimhaut diagnostizierten und zunächst den Verdacht auf eine Milzverletzung hegten. Aufgrund erheblicher, sich in den Folgetagen intensivierender Bauchschmerzen wurden dem Nebenkläger Opioide verabreicht. Der Bauchumfang des Nebenklägers nahm kontinuierlich zu, während er trotz der Ergreifung abführender Maßnahmen nicht abführte. Es kam zu wiederholtem Erbrechen, auch des Inhaltes des oberen Teils des Dünndarms. Aufgrund des sich derart verschlechternden Zustandes des Nebenklägers wurde er am 23.05.2016 erstmals intubiert und narkotisiert. Eine durchgeführte computertomografische Diagnostik zeigte einen Darmverschluss des Nebenklägers ohne eindeutigen Befund zur Ursache, woraufhin die behandelnden Ärzte die abführenden Maßnahmen intensivierten. Aufgrund des immer weiter zunehmenden Bauchumfanges gelang es dem Nebenkläger im Folgenden nicht mehr, ausreichend Luft zu holen. Er wurde daher am 27.05.2016 unter erneuter Intubation in ein künstliches Koma versetzt und es erfolgte eine notfallmäßige Öffnung des Bauchraumes. Aufgrund eines hierbei festgestellten Loches im Dünndarm des Nebenklägers nahmen die behandelnden Ärzte eine Dünndarmteilresektion vor. Zu diesem Zeitpunkt schwebte der Nebenkläger in Lebensgefahr. Ohne die Notfalloperation wäre er mit Sicherheit verstorben. Die Dünndarmteilresektion führte jedoch zu einer Verbesserung der Symptomatik. In der Folgezeit führte der Nebenkläger wieder ab und sein Bauchumfang nahm kontinuierlich ab. Bei der Entfernung des Beatmungsschlauches am 30.05.2016 kam es, da der Schlauch sich verschoben hatte, zu Komplikationen, die von dem Nebenkläger als äußerst unangenehm empfunden wurden.

Am 07.06.2016 wurde der Nebenkläger in weiterhin reduziertem Allgemeinzustand in das Gemeinschaftskrankenhaus I3 entlassen. Dort wurden die Opiate ausgeschlichen, was dazu führte dass der Nebenkläger unter Schlaflosigkeit und Zittern litt. Bei dem ersten Versuch der behandelnden Ärzte, die Fäden der OP-Wunde zu entfernen, kam es zu einem Klaffen der Wunde mit Flüssigkeitsaustritt, so dass der Versuch zunächst wieder abgebrochen wurde. Einige Tage später wurden die Fäden nunmehr komplikationslos entfernt. Am 15.06.2016 wurde der Nebenkläger in die ambulante Weiterbehandlung bei seinem Kinderarzt, dem Zeugen Dr. F1, entlassen.

Im Zusammenhang mit der Überwachung des Heilungsverlaufes nahm der Nebenkläger bei dem Zeugen Dr. F1 bis zum 30.03.2017 insgesamt acht Termine wahr. Komplikationen traten in diesem Zeitraum nicht mehr auf. Der Allgemeinzustand des Nebenklägers, der zunächst noch unter Appetitlosigkeit und Schwächegefühlen litt und zudem große Probleme beim Laufen hatte, verbesserte sich jedoch nur langsam und ließ einen Besuch der Schule im Schuljahr 2015/16 nicht mehr zu, so dass er insgesamt rund sechs Wochen Unterricht verpasste.

Darüber hinaus litt der Nebenkläger unter regelmäßigen Albträumen und zeigte mit einer erhöhten Ängstlichkeit bei Geräuschen und einer erhöhten Irritabilität typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es erfolgte daher eine kinderpsychologische Behandlung bei dem Zeugen I4. Die Behandlungstermine fanden bis Ende des Jahres 2016 in regelmäßigen Abständen statt. Seitdem wurden weitere, unregelmäßige Termine durchgeführt. Insgesamt zeigt sich eine Stabilisierung der psychologischen Situation des Nebenklägers. Die Häufigkeit der Albträume ließ insgesamt nach. Soweit es circa einmal in der Woche weiterhin zu Albträumen kommt, werden diese von dem Nebenkläger nunmehr besser bewältigt. Er reagiert aber immer noch stark darauf, wenn er von Dritten auf das Unfallgeschehen angesprochen wird.

Als Spätfolge hat der Nebenkläger eine auffällige, über den gesamten Oberkörper verlaufende Operationsnarbe davongetragen. Er weigert sich, diese Narbe zu zeigen. Die Narbe birgt zudem die Gefahr eines späteren Eintritts von Verwachsungen im Bauchraum des Nebenklägers. Zudem ist die Gefahr des Eintritts eines weiteren Darmverschlusses bei dem Nebenkläger zumindest statistisch erhöht.

Die schweren Verletzungen des Zeugen, die Komplikationen bei der Behandlung und seine lange Genesungszeit stellten eine enorme Belastung für die gesamte Familie E2 dar, die bis zum nunmehrigen Zeitpunkt fort- und nachwirkt.

d) Zeugin Elena E2

Die Zeugin Elena E2 wurde zusammen mit der Zeugin Lea E2 im Gemeinschaftskrankenhaus I3 aufgenommen, wo ihre Verletzungen versorgt wurden. Nach zwei Tagen wurde die Zeugin in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Danach begleitete sie vollumfänglich die Behandlung und den Heilungsverlauf des Nebenklägers. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden der Zeugin die Wundnähte entfernt. Die Zeugin hat eine circa acht Zentimeter lange Narbe im Leistenbereich zurückbehalten.

e) Zeuge S1

Der Zeuge S1 verblieb im Anschluss an das Tatgeschehen aufgrund seiner Verletzungen für drei Tage im Krankenhaus und litt für rund drei weitere Wochen unter körperlichen Schmerzen. Im Übrigen heilten die körperlichen Verletzungen des Zeugen komplikationslos ab. Der Verkehrsunfall hat ihn jedoch auch psychisch belastet. Für einige Zeit litt der Zeuge aufgrund des Unfallgeschehens unter Schweißausbrüchen, Panikanfällen und Angstzuständen. Aus diesem Grund nahm er mindestens vier psychotherapeutische Behandlungstermine in der LWL-Klinik in C1 wahr. Der Zeuge fühlt sich psychisch nicht mehr in der Lage, mit seinen Kindern im Auto zu fahren. Eigens aus diesem Grund hat auch die Ehefrau des Zeugen S1 zwischenzeitlich eine Fahrerlaubnis erworben. Der am Fahrzeug des Zeugen eingetretene Schaden wurde von der Versicherung des Angeklagten T1 teilweise reguliert. Zurzeit führen der Zeuge und die Versicherung Verhandlungen über weitere Schadenspositionen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

f) Angeklagter T1

Der Oberschenkelbruch des Angeklagten T1 wurde im Anschluss an das Unfallgeschehen operativ versorgt. Zunächst verblieb der Angeklagte für zwölf Tage stationär im Krankenhaus. Aufgrund einer Pseudarthrose verzögerte sich die Heilung erheblich, und der Angeklagte musste rund zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung einhergehend mit einem weiteren fünftätigen stationären Krankenhausaufenthalt erneut operiert werden. Noch während der Hauptverhandlung war der Angeklagte auf Krücken angewiesen.

Seit dem Unfallgeschehen leidet der Angeklagte T1 an einer erhöhten Ängstlichkeit und zeigt sich sehr nachdenklich und psychisch beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf die bei den anderen Beteiligten eingetretenen Verletzungen. Gegenüber seiner Ehefrau hat er über eine längere Zeit hinweg nur noch über das Unfallgeschehen gesprochen. Aufgrund dieser eingetretenen Änderungen in der Persönlichkeit und dem Verhalten des Angeklagten trennte sich seine Ehefrau von ihm.

Der Angeklagte hat der Familie E2 einen Entschuldigungsbrief geschrieben, den Kindern der Familie zu Weihnachten Geschenke geschickt und sich auch in der Hauptverhandlung bei allen durch das Unfallgeschehen Betroffenen entschuldigt. Diese haben die Entschuldigung des Angeklagten jeweils zur Kenntnis, jedoch nicht angenommen.

III.

Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen der Kammer zu den Lebenswegen der Angeklagten beruhen auf deren jeweils eigenen Angaben in der Hauptverhandlung am 29.06.2017, bezüglich deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat. Letztendlich ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weswegen die Angeklagten bezüglich ihrer Lebensläufe unwahre Angaben hätten machen sollen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes des Angeklagten T1 beruhen ergänzend auf der Verlesung des Arztbriefes des Dr. med. L2 vom 13.06.2016 in der Hauptverhandlung am 12.06.2017 sowie der Vernehmung der Zeugin T1 am selben Tag. In dem verlesenen Arztbrief wird das Krankheitsbild des Sohnes des Angeklagten unter anderem als Pseudotumor cerebri mit Tic-Syndrom diagnostiziert. Die Zeugin T1 beschrieb darüber hinaus eingehend Ablauf, Häufigkeit und Dauer der von dem Sohn aufgrund dessen regelmäßig erlittenen Anfälle. Die Aussage der Zeugin war insoweit glaubhaft, da sie mit dem Inhalt des Arztbriefes in Einklang stand und kein Motiv ersichtlich ist, aufgrund dessen die Zeugin den Gesundheitszustand ihres Sohnes unzutreffend hätte darstellen sollen.

2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten T1 sowie auf den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

a) Einlassungen

Der Angeklagte I1 hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Der Angeklagte T1 hat sich zu dem zum Eintritt des Unfalls führenden Verkehrsgeschehen dahingehend eingelassen, dass er am Tattag mit dem Fahrzeug der Zeugin T1 in der Autowaschanlage gewesen sei. Er habe dann einen Anruf der Zeugin bekommen, nach dem es dem gemeinsamen Sohn aufgrund seiner Erkrankung sehr schlecht gehe und er unter Atemnot und Zuckungen leide. Aus diesem Grund seien ihm die Nerven durchgegangen; er sei mit überhöhter Geschwindigkeit nach Hause gefahren, da er seinem Sohn möglichst bald habe helfen wollen. Diese Reaktion sei für ihn typisch gewesen. Er sei jedes Mal vollkommen außer sich, wenn er über einen Anfall seines Sohnes benachrichtigt werde. Beispielsweise habe er sich auch bereits einmal vollkommen überstürzt von seinem Arbeitsplatz entfernt. In der Regel gelinge es ihm persönlich, seinen Sohn, wenn er einen Anfall habe, zu beruhigen. Das Fahrzeug des Angeklagten I1 habe er, der Angeklagte T1, bis zu dem Unfall nicht bewusst wahrgenommen. Die unmittelbar vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit könne er in km/h nicht mehr angeben. Im Hinblick auf den Unfall wisse er nur noch, dass er unmittelbar zuvor einen Schatten von rechts habe auf sich zukommen sehen. Vor Schreck habe er das Lenkrad nach links verrissen und gebremst. Dann habe es geknallt. Seine nächste Erinnerung sei, wie sein Bruder im Krankenhaus an seinem Bett gestanden habe.

Diese Einlassung des Angeklagten T1 ist insgesamt glaubhaft.

Soweit der Angeklagte Erinnerungslücken im Hinblick auf das dem Unfall vorausgehende Verkehrsgeschehen hatte, ist dies dadurch, dass zu diesem Zeitpunkt die baldige Rückkehr zum Sohn allein bewusstseinsdominant war, erklärlich. Im Übrigen liegt insbesondere aufgrund der Heftigkeit der Kollisionen eine auf den Unfallschock zurückgehende retrograde Amnesie nahe. Hierfür spricht insbesondere auch die Aussage der Zeugin B1, die den Unfall als Unbeteiligte beobachtete und als Ersthelferin vor Ort blieb. Die Zeugin B1 bekundete, sich dort auch mit dem Angeklagten unterhalten zu haben. Dieser habe einen vollkommen geschockten Eindruck gemacht, sei blass gewesen und habe “innenliegende” Augen gehabt.

Soweit der Angeklagte die Motivlage für seine schnelle Fahrt schilderte, steht seine Einlassung insbesondere in Einklang mit der glaubhaften Aussage der Zeugin T1. Die Zeugin bekundete, dass der gemeinsame Sohn nach der Schule gegen 16 Uhr nach Hause gekommen sei und über Kopf- und Halsschmerzen geklagt sowie einzelne Zuckungen gehabt habe. Da der Zustand des Sohnes vor dem Hintergrund seines Krankheitsbildes bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ungewöhnlich gewesen sei und in diesen Fällen Besserung in der Regel mit der Gabe eines Medikaments habe erzielt werden können, seien sie und der Angeklagte übereingekommen, dass nichts dagegen spreche, dass er, der Angeklagte, wie bereits geplant, mit ihrem Fahrzeug in die Waschanlage fahre. Während der anschließenden Abwesenheit habe sich der Zustand des Sohnes jedoch dramatisch verschlechtert. Die Zuckungen hätten sich verschlimmert, er habe unter Schmerzen im Brustbereich und Atemnot gelitten. Es habe sich um einen so schweren Anfall gehandelt, wie er bisher lediglich einmal vorgekommen sei. Sie habe daher die Notwendigkeit gesehen, mit dem Sohn sofort in eine Notfallambulanz zu fahren. Aufgrund ihrer eigenen Unruhe habe sie selbst sich die Fahrt in dem ihr nicht vertrauten Mercedes des Angeklagten T1 jedoch nicht zugetraut. In Kenntnis der Tatsache, dass der Angeklagte T1 auf derartige Benachrichtigungen emotional regelmäßig mit besonderer Heftigkeit reagiert, habe sie ihn daher angerufen, um ihn dazu zu veranlassen, sofort nach Hause zurückzukehren. Am Telefon habe der Angeklagte T1 aufgrund ihrer Angaben einen geschockten Eindruck gemacht und erklärt, dass er so schnell wie möglich kommen werde. Wenige Minuten später – der Sohn habe sich bereits für die Fahrt ins Krankenhaus fertiggemacht – habe der Angeklagte T1 seinerseits sie angerufen und erklärt, er sei in einen schweren Unfall verwickelt worden, nachdem er von einem anderen Fahrzeug abgedrängt worden sei. Sie solle vorbeikommen und seine Geschwister benachrichtigen. Im Hintergrund sei unter anderem zu hören gewesen, wie jemand gesagt habe, “Wir müssen ihn da rausholen”. Sie habe sich dann mit dem Sohn zur Unfallstelle begeben. Aufgrund des Schadensbildes sei sie sehr schockiert gewesen; der Sohn habe aufgrund der Verletzung des Angeklagten nur noch geschrien.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und wies verschiedene hochwertige Realitätskennzeichen auf. Insbesondere war der einleitende Bericht der – im Rahmen ihrer gesamten Aussage emotional sichtlich belasteten – Zeugin noch ungesteuert und wies erhebliche Lücken auf. Die Zeugin war im Anschluss jedoch in der Lage, auf jegliche Nachfrage ohne weiteres plausibel und detailreich zu antworten, so dass sich auch nach wiederholten Themenwechseln ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild dessen ergab, was die Zeugin erinnerte, wobei keinerlei Strukturbrüche zwischen Kern- und Randgeschehen festzustellen waren. Anhaltspunkte für einseitige Be- oder Entlastungstendenzen der Zeugin lagen nicht vor. Im Übrigen entspricht die Schilderung des Anrufs des Angeklagten T1 von der Unfallstelle aus den Angaben des Zeugen H1 und der Zeugin B1. Beide bekundeten, der Angeklagte T1 habe, bevor er von Ersthelfern aus seinem Fahrzeug geborgen worden sei, erklärt, er müsse zuerst seine Frau anrufen.

b) Tatvorgeschehen

Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen im Übrigen auf den Angaben des Zeugen H1, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den in den Hauptverhandlungsterminen am 29.05.2017 und 12.06.2017 in Augenschein genommenen Aufnahmen der von dem Zeugen H1 in seinem Fahrzeug betriebenen Dashcam.

Der Zeuge H1 bekundete, er sei die I2er Straße befahrend von einem auf der rechten Fahrspur befindlichen Audi rasant überholt worden. An der Kreuzung I2er Straße/Q1straße seien er und der Audi dann an einer Ampel nebeneinander zum Stehen gekommen. Den Kopf des Audifahrers habe er hinter der B-Säule nur schlecht erkennen können, habe aber aufgrund des sichtbaren Haaransatzes das Gefühl gehabt, dass es sich um einen südländischen Typen gehandelt habe. Nachdem die Ampel auf Grün gesprungen sei, sei der Audifahrer zügig angefahren, dann sei er zunächst mit normaler Geschwindigkeit weitergefahren. Zwischenzeitlich sei der Audi für ihn, den Zeugen, plötzlich und vollkommen unerwartet auf die linke Spur gezogen und sodann wieder nach rechts gezogen. Als ein Bus vom rechten Fahrbahnrand angefahren sei, habe der Audifahrer in einem riskanten Ausweichmanöver auf die linke Spur ziehen müssen. Er selbst, der Zeuge H1, sei dann kurz vor der Ampel an der Kreuzung G1-straße/G2Straße auf der rechten Fahrspur von einem roten Skoda überholt worden, der sodann auf die linke Spur gewechselt und an der Ampel neben dem schwarzen Audi zum Stehen gekommen sei. Die Fahrzeuge hätten, bis die Ampel auf grün gesprungen sei, geschätzte drei bis fünf Sekunden nebeneinander gestanden und seien dann wie auf Knopfdruck rasant und deutlich zu schnell angefahren. Nachdem er, der Zeuge, die darauffolgende Kurve passiert habe, habe er wahrgenommen, dass es dahinter zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er sei als Ersthelfer vor Ort verblieben. Einer der zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamtinnen habe er seine Dashcam zur Auswertung übergeben und ihr mitgeteilt, dass die Fahrzeugführer des Skoda und des Audi aus seiner Sicht ein Rennen gefahren seien.

Diese Angaben des Zeugen werden durch die Aufnahmen der von ihm betriebenen Dashcam teilweise gestützt.

Die Einführung der Dashcamaufnahmen durch Inaugenscheinnahme ist zunächst verwertbar. Es kann dahinstehen, ob der Zeuge, der erklärt hat, die Dashcam aufgrund eines privaten Interesses an Oldtimern und interessanten Verkehrseinrichtungen zu betreiben, durch den Betrieb gegen § 6b BDSG verstoßen hat oder ein Fall des zulässigen Betriebs zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete Zwecke gemäß § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG vorliegt. Denn ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot enthält § 6b BDSG nicht, so dass die Verwertbarkeit der Aufnahmen anhand allgemeiner Maßstäbe, also einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses einerseits und des mit den Aufnahmen einhergehenden Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen andererseits, zu beurteilen ist. Diese Abwägung führt hier zu einer Verwertbarkeit des Beweismittels. Zwar ist die Dashcam des Zeugen durch ihren ständigen Betrieb im Straßenverkehr geeignet, in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Personen einzugreifen. Auch geschieht dieser Eingriff verdeckt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen durch von Privatpersonen betriebene Dashcams vom Staat weder veranlasst noch diesem in irgendeiner Weise zurechenbar ist. Es liegt damit kein Fall vor, in dem die Strafverfolgungsbehörden durch die Erlangung des Beweismittels Beweiserhebungsverbote in systematischer Weise untergraben hätten. Zudem zeichnet die Dashcam nur sehr flüchtig Verkehrsvorgänge auf, also Situationen, in denen sich die aufgezeichneten Personen bewusst in die Sozialsphäre begeben haben. Es handelt sich daher um denkbar leichte Eingriffe, die weder die Privat- noch gar die Intimsphäre betreffen. Die Bedeutung für das Strafverfolgungsinteresse ist im vorliegenden Einzelfall hingegen besonders hoch, da es um die Aufklärung von Straftaten geht, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Auf Grundlage dieser und ähnlicher Erwägungen ist die Verwertbarkeit von Dashcamaufnahmen im Straf- und sogar im Ordnungswidrigkeitenverfahren in der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung auch wiederholt bejaht worden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az.: 4 Ss 543/15; AG Nienburg, Urteil vom 20.05. 2015, Az.: 4 Ds 520 Js 39473/14).

Vorliegend stützen die Aufnahmen der von dem Zeugen H1 betriebenen Dashcam einen objektiven Tatsachenkern der Aussage des Zeugen. Sie zeigen jedoch, dass der Zeuge in seiner Wahrnehmung einigen subjektiven Fehleinschätzungen unterlag, an denen er auch in der Hauptverhandlung im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Aufnahmen festhielt:

So ist auf den Aufnahmen zunächst zu erkennen, dass der schwarze Audi dem vom Straßenrand anfahrenden Bus nicht mit einem riskanten Ausweichmanöver begegnen musste. Es zeigt sich vielmehr, dass der Audi trotz durchaus erheblicher Geschwindigkeit frühzeitig in der Lage war, auf den anfahrenden Bus adäquat zu reagieren, und einen normalen Spurwechsel vollzog.

Sodann zeigt sich im Bereich der der Kreuzung G1-straße/G2 Straße, dass der rote Skoda und der schwarze Audi dort nicht über einen Zeitraum von drei bis fünf Sekunden nebeneinander standen, sondern über einen wesentlich kürzeren Zeitraum von höchstens zwei Sekunden. So hört der rote Skoda gerade in dem Moment auf zu rollen, in dem die Ampel auf gelb springt. Beim Umspringen auf grün fahren beide Fahrzeuge sofort los.

Aus Sicht der Kammer ist es bis an die Grenze zur Unmöglichkeit unwahrscheinlich, dass ein derartig kurzer Zeitraum ausreichend für die beiden Fahrer war, um ein spontanes Autorennen zu verabreden, zumal im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Motivlage des Angeklagten T1 für ihn auch kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, sich ein Rennen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu liefern.

Die Dashcamaufnahmen zeigen sodann, wie sowohl der Skoda als auch der Audi zügig und in wesentlich höherer Geschwindigkeit als der verkehrsüblich anfahrende Zeuge H1 beschleunigen. Es ist jedoch weder ein Durchdrehen der Räder noch sonst ein Hinweis darauf ersichtlich, dass die Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge im Sinne eines Kräftemessens in größtmöglicher Weise beschleunigen. Soweit die Fahrzeuge im weiteren Verlauf mit schnellem Tempo annähernd parallel nebeneinanderfahren, können unbewusste Mitzieheffekte eine Rolle gespielt haben.

Gegen die Annahme eines spontan verabredeten Autorennens sprechen auch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für Unfallanalytik und Fahrzeugtechnik Bachelor of Engineering Maximilian S3 in den Hauptverhandlungsterminen vom 12.06.2017 und 29.06.2017. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Kurvengrenzgeschwindigkeit, über die hinaus ein Durchfahren der vor der Unfallstelle gelegenen Kurve aufgrund der Querbeschleunigungskräfte nicht mehr möglich sei, bei 133 km/h liege. Demgegenüber wäre für das von dem Angeklagten I1 geführte Fahrzeug aufgrund seiner technischen Parameter und der örtlichen Gegebenheiten – leicht ansteigende Strecke bei einem Abstand von 390 Metern zwischen der Haltelinie der Ampel und der Kuppe der Steigung – eine mittlere Beschleunigung von 3,5 m/s² möglich gewesen. Mit dieser wäre es ihm möglich gewesen, die Kurveneinfahrt bei einer bereits weit über der Grenzgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit von 160 km/h zu erreichen. Es steht jedoch, wie noch belegt werden wird, fest, dass die Angeklagten mit einer Kurvenausgangsgeschwindigkeit zwischen 80 und 120 km/h auf die Unfallstelle zufuhren. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass für das Fahrzeug des Angeklagten I1 bei Annahme einer Geschwindigkeit von 100 km/h zum Zeitpunkt des Erreichens des Punktes, an dem die Zeugin A1 auf die Fahrbahn auffuhr, über die Strecke ab der Ampel an der Kreuzung G1-straße/G2 Straße bis zu diesem Punkt eine mittlere Beschleunigung von 0,6 m/s² vorgelegen hätte. Diese Ausführungen des Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und sein Gutachten nach dem Stand der Wissenschaft erstattete, macht sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen. Es steht damit fest, dass die tatsächliche Beschleunigung der Fahrzeuge der Angeklagten weit hinter der technisch möglichen Beschleunigung zurückblieb, so dass auch insoweit ein gemeinsames Rennen nicht festgestellt werden kann.

c) Tatgeschehen

(1) zu Ziffer II.2.a)

Die Feststellungen zu Ziffer II.2.a) beruhen neben der Einlassung des Angeklagten T1 auf den sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen S3 und des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle Dipl.-Ing. Michael M1 sowie den Aussagen der unmittelbaren Unfallbeteiligten, der -zeuginnen und -zeugen U1, S1, Dorothea und Walter A1 und B1.

Die Aussage der ebenfalls unfallbeteiligten Zeugin Elena E2 war im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen hingegen unergiebig. Die Zeugin bekundete, nur wahrgenommen zu haben, dass ein rotes Auto auf sie zugerast sei. Vor Schreck hierüber habe sie keine anderen Wahrnehmungen mehr gemacht. Dann habe es bereits geknallt. Ihr Versuch einer Vollbremsung habe nichts mehr genützt.

Soweit die Feststellungen zum Unfallgeschehen auf den Ausführungen des Sachverständigen M1 beruhen, macht die Kammer sich diese nach eigener, kritischer Würdigung vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse zu Eigen. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen aufgrund seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung für das maßgebliche Beweisthema keine Zweifel. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Ausführungen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat diese in verständlicher und nachvollziehbarer Art und Weise auf die von ihm gefundenen Ergebnisse zurückgeführt. Insbesondere hat er es auch deutlich gemacht, wenn bestimmte Aspekte des Unfallgeschehens mit den Mitteln der technischen Analyse nicht aufgeklärt und nachvollzogen werden können.

Der Sachverständige erklärte, dass der methodische Ablauf einer Unfallrekonstruktion darin bestehe, aus dem Ausgangspunkt der vorgefundenen Kollisionskonstellation den zum Unfall führenden Geschehensablauf zurück zu berechnen. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt wies der Sachverständige insoweit einleitend darauf hin, dass aufgrund des mehraktigen, langgezogenen Geschehensablaufs, der insgesamt bis zur Ampel an der Kreuzung G1-straße/G2 Straße zurückzuverfolgen sei, erhebliche Varianzen vorlägen, so dass wesentliche Abläufe nur näherungsweise und ohne naturwissenschaftliche Sicherheit nachvollzogen werden könnten.

Im Rahmen der konkreten Analyse lagen dem Sachverständigen alle zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen vor. Der Sachverständige M1 konnte sich dabei auf eine genaue Aufnahme der Befunde zu den Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen durch den Sachverständigen S3 stützen, der die Ergebnisse dieser Untersuchungen selbst im Rahmen der Hauptverhandlung darstellte. Darüber hinaus stand dem Sachverständigen M1 eine große Anzahl an von polizeilichen Einsatzkräften im Rahmen der Unfallaufnahme gefertigten Fotoaufnahmen zur Verfügung, die von allen Verfahrensbeteiligten zudem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Schließlich konnte der Sachverständige auf eine ebenfalls von Polizeibeamten gefertigte, detaillierte Luftbildaufnahme zurückgreifen, die die unmittelbar nach dem Unfall bestehende Situation im Gesamtbild unter Hervorhebung der wesentlichen Unfallspuren wiedergibt und aufgrund derer der Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung die Kollisionskonstellation maßgeblich erläuterte.

Auf dieser Grundlage steht nach den zwingenden Schlüssen, die der Sachverständige aus dem an der Unfallstelle vorgefundenen Spurenbild gezogen hat, jedenfalls fest, dass zunächst eine streifende Kollision zwischen dem Fahrzeug Skoda des Angeklagten T1 und dem Fahrzeug Renault des Zeugen S1 stattgefunden hat. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass an einer Unfallstelle der erste Kollisionsort immer annähernd genau an der Stelle verortet werden kann, an der sich die ersten Splitter befinden. Anhand der Inaugenscheinnahme von Fotos der Unfallstelle konnte sich die Kammer mit dem Sachverständigen hier davon überzeugen, dass die ersten Splitter sich aus Sicht der Fahrtrichtung des Angeklagten deutlich vor derjenigen Stelle befanden, an der das von der Zeugin E2 geführte Fahrzeug Ford schließlich zum Stehen gekommen ist. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich das von der Zeugin geführte Fahrzeug am ersten Kollisionsort befand.

Ausgehend hiervon hat der Sachverständige M1 anhand der in den Frontbereichen der Fahrzeuge Skoda und Ford vorgefundenen, intensiven, sich zum Teil überdeckenden Deformationen die energieäquivalenten Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge bestimmt, also diejenigen aus vergleichenden Unfallversuchen bekannten Geschwindigkeiten, die vorgelegen haben müssen, um bei einer frontalen Kollision mit einem festen, unverrückbaren Hindernis entsprechende Beschädigungen hervorzurufen. Da die Kollisionsenergie der beiden Fahrzeuge im Zuge ihrer frontalen Kollision sich, wie ihre am Unfallort unmittelbar nebeneinander befindliche, parallele Endstellung zeigt, nur in sehr geringem Umfang in Bewegungsenergie umgewandelt hat und zu einem deutlich überwiegenden Teil eine Deformationswirkung entfaltete, lässt sich sagen, dass die Geschwindigkeit der Fahrzeuge Skoda und Ford Focus im Moment der Kollision jeweils 45-50 Km/h betragen hat.

Anhand des zweiten Schadensbereichs am Fahrzeug des Angeklagten T1, der an der linken, vorderen Längsseite in Richtung Heck verlaufende Beschädigungen zeigte, die typischerweise bei einem Gegenverkehrsunfall eintreten, und den hierzu kongruenten Schäden im Bereich der linken Seite des Fahrzeugs des Zeugen S1, an dem zudem dem Skoda zuzuordnende rote Lackpartikel festzustellen waren, steht fest, dass es zwischen diesen beiden Fahrzeugen zuvor zu einer streifenden Kollision gekommen war. Aufgrund der nur geringen Entwicklung von Deformationsenergie im Falle streifender Kollisionen sowie der nicht genau aufzuklärenden Bewegung, mit der das Fahrzeug des Angeklagten T1 im Anschluss an diese Kollision aus dem Fahrzeug des Zeugen S1 hinauslief, lassen sich anhand der jeweiligen Beschädigungen zwar nur eingeschränkt Rückschlüsse auf die jeweiligen Kollisionsgeschwindigkeiten ziehen. Mithilfe eines den aktuellen Stand dem Technik entsprechenden Unfallrekonstruktionsprogramm konnte der Sachverständige jedoch ermitteln, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Angeklagten T1 bei der Kollision mit dem Zeugen S1 55-60 km/h betragen hat. Die Differenz von 10 km/h zur anschließenden Kollision mit der Zeugin E2 beruht auf der bei dem streifenden Kontakt mit dem Zeugen S1 eingetretenen teilweisen Umwandlung von Geschwindigkeitsenergie in Verformungsenergie.

Soweit festgestellt wurde, dass das Fahrzeug des Zeugen S1 durch die Kollision in Rotation geriet und aufgrund eines Anstoßes des Hinterreifens mit der Bordsteinkante schließlich kippte, beruht dies ebenfalls auf den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M1. Insbesondere konnte die auf einer von den polizeilichen Einsatzkräften gefertigten Fotografie, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, sichtbare Schlagmarke am Bordstein von dem Sachverständigen konkret diesem Ablauf zugeordnet werden, da auf der Fahrbahn genau von dort aus Kratzspuren in Richtung der Endstellung des Fahrzeuges des Zeugen S1 verliefen.

Aufgrund der genauen Zuordnung dieser jeweiligen Schäden an den Fahrzeugen des Angeklagten T1 und des Angeklagten S1 steht zudem fest, dass die Fahrzeuge in einem Winkel von circa 30 … kollidiert sind.

Ausgehend von diesem Kollisionswinkel hat der Sachverständige den Bereich der Fahrbahn bestimmt, in dem der Angeklagte T1 seine Fahrspur verließ und seine Bewegung in Richtung des Gegenverkehrs begann. Hierbei hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass seine Ergebnisse ab diesem Zeitpunkt der Rückrechnung mit deutlichen Varianzen behaftet sind, da die genaue Einlaufbewegung des Angeklagten T1 von seiner Fahrspur bis zur im Bereich der Gegenfahrspur erfolgenden Kollision weder bekannt ist noch mit den Mitteln der technischen Analyse aufklärbar. Anhand einer von dem Sachverständigen gefertigten und in der Hauptverhandlung von ihm abgespielten, aus seiner Sicht plausiblen, animierten optischen Simulation hat er insoweit erläutert, von welchem Unfallhergang er als wahrscheinlichster Variante ausgeht, und auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten klargestellt, wo die Grenzen liegen, außerhalb derer mögliche Abläufe aus technischer Sicht nicht mehr plausibel sind.

Die von Sachverständigen entsprechend erläuterte Simulation zeigte eine gerade Fahrt des Angeklagten T1 von seiner Fahrspur in den Bereich des Gegenverkehrs hinein, wobei der Sachverständige von Beginn an deutlich machte, dass auch verschiedene Varianten einer Kurvenfahrt aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen seien, deren Annahme jeweils Auswirkungen auf anzunehmende Geschwindigkeit, die anzustellenden Weg-/Zeit-Vermeidbarkeitsbetrachtungen und die Position in der der Angeklagte seine Fahrspur verlassen habe, habe. Eine Grenze des Korridors der plausiblen Abläufe ergebe sich jedoch dadurch, dass der Angeklagte T1, hätte er seine Fahrspur sehr früh verlassen und dabei über sein Verreißen des Lenkrades hinaus weiter nach links gelenkt, den späteren Kollisionsort nicht erreicht hätte. Hätte er dagegen seine Fahrspur wesentlich später verlassen oder eine starke Lenkung nach rechts durchgeführt, wäre er nicht auf den Kollisionsort, sondern auf die rechts daneben befindliche Verkehrsinsel zugefahren.

Dass entgegen dem von dem Sachverständigen M1 für plausibel erachteten Szenario einer weitgehend geraden Fahrt des Angeklagten T1 in den Bereich des Gegenverkehrs hinein eine technisch ebenso mögliche Kurvenfahrt des Angeklagten vorgelegen hat, schließt die Kammer auf Grundlage des Beweisergebnisses im Übrigen aus. Kein Zeuge und keine Zeugin hat bekundet, dass der Fahrweg des Angeklagten T1 in den Gegenverkehr hinein eine auffällige Kurve beschrieben habe. Gegen eine Kurvenfahrt spricht auch insbesondere die Aussage des Zeugen S1. Der Zeuge bekundete zum unmittelbaren Unfallgeschehen, ihm seien zwei auffällig schnelle, auf gleicher Höhe nebeneinander fahrende Fahrzeuge entgegen gekommen. Eines der Fahrzeuge sei rot, das andere schwarz gewesen. Er habe dann eine Schwenkbewegung des roten Fahrzeuges wahrgenommen; dieses sei seitlich in den Federn eingeknickt. Ob der Fahrer auch gebremst habe, könne er nicht sagen. Vielmehr habe er, der Zeuge, aufgrund des Einknickens in den Federn den Eindruck gehabt, der Fahrer habe noch nach rechts gegenlenken wollen, dies aufgrund einer Driftwirkung jedoch nicht mehr hinbekommen. Schleuderbewegung habe er hingegen nicht wahrgenommen. Das Fahrzeug sei vielmehr geradeaus durchgefahren und mit ihm kollidiert; seinen eigenen, spontanen Entschluss, nach rechts in die V1straße auszuweichen, habe er nicht mehr verwirklichen können. Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Als unmittelbar Betroffener kann davon ausgegangen werden, dass er das Geschehen als besonders eindringlich erlebt hat. Der Zeuge hat ohne weiteres auf Nachfragen antworten können und dabei den Eindruck vermittelt, seine Erinnerungen akkurat wiedergeben zu wollen. Ein Falschbelastungsmotiv ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Versicherung des Angeklagten T1 dem Zeugen gegenüber seinen Unfallschaden bereits in annähernd vollem Umfang reguliert, so dass materielle Anreize für eine falsche Aussage des Zeugen ausscheiden.

Nachdem somit der Punkt der Fahrbahn, von dem aus der Angeklagte T1 in den Gegenverkehr steuerte, annähernd feststeht, eröffnet sich im Hinblick auf die Strecke zum Kollisionsort die Möglichkeit von Weg-/Zeit-Verrmeidbarkeitsbetrachtungen für den Angeklagten T1 und damit schließlich der Bestimmung der von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit. Nach Angaben des Sachverständigen M1 auf Grundlage von von ihm durchgeführten Vermessungen betrug die Wegstrecke zwischen dem Verlassen der Fahrspur durch den Angeklagten T1 bis zum Kollisionsort 45m. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte sein Anhalteweg 28m betragen, so dass es nicht zur Kollision gekommen wäre.

Nachdem die Kollisionsgeschwindigkeit des Angeklagten T1 bei der Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen S1, wie ausgeführt, 55-60 km/h betrug, wäre zunächst eine Variante denkbar, im Rahmen derer der Angeklagte T1 mit dieser Geschwindigkeit in Richtung des Gegenverkehrs gesteuert hätte und in einem Zeitrahmen von circa 3,5 Sekunden keine Abwehrreaktion, also insbesondere keine Bremsung, gezeigt hätte. Dies stelle, so der Sachverständige M1, jedoch keine situationsangepasste Reaktion dar. Die Kammer hält diesen Ablauf zudem aufgrund der übrigen Beweisergebnisse für ausgeschlossen. So entspricht dieses Szenario bereits nicht der Einlassung des Angeklagten T1, der angab, viel zu schnell gefahren zu sein und nach Verreißen des Lenkrades noch gebremst zu haben, wobei er nicht mehr angeben könne, wie stark seine Bremsung gewesen sei. Eine ungebremste Fahrt mit 55-60 km/h widerspricht zudem den Aussagen mehrerer Zeugen, die übereinstimmend bekundeten, die beiden Fahrzeuge seien mit ungewöhnlich schneller Geschwindigkeit gefahren. So bekundete die Zeugin E2, ein rotes Auto sei auf sie “zugerast”. Der Zeuge S1 bekundete, das schwarze und das rote Auto seien ungewöhnlich schnell gewesen. Die Zeugin B1, die die G1-straße vor dem Zeugen S1 befuhr und daher nicht unmittelbar unfallbeteiligt war, jedoch als Ersthelferin vor Ort blieb und sich noch in der Hauptverhandlung sehr emotional und von den Geschehnissen erkennbar betroffen zeigte, bekundete, die beiden Autos seien ihr “entgegengerast” und sie, die Zeugin, habe noch gedacht “Sind die bescheuert?”. Gegen eine Fahrt der Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von 55-60 km/h spricht darüber hinaus indiziell die Dashcam-Aufnahme des Zeugen H1, die zeigt, dass die Fahrzeuge der Angeklagten bereits von der Ampel an der Kreuzung G1-straße/G2Straße bis zu der darauffolgenden Kurve zügig und rasant fuhren und gegenüber dem Zeugen H1, dessen eigene Fahrt einen verkehrsadäquaten Eindruck vermittelte, kontinuierlich an Abstand gewannen.

Der Sachverständige M1 hat angegeben, dass aus technischer Sicht eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten T1 von 100 km/h vor dem Hintergrund aller anderen bekannten Parameter das plausibelste Szenario darstelle. Insbesondere da die genaue Stärke der von dem Angeklagten T1 vorgenommenen Bremsung nicht bekannt sei – Bremsspuren sind im Rahmen der Unfallaufnahme nach übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen M1 und der an der Unfallaufnahme beteiligten Zeugin PK”in S2 nicht festgestellt worden – könne dieser Wert jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Es ergebe sich vielmehr ein Korridor plausibler Szenarien der Bremsausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten, der im Bereich von 80-120 km/h liege, wobei die Plausibilität im Bereich der Grenzen dieses Korridors jedoch deutlich abnehme. Im Falle einer Fahrt von über 120 km/h wären jedenfalls die dann eingetretenen Querbeschleunigungskräfte so hoch gewesen, dass ein Kollisionswinkel von circa 30 … bei der Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen S1 nicht mehr darstellbar sei. Bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von unter 80 km/h demgegenüber wäre die von dem Angeklagten T1 eingeleitete Bremsung so spät oder so schwach erfolgt, dass keine situationsangepasste Reaktion mehr vorgelegen hätte. Weitere Feststellungen zur Geschwindigkeit des Angeklagten T1 hat die Kammer nicht treffen können. Soweit die Zeugin B1 auf entsprechende Aufforderung im Rahmen der Hauptverhandlung die Schätzung angab, die Fahrzeuge der beiden Angeklagten seien mindestens 100 km/h gefahren, hat die Zeugin dies ausdrücklich auf das von ihr empfundene, ganz erhebliche Bedrohungsgefühl beim Erblicken der Fahrzeuge zurückgeführt. Insoweit ist ein Wahrnehmungsfehler der Zeugin dadurch, dass sie die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Angeklagten aufgrund der ungewöhnlich schnellen Fahrt zu hoch einschätzte, nicht ausgeschlossen, und sind überdies bloße Schätzungen, zumal bezogen auf den Gegenverkehr, über einen Vergleich mit dem insoweit üblichen Erscheinungsbild hinaus ohnehin kaum verlässlich. Der Zeuge S1 demgegenüber sah sich auch auf entsprechende Nachfrage nicht in der Lage, eine Schätzung der von den Angeklagten gefahrenen km/h abzugeben, und beschränkte sich darauf, seine Wahrnehmungen mit den Worten “ungewöhnlich schnell” zu umschreiben.

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo geht die Kammer damit davon aus, dass der Angeklagte T1 die G1-straße mit mindestens 80 km/h befuhr. Damit steht zugleich fest, dass der Angeklagte I1 ebenfalls eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufwies. Denn sowohl der Zeuge S1 als auch die Zeugin B1 bekundeten, dass die beiden Fahrzeuge auf annähernd gleicher Höhe nebeneinander herfuhren. Soweit die Zeugin U1 demgegenüber angab, sie habe den Skoda des Angeklagten T1 bis zum Eintritt des Unfalls zu keinem Zeitpunkt neben sich bemerkt, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass sie nicht explizit darauf achtete, oder darauf, dass der Angeklagte T1 ein Stück hinter dem Audi versetzt fuhr. Im Übrigen erklärte die Zeugin U1, dass sie noch einige Zeit vor der vor der Unfallstelle befindlichen Kurve, da sie dort an einer bestimmten Stelle schon einmal geblitzt worden sei, auf den Tacho des Zeugen I1 gesehen und eine Geschwindigkeit im Bereich von 70-80 km/h wahrgenommen habe. Bis zum Unfallzeitpunkt sei der Angeklagte I1 nach ihrem Gefühl, ohne dass sie noch einmal auf den Tacho geschaut habe, weiter mit annähernd ähnlicher Geschwindigkeit gefahren. Auch die Aussage der Zeugin U1 steht damit mit der Feststellung einer von dem Angeklagten I1 gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h in Einklang.

Die Stelle, an der der Angeklagte T1 seine eigene Fahrspur verließ, lässt sich plausibel mit einem Ablauf in Einklang bringen, in dessen Rahmen die Zeugin A1 durch ihr Einfahren in den rechten Fahrstreifen eine Reaktionsaufforderung für den Angeklagten I1 schuf, welcher seinerseits durch ein Ausweichen eine Reaktionsaufforderung für den Angeklagten T1 herbeiführte. Insbesondere steht die Stelle, von der aus die Zeugin A1 vom Parkstreifen auf die Straße fuhr, aufgrund der Beweisaufnahme ebenfalls fest. Die Zeugin bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung insoweit, dass, als sie eingeparkt habe, vom vorderen Ende des Parkstreifens aus gesehen noch ein Fahrzeug vor ihr gestanden habe. Als sie und der Zeuge A1 nach einem Besuch der Gaststätte “Landhaus U2” nunmehr wieder hätten fahren wollen, sei das beim Einparken vor ihnen befindliche Fahrzeug weg gewesen, so dass ihr smart das erste auf dem Fahrstreifen befindliche Fahrzeug gewesen sei. Damit steht fest, dass der smart, in dem sich die Zeugen A1 befanden, auf Höhe des zweiten Parkplatzes von vorne in die Fahrbahn einfuhren. Von dieser Prämisse ist der Sachverständige M1 im Rahmen seiner Betrachtungen nach seinen Angaben ausgegangen, auch nachdem im Rahmen der Gutachtenerstellung ein Ortstermin mit dem Zeugen A1 an der Unfallstelle durchgeführt worden sei. Die von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgeführte und entsprechend erläuterte Simulation zeigte aufgrund der somit feststehenden Parameter der Position, in der der Angeklagte T1 seine Fahrspur verließ, einer annähernd parallelen Fahrt der beiden Angeklagten und der Position, von der aus die Zeugin A1 auf die Fahrbahn einfuhr, einen plausiblen Ablauf, nach dem es aufgrund der aufeinanderfolgenden Reaktionsaufforderungen zu einer Kettenreaktion kam.

Der Sachverständige wies in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass dieser plausible Ablauf aus technischer Sicht nicht sicher festgestellt werden könne. Insbesondere sei es aus sachverständiger Sicht nicht ausgeschlossen, dass die Ursache dafür, dass der Angeklagte T1 sein Fahrzeug in den Gegenverkehr steuerte, nicht eine von dem Angeklagten I1 geschaffene Reaktionsaufforderung gewesen sei, sondern ein simpler Fahrfehler oder eine Unaufmerksamkeit des Angeklagten T1. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise steht nach Einschätzung der Kammer jedoch fest, dass es der unter Ziffer II.2.a) festgestellte Ablauf war, der zum Eintritt des Unfalls führte.

Neben dem Inhalt des Sachverständigengutachtens und der Einlassung des Angeklagten T1 beruht diese Feststellung insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen A1, B1 und U1 sowie der Zeugen A1 und H1.

Die Zeugin A1 bekundete in der Hauptverhandlung am 01.06.2017, sie habe sich auf dem Parkstreifen mittels Blick in ihren Seiten- und ihren Rückspiegel zunächst vergewissert, dass der Fahrstreifen, auf den sie beabsichtigt habe, einzufahren, frei sei. Ob sie auch einen Schulterblick gemacht habe, wisse sie nicht mehr, gehe aber davon aus. Sie habe den Blinker gesetzt und sei dann normal angefahren. Sie wisse in diesem Zusammenhang noch, dass sie beim Anfahren die grüne Ampel im Einmündungsbereich zur V1straße wahrgenommen und sich dabei sinngemäß gedacht habe “Es ist grün. Also kann ich direkt geradeaus weiterfahren.”. Sie und der Zeuge A1 hätten dann einen “schwarzen Blitz” links an sich vorbeirasen sehen. Wo genau auf der Fahrbahn sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, wisse sie nicht mehr genau. Ihre Anfahrgeschwindigkeit habe jedoch zum Zeitpunkt, als sie den “schwarzen Blitz” gesehen habe, bei 30-40 km/h gelegen. Ihr Fahrzeug habe sich nicht mehr – auch nicht teilweise – im Bereich des Parkstreifens befunden. Sodann habe sie einen lauten Knall vernommen. Den zeitlichen Abstand zwischen “schwarzem Blitz” und Wahrnehmung des Knalls könne sie im Sinne einer Zeitangabe nicht genau abschätzen. Der Knall habe aber im unmittelbaren Anschluss an den “schwarzen Blitz” stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Knalls sei sie bereits über die grüne Ampel hinweg in den Einmündungsbereich eingefahren. Aufgrund des Knalls sei sie dann rechts rangefahren.

Die Zeugin B1 bekundete, nachdem sie wahrgenommen habe, wie ihr die beiden Autos entgegengerast seien, habe sie gesehen, wie auf der ihr gegenüberliegenden Straßenseite ein smart habe anfahren wollen. In dem Moment als sie den smart passiert habe, habe sie im linken Augenwinkel noch wahrgenommen, wie dieser angefahren sei, sich aber zu diesem Zeitpunkt noch höchstens halb auf der Fahrbahn befunden habe. Sie habe sich noch spontan gefragt, wie die Fahrer der schnell fahrenden Autos jetzt noch ausweichen wollen würden. Als nächstes habe sie im Rückspiegel gesehen, wie das Fahrzeug des Zeugen S1 hochkatapultiert worden sei.

Der Zeuge A1 bekundete, nachdem die Zeugin A1 angefahren sei, habe ihr Fahrzeug, so das Gefühl des Zeugen, im Bereich unmittelbar nach Passieren der grünen Ampel eine Geschwindigkeit von circa 30 km/h erreicht. In genau diesem Zeitpunkt sei auch ein dunkles Auto links an ihnen vorbeigeschossen. Unmittelbar darauf – höchstens zwei Sekunden – habe es geknallt, woraufhin sich beide sehr erschrocken hätten.

Die Zeugin U1 bekundete, sie habe bereits einige Zeit vor Eintritt des Unfalls aufgrund eines sportlichen Fahrgeräusches realisiert, dass sich ein Fahrzeug unmittelbar hinter ihr und dem Angeklagten I1 befunden habe. Auf der G1-straße habe sie dann wahrgenommen, wie ein smart nach ihrer Einschätzung circa 15 bis 20 Meter vor ihnen gerade angerollt sei; der vordere linke Reifen habe sich vielleicht auch schon auf der Straße befunden. Der Angeklagte I1 sei daher einen Schlenker gefahren. Hierbei habe sie sich erschreckt. Der Angeklagte I1 sei bei dem Manöver vollständig in seiner eigenen Fahrspur verblieben. Eine über die kurze Schlenkbewegung hinausgehende Reaktion des Fahrzeugs, wie beispielsweise eine Neigungsbewegung, habe sie nicht wahrgenommen. Infolge ihres kurzen Erschreckens habe sie jedoch in den linken Seitenspiegel geschaut und gesehen, wie der Skoda ausgebrochen sei. Danach habe es einen lauten Knall gegeben.

Insbesondere aus den Aussagen der Zeugin und des Zeugen A1 folgt somit, dass die Zeugin A1 in einer fließenden Anfahrbewegung in die rechte Fahrspur der G1-straße einfuhr. Die Aussagen der Zeuginnen B1 und U1 widerlegen diesen Ablauf nicht: Die Zeugin B1 hat den von der Zeugin A1 geführten smart während des Anfahrvorganges aus dem Blickfeld verloren. Die Zeugin U1 bekundete auf ausdrückliche Nachfrage, dass sie nicht gesehen habe, ob der smart zunächst noch kurz gestoppt habe oder unmittelbar, nachdem sie ihn wahrgenommen habe, in die Fahrspur gefahren sei.

Die Angaben der Zeugin A1 und des Zeugen A1 sind glaubhaft, soweit beide bekundeten, das schnelle dunkle Fahrzeug habe sie erst passiert, nachdem sie bereits vollständig in die Fahrspur eingefahren seien. Dass die Zeugin und der Zeuge insoweit Irrtümern unterlegen sind, schließt die Kammer aus. Denn aufgrund des großen Unterschiedes der Position und der Perspektive im unmittelbaren Anfahren begriffen mit erst einem Reifen auf der Fahrbahn befindlich einerseits und einem bereits gestarteten Anfahrvorgang bei einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h bereits komplett auf der Fahrbahn befindlich andererseits, schließt die Kammer eine Fehlwahrnehmung insoweit aus. Das sofortige Auffahren auf die Fahrspur konnte die Zeugin A1 zudem nachvollziehbar damit begründen, dass sie die vor ihr befindliche grüne Ampel wahrgenommen hatte und die grüne Ampelphase noch ausnutzen wollte. Da davon auszugehen ist, dass die Zeugin und der Zeuge als Ehepaar sich im Anschluss an das Unfallgeschehen mehrfach darüber unterhalten haben, sind zwar gewisse gegenseitige Beeinflussungen der Erinnerungsbilder nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist jedoch eine abgesprochene oder bewusst einander angeglichene Zeugenaussage. Denn in diesem Fall wäre es nicht zu erklären, dass die Angaben der Zeugin und des Zeugen zu dem entscheidenden Punkt, wann das schwarze Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei bzw. wo sie sich zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zu Ampelanlage und Kreuzung befunden haben, voneinander abwichen. So bekundete die Zeugin A1, sie könne sich daran nicht mehr genau erinnern, wisse jedoch, dass sie sich bereits komplett auf der Fahrspur befunden hätten. Der Zeuge hingegen gab als sichere Erinnerung an, die Ampel bereits passiert zu haben. Auch ein mögliches Falschbelastungsmotiv, das darin bestehen könnte, eine Mitschuld der Zeugin A1 an dem Unfalleintritt zu verschleiern, ist als Ursache einer insoweit unwahren Aussage ausgeschlossen. Denn der denkbare Verkehrsverstoß der Zeugin A1 läge darin, dass sie beim Anfahren entgegen § 10 S. 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen hätte. Hiernach würde es jedoch – auch aus Laiensicht – keinen Sinn ergeben, wahrheitswidrig anzugeben, bereits komplett auf die Fahrspur eingefahren zu sein und sofort im Anschluss ein von hinten überholendes, möglicherweise unfallbeteiligtes Fahrzeug wahrgenommen zu haben. Denn dies spricht indiziell für einen gravierenderen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO als die Angabe, das Fahrzeug sei in dem Zeitpunkt vorbeigefahren, als man erst angerollt sei und sich mit höchstens einem Reifen auf der Fahrbahn befunden zu haben.

Steht hiernach fest, dass die Zeugin und der Zeuge A1 sich bereits auf der rechten Fahrspur befanden, als der Angeklagte I1 an ihnen vorbeifuhr, folgt hieraus zwingend, dass er zumindest teilweise in die Fahrspur des Angeklagten T1 eingefahren sein muss. Die Aussage der Zeugin U1 ist demgegenüber nicht hinreichend glaubhaft, um dieses Ergebnis zu widerlegen. Insbesondere auf Nachfragen zum Geschehen blieben die Antworten der Zeugin vage und im Ungefähren. Beispielsweise war sie auch auf mehrfache kritische Nachfrage nicht in der Lage, nachvollziehbar anzugeben, warum sie als Schreckreaktion auf das plötzliche Anfahren der Zeugin A1 vom Beifahrersitz aus gezielt in den linken Seitenspiegel geschaut haben will. Vor dem Hintergrund des von der Zeugin angegebenen Blicks in den linken Seitenspiegel ist zudem nicht erklärlich, wie sie zugleich sicher erkannt haben will, dass der Angeklagte I1 die rechte Fahrspur nicht verlassen hat. Auf Nachfrage bekundete die Zeugin lediglich, dass sie dies eben wahrgenommen habe. Auf welche Weise sie die Wahrnehmung konkret gemacht hat, konnte sie nicht erklären. Vielmehr schilderte sie auf Nachfrage den zeitlichen Ablauf so, dass sie infolge der Anfahrbewegung des smart sofort in den linken Seitenspiegel geschaut, dann aufgrund der Fahrzeugbewegung den Schlenker wahrgenommen und immer noch in den Seitenspiegel schauend den Skoda habe ausbrechen sehen. Insgesamt hält die Kammer diese Angaben der Zeugin für nicht plausibel. Ausgeschlossen ist es insoweit nicht, dass die Zeugin aufgrund der schnellen und überraschenden Abfolge der Ereignisse einem Wahrnehmungsfehler unterlegen ist. Möglicherweise hat sich zudem ihr Erinnerungsbild aus persönlicher Verbundenheit mit dem Angeklagten I1 verfälscht.

Für die Feststellung, dass es der Spurwechsel des Angeklagten I1 war, der den Angeklagten T1 zum Verreißen des Lenkrades veranlasste, sprechen dagegen wiederum die Angaben des Zeugen H1 und der Zeugin B1 zu den Äußerungen des Angeklagten T1 an der Unfallstelle. Der Zeuge H1 bekundete, er könne sich noch genau daran erinnern, wie der Angeklagte T1, als er, der Zeuge, sich als Ersthelfer zu dessen Auto begeben habe, spontan geäußert habe “Der hat mich abgedrängt, ich musste in den Gegenverkehr.”. Die Zeugin B1 bekundete, diese Äußerung des Angeklagten T1 ebenfalls mitbekommen zu haben, sich jedoch an den genauen Wortlaut nicht mehr zu erinnern. Hiernach habe der Angeklagte T1 etwas gesagt wie “Ich bin abgedrängt worden.” oder “Ich musste ausweichen.”. Auf Grundlage dieser Zeugenaussagen steht fest, dass der Angeklagte T1 bereits an der Unfallstelle mitteilte, dass sein Verreißen des Lenkrades in Richtung des Gegenverkehrs durch ein sich in seine Richtung bewegendes Fahrzeug veranlasst wurde.

Dass das Ausweichmanöver des Angeklagten I1 aufgrund seiner Geschwindigkeit von 80 km/h vermeidbar war, folgt wiederum aus den Angaben des Sachverständigen M1. Aufgrund einer vor Ort vorgenommenen Untersuchung der örtlichen Sichtverhältnisse und anschließenden Vermessung konnte der Sachverständige exakt feststellen, dass der Anfahrvorgang der Zeugin A1 für den Angeklagten I1 aus einem Abstand von 52 Metern erkennbar war. Aufgrund einer verkehrsüblichen Reaktionszeit auf dieses Gefahrensignal von 0,5 Sekunden wäre der Angeklagte I1 hiernach bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb einer Strecke von 38 Metern in der Lage gewesen, als Reaktion eine Bremsung einzuleiten und erfolgreich durchzuführen. Auf Grundlage der wissenschaftlich anerkannten Berechnung des Anhalteweges wäre für den Angeklagten I1 ferner bei einem Abstand von 52 Metern eine Geschwindigkeit von 62 km/h ausreichend gewesen, um eine Kollision mit dem anfahrenden Smart zu vermeiden; bei darüber hinausgehenden Geschwindigkeiten hingegen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen der Anhalteweg zu lang, um – auch durch eine Vollbremsung – innerhalb dieser Strecke eine Kollision zu vermeiden. Dass der Angeklagte I1 zum Zeitpunkt des Anfahrvorgangs der Zeugin A1 weiter als 52 Meter entfernt war, ist aufgrund der örtlichen Sichtverhältnisse ausgeschlossen. Auch dass der Angeklagte I1 sich bei dem Anfahrvorgang der Zeugin A1 in einem deutlich geringeren Abstand als 52 Meter zum Fahrzeug der Zeugin befunden hat, so dass es für ihn auch innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre, eine rechtzeitige erfolgreiche Bremsreaktion zu zeigen, ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M1 ausgeschlossen. Denn in diesem Fall würde sich der gesamte Unfallvorgang weiter nach vorne verlagern, so dass sowohl der Kollisionswinkel als auch der Kollisionsort der Kollision zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten T1 und des Zeugen S1 aus technischer Sicht nicht mehr darstellbar wären. Die Aussage der Zeugin U1, ein smart sei nach ihrer Einschätzung in einer Entfernung von circa 15 bis 20 Meter vor ihnen gerade angerollt, ist damit widerlegt. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der Sachverständige, dass für einen Beifahrer bereits aus perspektivischen Gründen von einem späteren Reaktionsort als für einen Fahrer auszugehen sei, und führte aus, dass ein solch geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen für den Angeklagten I1 überhaupt nicht mehr ausreichend gewesen wäre, um eine vollständige Abwehrreaktion durchzuführen. Darüber hinaus liegt es aufgrund der Eigenschaft der Zeugin als Beifahrerin und ihrer Aussage, sie habe sich während der Fahrt mit dem Angeklagten I1 unterhalten, nahe, dass sie ihre Aufmerksamkeit höchstens teilweise dem Straßenverkehr widmete und ihre Wahrnehmung daher verspätet erfolgte.

Die von der Verteidigung des Angeklagten I1 im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestellten Hilfsbeweisanträge waren wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit gemäß § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. StPO zurückzuweisen. Soweit mit dem Beweisantrag begehrt wurde, ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass unter dem von den Sachverständigen S3 und M1 angenommenen Geschehensablauf, der die Grundlage ihrer Gutachten gebildet hat, beim Vorbeifahren des Audi an dem smart nie eine Gefährdung für den smart gegeben war, ist diese Tatsache bedeutungslos, da die von der Kammer getroffenen Feststellungen eine Gefährdung des smart durch ein Vorbeifahren des Audis nicht beinhalten und die Kammer hieran auch keinen Strafbarkeitsvorwurf knüpft. Dies gilt unbeschadet dessen, dass nach den getroffenen Feststellungen der smart durch ein anderes Verhalten des Angeklagten I1, nämlich den Versuch einer Vollbremsung ohne gleichzeitiges Ausweichen, geschädigt worden wäre. Dieser Umstand hingegen ist bereits durch Sachverständigengutachten bewiesen.

Soweit mit dem Beweisantrag ferner begehrt wurde, ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass unter dem von den Sachverständigen S3 und M1 angenommenen Geschehensablauf, der die Grundlage ihrer Gutachten gebildet hat, beim vermeintlichen Spurwechsel des Audi für den heranfahrenden Skoda des Angeklagten T1 nie eine Gefährdung, insbesondere nicht die Gefahr einer Kollision, bestanden hat, hat die Kammer auch eine solche Gefährdung nicht festgestellt. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr allein, dass der Angeklagte T1 aufgrund einer Schreckreaktion das Lenkrad verrissen hat. Zur Widerlegung einer solch psychischen Kausalität wäre ein Sachverständigengutachten auch schon nicht geeignet.

(2) zu Ziffer II.2.b)

Die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen POK X2, PK”in R1, PK”in S2 und Maik E2.

Der Zeuge POK X2, einer der im Rahmen der Unfallaufnahme vor Ort tätigen Polizeibeamten, bekundete, der Angeklagte I1, den der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung wiedererkannt hat, sei “wie ein aufgeschrecktes Huhn” an der Unfallstelle hin- und hergelaufen. Er, der Zeuge, und die Zeugin PK”in S2 seien von dem Angeklagten mehrfach angesprochen worden. Der Angeklagte I1 habe sichtlich berührt immer wieder darauf hingewiesen, wie leid ihm die verletzten Kinder täten, und sich als Zeuge zu erkennen gegeben. Er, der Angeklagte, habe erklärt, wie er als Fußgänger wahrgenommen habe, dass das Fahrzeug smart sich langsam in die rechte Fahrspur der G1-straße hineingetastet habe. Ein die rechte Fahrspur mit adäquater Geschwindigkeit befahrender Audi habe daher einen minimalen Schlenker machen müssen. Die Geschwindigkeit des Skoda, der daraufhin in den Gegenverkehr gefahren sei, habe schätzungsweise 120 km/h betragen. Der Fahrer des smart sei flüchtig. Der Zeuge POK X2 bekundete weiter, durch sein hektisches Umherlaufen und das mehrfache Ansprechen von Polizeibeamten habe der Angeklagte I1, vermutlich unbewusst, gestört und die am Unfallort aufhältigen Personen in Aufregung versetzt. Wo der Angeklagte I1 schließlich verblieben sei, wisse er, der Zeuge POK X2, nicht mehr.

Die Zeugin PK”in R1 bekundete, bei der Unterhaltung zwischen dem Angeklagten I1 und den Zeugen PK”in S2 und POK X2 unmittelbar danebengestanden zu haben. Sie habe dabei aus eigener Wahrnehmung mitbekommen, wie der Angeklagte erklärt habe, als Fußgänger auf dem Gehweg befindlich gesehen zu haben, wie der smart vom Straßenrand angefahren sei, so dass der Audifahrer einen Schlenker habe machen müssen, woraufhin der Skodafahrer wohl das Lenkrad verrissen habe. Sie, die Zeugin, habe dem Angeklagten I1 gegenüber schon an der Unfallstelle ein komisches Bauchgefühl verspürt. Wo der Angeklagte I1 am Ende verblieben sei, wisse sie jedoch nicht, da sie die Unfallstelle bereits vor Ende des Einsatzes verlassen habe.

Die Zeugin PK”in S2 bekundete, der Angeklagte I1 habe sich an der Unfallstelle bemerkbar gemacht und erklärt, er habe den Unfall genau gesehen. Er habe auf dem Gehweg in der Nähe der Gaststätte “Landhaus U2” gestanden und gesehen, wie der smart losgefahren sei und sich im Umfang einer Reifenbreite auf der rechten Fahrspur befunden habe. Deshalb habe der Audi nach links zucken müssen, woraufhin der Skodafahrer wohl verrissen habe. Auf Nachfrage dazu, was der Angeklagte I1 in diesem Rahmen zu den von dem Skoda- und dem Audifahrer gefahrenen Geschwindigkeiten gesagt habe, konnte sich die Zeugin auch unter Vorhalt der von ihr gefertigten Strafanzeige nicht erinnern. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass dort vermerkt sei, der Angeklagte I1 habe gesagt, er glaube, der Audi habe eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h aufgewiesen, erklärte die Zeugin jedoch, wenn sie dies so in die Anzeige geschrieben habe, stimme es so. Auf Nachfrage nach dem anschließenden Verbleib des Angeklagten I1 bekundete die Zeugin, da er ihr “auf die Nerven gegangen” sei und sie sich von seiner wiederholten Ansprache bei der Unfallaufnahme gestört gefühlt habe, habe sie ihm einen Platzverweis erteilt und ihn aufgefordert, auf den Gehweg zu gehen. Dem sei der Angeklagte I1 aber zunächst nicht nachgekommen. Irgendwann habe sie ihn dann jedoch nicht mehr gesehen. Ob er bei der Beendigung der Unfallaufnahme noch vor Ort gewesen sei, wisse sie nicht. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, sie habe an der Unfallstelle auch wahrgenommen, dass der Angeklagte I1 und der Zeuge Maik E2 miteinander Kontakt gehabt hätten. Der Angeklagte I1 habe sich auch sehr besorgt um den Zustand des verletzten Kindes gezeigt.

Die Aussagen aller drei Zeugen sind glaubhaft. Sie korrelieren miteinander; Belastungs- oder Begünstigungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Zeugin PK”in S2 hat insbesondere auch auf Vorhalt der von ihr geschriebenen Strafanzeige Erinnerungslücken eingeräumt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihre Aussage im Übrigen ihrem tatsächlichen Erinnerungsbild entspricht.

Der Zeuge Maik E2 bekundete auf Nachfrage der Verteidigung, der Angeklagte I1 habe sich am Unfallort um die Verletzten gekümmert und ihm seine Hilfe angeboten. Mit dem Hinweis, dass er, der Zeuge, sich melden solle, falls irgendetwas sein sollte, habe der Angeklagte ihm auch seine Handynummer gegeben. Hierfür habe er sich bei dem Angeklagten an der Unfallstelle bedankt.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Insbesondere ist sie, da sie für den Angeklagten I1 günstig ist, ersichtlich nicht durch Belastungstendenzen gekennzeichnet.

d) Nachtatgeschehen

(1) Angeklagter I1

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen den Angeklagten I1 betreffend beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugin U1, des Zeugen PK G3 und des Zeugen KHK G4.

Die Zeugin U1 bekundete, sie sei der Aufforderung des Angeklagten I1 nachgekommen und den Eheleuten A1 hinterhergefahren, um sie zu veranlassen, sich zurück zur Unfallstelle zu begeben. Dies entspricht den Bekundungen der Zeugen A1, die übereinstimmend angaben, nachdem sie zu Hause angekommen seien, seien sie von einer jungen Frau angesprochen worden, die sie aufgefordert habe, zur Unfallstelle zurückzukehren, da sie Unfallbeteiligte seien. Die Zeugin U1 bekundete sodann, sie habe eine Stunde gewartet und dann die Schwester des Angeklagten I1 angerufen, von der sie abgeholt worden sei. Gegen 0 Uhr habe sie den Angeklagten I1 dann wieder bei dessen Eltern angetroffen. Er habe immer noch einen geschockten Eindruck gemacht und ihr erklärt, er habe an der Unfallstelle angegeben, lediglich Zeuge zu sein. Insoweit sind die Bekundungen der Zeugin U1 glaubhaft, da sie den übrigen Beweisergebnissen entsprechen und die Aussage in inhaltlicher Hinsicht insoweit auch keine Entlastungstendenz aufweist.

Die Feststellung, dass die Ermittlungsbeamten zwischenzeitlich bereits zu der Vermutung gelangt waren, dass es sich bei dem Angeklagten I1 um den gesuchten Audifahrer handelte, beruht auf der Aussage des Zeugen PK G3. Der Zeuge bekundete, er habe in der Folgeschicht den Auftrag erhalten, die Anschrift des Halters des Audi, eines Herrn N1, aufzusuchen. Herr N1 habe ihm gegenüber bestätigt, Halter des Audis zu sein, und angegeben, das Fahrzeug werde jedoch fast ausschließlich durch den Angeklagten I1 benutzt.

Der Zeuge KHK G4 bekundete auf Vorhalt eines von ihm gefertigten Telefonvermerks, er habe in der auf den Unfall folgenden Nacht einen Anruf von Rechtsanwalt I5 aus C1 erhalten, der erklärt habe, sich für den Angeklagten I1 zu melden. Sofort habe er, der Zeuge, dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Angeklagte I1 als Beschuldigter gelte. Der Rechtsanwalt habe sodann für den Angeklagten I1 dessen Unfallschilderung mitgeteilt. Die Aussage des Zeugen war insoweit glaubhaft. Insbesondere entspricht sie der Aktenlage. Im Übrigen ist auch von keiner Seite bestritten worden, dass sich der Angeklagte I1 in der auf den Unfall folgenden Nacht über einen Rechtsanwalt an die Polizei gewandt hat, um seine Identität als gesuchter Audifahrer offenzulegen.

(2) Zeugin Lea E2

Während die Aussage des die Zeugin Lea E2 im Krankenhaus behandelt habenden Arztes, des Zeugen Professor M2, unergiebig war, da er angab, sich an die Behandlung der Zeugin nicht mehr zu erinnern, beruhen die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugin Lea E2 auf den vier von dem Zeugen Professor M2 in der Hauptverhandlung vom 01.06.2017 zur Akte gereichten und in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Patientenakte der Zeugin sowie den Bekundungen des Zeugen Maik und der Zeugin Elena E2.

Zwei der vorgenannten Lichtbilder zeigen äußere, oberflächliche Verletzungen wie blaue Flecken und Hautabschürfungen. Auf den beiden weiteren Bildern sind in den beiden Leistenbereichen der Zeugin befindliche frische Wunden zu sehen.

Die Zeugin Elena E2 bekundete, die Zeugin Lea E2 habe Prellungen und Rissquetschwunden an beiden Leisten erlitten. In den zwei Tagen, in denen sie sich gemeinsam im Krankenhaus befunden hätten, habe die Zeugin Lea E2 nur geschrien. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei die Zeugin Lea E2 alle zwei Tage beim Kinderarzt zwecks Verbandswechseln vorstellig geworden. In den Leisten seien jeweils circa 6 Zentimeter lange Narben zurückgeblieben. Bis heute weigere sich die Zeugin Lea E2 über das Unfallgeschehen zu sprechen, sie sei allerdings noch merklich belastet. Der Zeuge Maik E2 erklärte ebenfalls, dass die Zeugin Lea E2 das Unfallgeschehen von sich wegschiebe und es ablehne, mit ihm darüber zu reden. Nachdem er, als er am Tattag an der Unfallstelle angekommen sei, dort zwischen den Familienmitgliedern hin- und hergelaufen sei, habe ihm die Zeugin wiederholt vorgeworfen, sie dort alleine gelassen zu haben.

(3) Nebenkläger Dennis E2

Die Feststellungen zu den den Nebenkläger betreffenden Tatfolgen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Dr. O1, Prof. M2, Dr. F1, I4, Maik E2 und Elena E2.

Der Zeuge Dr. O1, der den Nebenkläger als Oberarzt der Intensivstation des Universitätsklinikums C1 während des dortigen Aufenthalts behandelte, bekundete den objektiven Ablauf der dortigen Behandlung sowie die von dem Nebenkläger dort gezeigten Symptome so wie von der Kammer festgestellt. Als sachverständiger Zeuge bekundete er darüber hinaus, dass einer Dünndarmteilresektion die Gefahr späterer Verwachsungen im Bauchraum immanent sei. Zudem erklärte er, nach einer Dünndarmteilresektion sei das Risiko für einen späteren erneuten Darmverschluss statistisch erhöht. Ohne konkreten Anlass falle diese statistische Erhöhung zwar kaum ins Gewicht. Das Risiko steige jedoch, wenn aus anderen Gründen erneut der Bauchraum eines Patienten, dem ein Teil des Dünndarms entfernt worden sei, geöffnet werden müsse.

Der Zeuge Prof. M2 hat den Nebenkläger als zuständiger Arzt des Gemeinschaftskrankenhauses I3 behandelt. Seine Bekundungen entsprechen ebenfalls den zum objektiven Ablauf der dortigen Behandlung getroffenen Feststellungen.

Bei dem Zeugen Dr. F1 handelt es sich um den Kinderarzt des Nebenklägers, der dessen Heilungsverlauf nach Entlassung aus dem Gemeinschaftskrankenhaus weiter betreute. Der Zeuge bekundete, den Nebenkläger seit dessen Geburt als Patienten zu kennen. Vor der Tat habe es sich um ein gesundes Kind gehandelt. Bei Beginn der Nachsorge habe er feststellen können, dass der Nebenkläger, abgesehen von einer Narbe im Bauchbereich, gesundheitlich weitgehend wiederhergestellt gewesen sei. Im Rahmen der Nachsorge habe er den Nebenkläger am 17.06.2016, 12.07.2016, 13.09.2016, 25.11.2016, 12.01.2017, 20.02.2017, 20.03.2017 und 30.03.2017 untersucht. Er habe jeweils feststellen können, dass es im Heilungsverlauf keine weiteren Komplikationen gebe. Als sachverständiger Zeuge bekundete er ebenfalls, dass aufgrund der Operationsnarbe eine erhöhte Gefahr der Bildung von Verwachsungen im Bauchraum bestehe. Zu der psychischen Situation des Nebenklägers könne er mangels Fachkunde nichts sagen.

Der Zeuge I4 bekundete, den Nebenkläger Ende Juli 2016 kennengelernt zu haben. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe der Nebenkläger von dem Unfall zunächst nichts wissen wollen, was aus seiner fachlichen Sicht einen typischen Selbstschutzreflex darstelle. Daher seien bei dem Nebenkläger dann indirekte Verfahren angewendet worden. Er, der Zeuge, habe festgestellt, dass der Nebenkläger Ängstlichkeit bei Geräuschen empfinde und eine erhöhte Irritabilität zeige. Hierbei handele es sich um typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, die darauf zurückzuführen seien, dass das vegetative Nervensystem auf äußere Reize überschießend reagiere. Zu Beginn der Behandlung habe sich der Nebenkläger noch scheu gezeigt, sei dann aber beim spontanen Spiel zunehmend aufgeschlossener geworden. Bis Ende 2016 hätten regelmäßige Behandlungen, danach noch einzelne Termine stattgefunden. Die von dem Nebenkläger erlittenen Albträume hätten in dieser Zeit nachgelassen und würden, soweit sie noch aufträten, besser bewältigt. Insgesamt habe sich ein positiver Verlauf gezeigt, der insbesondere auf den stabilisierenden Einfluss der Mutter und des Umfeldes des Nebenklägers zurückzuführen sei. Bei der Prognose sei dennoch Zurückhaltung geboten. Denn aufgrund der dauerhaften Unfallfolge in Form der bei Entkleidung sichtbaren Operationsnarbe sei eine Reinszenierung psychiatrischer Symptome im Pubertätsalter zu befürchten.

Die Kammer hat im Falle aller als Zeugen vernommenen Ärzte keinen Zweifel an der jeweiligen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Zeugen sind aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung für die Wahrnehmung und Wiedergabe medizinischer Sachverhalte ausreichend qualifiziert; an ihrer jeweiligen Fachkunde besteht kein Zweifel. Be- oder Entlastungstendenzen waren bei keinem der Zeugen feststellbar. Ihre Ausführungen zum Ablauf der medizinischen Behandlungen waren ohne weiteres nachvollziehbar. Alle Zeugen waren auch in der Lage, auf Nachfrage konkrete und auch für den Laien verständliche Antworten zu geben.

Die Zeugin Elena E2 hat bekundet, sie habe den Nebenkläger, als sie ihn im Krankenhaus C1 wiedergesehen habe, kaum wiedererkannt. Überall seien Schläuche gewesen. Der Nebenkläger habe ununterbrochen über Schmerzen geklagt und wiederholt erbrochen. Sie und der Zeuge Maik E2 seien in dieser Zeit Tag und Nacht für den Nebenkläger dagewesen. Dann habe der Nebenkläger plötzlich nicht mehr atmen können. Er habe die ganze Zeit künstlich beatmet werden müssen und im Koma gelegen. Nach der Operation sei es dann besser gegangen. Als besonders schlimm habe sie den Tag in Erinnerung, als das Beatmungsgerät entfernt worden sei. Es habe sich nämlich ein Schlauch verschoben. Aufgrund der dadurch eingetretenen Komplikationen sei der Nebenkläger beinahe durchgedreht. Sie und der Zeuge Maik E2 hätten in diesem Moment gedacht “Das war es.”. Im Rahmen der Weiterbehandlung in I3 habe der Nebenkläger aufgrund der Opiatgabe zunächst nicht mehr laufen können und dann aufgrund seiner Entzugserscheinungen unter Schlaflosigkeit gelitten. In dem Moment, als sich der Bauchraum des Nebenklägers wieder geöffnet habe, sei für sie gefühlt wieder alles von vorne losgegangen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei der Nebenkläger regelmäßig beim Kinderarzt vorstellig geworden. Er habe zunächst noch unter Schwächegefühlen und Appetitlosigkeit gelitten. Das Laufen habe ihm neu nahegebracht werden müssen. Insbesondere aufgrund seiner psychischen Situation sei ein Besuch der Schule im Schuljahr 2015/16 nicht mehr möglich gewesen. Erst nach Ablauf der Sommerferien sei er wieder so weit wiederhergestellt gewesen, dass ein Schulbesuch wieder möglich gewesen sei. Er habe noch heute circa ein Mal in der Woche Albträume und zeige sich völlig fertig, wenn ihn jemand auf den Unfall anspreche. Durch seine Narbe fühle er sich beeinträchtigt, und er weigere sich, sie zu zeigen.

Die Aussage der Zeugin Elena E2 zu den von dem Nebenkläger erlittenen Unfallfolgen war insgesamt glaubhaft. Insbesondere steht sie in ihrer laienhaften und in der Rolle der Mutter des Nebenklägers wahrgenommenen Darstellung in allen Einzelheiten im Einklang mit den Bekundungen der medizinisch ausgebildeten Zeugen. Es ist insoweit ausgeschlossen, dass dies auf unbewusst gesteuerte Fragestellungen der Verfahrensbeteiligten zurückzuführen ist, da die Zeugin ihre Bekundungen größtenteils im Zusammenhang abgab und die behandelnden Ärzte im Rahmen der Hauptverhandlung zudem nach der Zeugin vernommen wurden. Die Bekundungen der Zeugin waren darüber hinaus ungesteuert emotional, wobei die von der Zeugin gezeigten Emotionen ohne weiteres nachvollziehbar mit der Darstellung ihrer jeweiligen Gefühlslagen in Einklang zu bringen war.

(4) Zeugin Elena E2

Die Feststellungen zu den Unfallfolgen der Zeugin Elena E2 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Dr. C2, der die Zeugin im Gemeinschaftskrankenhaus I3 behandelte, sowie auf den eigenen Bekundungen der Zeugin.

Der Zeuge Dr. C2 bekundete, er habe die mit der Zeugin Lea E2 zusammen in das Krankenhaus eingelieferte Zeugin Elena E2 untersucht und Prellungen im Brustbereich sowie eine Rissquetschwunde an der Leiste diagnostiziert. Die Verletzungen seien versorgt worden. Soweit die Zeugin auch Herzrhythmusstörungen aufgewiesen habe, habe sie erklärt, dass sie darunter auch vor dem Unfallgeschehen gelegentlich gelitten habe. Knochenverletzungen seien nicht festgestellt worden. Am Folgetag habe er die Zeugin in der Visite als stabil erlebt, so dass sie einen weiteren Tag später habe entlassen werden können.

Die Zeugin Elena E2 selbst ergänzte auf entsprechende Nachfrage in ihrer eigenen Vernehmung, dass ihr zu einem späteren Zeitpunkt die Fäden gezogen worden seien und sie eine circa acht bis zehn Zentimeter lange Narbe im Leistenbereich zurückbehalten habe.

Beide Aussagen sind glaubhaft.

(5) Zeuge S1

Die Feststellungen zu den Unfallfolgen des Zeugen S1 beruhen vollumfänglich auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Im Rahmen seiner Vernehmung bekundete er auf die Frage nach den Folgen, die bei ihm eingetreten seien, zunächst, sich bei dem Unfall glücklicherweise keine Knochenbrüche zugezogen zu haben. Ohne bereits auf seine körperlichen Verletzungen einzugehen, erklärte der Zeuge dann, dass er nicht damit gerechnet habe, welche psychischen Auswirkungen der Verkehrsunfall haben würde. So habe er unter Schlafstörungen gelitten und deshalb auch vier bis fünf psychologische Behandlungstermine in der LWL-Klinik C1 wahrgenommen. Er vermeide auch Autofahrten mit seinen Kindern. Körperlich habe er eine Halswirbelverschiebung erlitten. Auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls seiner polizeilichen Vernehmung, ausweislich dessen er erklärt hatte, sich zudem ein Schädel-/Hirntrauma 1. Grades, eine Wirbelsäulendistorsion und eine Prellung im Oberschenkel zugezogen zu haben, wurden auch diese Verletzungen von dem Zeugen bestätigt. Der Zeuge erklärte, aufgrund seiner Verletzungen drei Tage stationär im Krankenhaus gewesen zu sein und für mindestens drei weitere Wochen Schmerzen verspürt zu haben. Auf Nachfrage nach seinen Sachschäden am Auto gab der Zeuge an, diese seien zu einem großen Teil von der Versicherung des Angeklagten T1 reguliert worden. Mit der Versicherung würde derzeit noch über einige restliche Positionen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verhandelt. Auf nochmalige konkrete Nachfrage zu seinen psychischen Problemen das Autofahren betreffend bekundete der Zeuge schließlich, seine Frau habe mittlerweile den Führerschein gemacht, da es die Familie vor praktische Probleme gestellt habe, dass er infolge des Unfallerlebens nicht mehr jederzeit mit seinen Kindern im Auto fahren könne.

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Das von ihm geschilderte Verletzungsbild ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich sein Fahrzeug bei dem Unfall überschlug, plausibel. Die Darstellung des Zeugen war im Übrigen individuell dadurch gefärbt, dass er seine Verletzungen und die psychischen Folgen nicht ähnlich eines Berichts nüchtern und geordnet darstellte, sondern mit der Einleitung begann, er habe nie damit gerechnet, wie stark sich das Erlebnis eines Verkehrsunfalls auch in psychischen Folgen ausdrückt. Dass diese Folgen sich zwischenzeitlich in Form der Notwendigkeit, dass seine Frau den Führerschein erwirbt, auch konkret auf sein Familienleben niedergeschlagen haben, räumte der Zeuge erst auf mehrmalige Nachfrage ein. Die Art des Zeugen, auf die Fragen zu antworten zeigt damit, dass es ihm leicht unangenehm war, öffentlich zuzugestehen, wie stark er durch den Unfall mitgenommen war. Dies spricht auch dagegen, dass der Zeuge aufgrund der nach seiner Darstellung laufenden Verhandlungen mit der Versicherung des Angeklagten T1 die von ihm erlittenen Folgen übertrieben dramatisierend dargestellt hat.

(6) Angeklagter T1

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen den Angeklagten T1 betreffend beruhen im Wesentlichen auf seiner Einlassung, die teilweise durch weitere Zeugenaussagen gestützt wird.

Die Einlassung des Angeklagten T1, er habe sich einen Bruch des Oberschenkels zugezogen, entspricht den Angaben des Zeugen H1, wonach der Angeklagte bereits an der Unfallstelle auf Ansprache darauf hingewiesen habe, dass er sich das Bein gebrochen habe. Der Zeuge PK I6 bekundete darüber hinaus, er habe den Angeklagten T1 im Anschluss an den Unfall im Krankenhaus aufgesucht und dort das Gefühl gehabt, er, der Angeklagte, stehe unter Schmerzmitteln. Auch die Einlassung des Angeklagten, die Heilung des Oberschenkelbruches habe sich aufgrund einer Pseudarthrose über längere Zeit hingezogen und es sei eine weitere Operation notwendig geworden, ist glaubhaft, nachdem im Rahmen der Hauptverhandlung offensichtlich war, dass der Angeklagte weiterhin auf Krücken angewiesen ist und große Probleme beim Gehen hat.

Die Zeugin T1 hat darüber hinaus ausgeführt, dass der Zeuge T1 sein gesamtes Verhalten im Anschluss an das Tatgeschehen geändert habe und nicht mehr derselbe gewesen wie zuvor gewesen sei. Er habe nur noch über den Unfall und insbesondere über die verletzten Personen gesprochen. Die Feststellung, dass diese vollumfängliche Verhaltensänderung des Angeklagten dazu geführt hat, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt hat, beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Die Zeugin T1 hat bestätigt, dass sie sich von dem Angeklagten getrennt hat. Auf die Frage nach dem Grund war sie zwar unter Hinweis darauf, dass sich dies für sie als Privatangelegenheit darstelle, nicht bereit zu antworten. In Anbetracht der übrigen Gesamtumstände hat die Kammer aber keinen Zweifel daran, dass die Einlassung des Angeklagten auch insoweit zutrifft.

Dass der Angeklagte der Familie E2 einen Entschuldigungsbrief geschrieben hat, wurde nicht nur von der Zeugin T1, sondern auch von dem Zeugen Maik E2 bestätigt. Im Hinblick auf die vollständige Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten T1 im Übrigen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese auch insoweit zutreffend ist, dass er den Kindern der Familie E2 zu Weihnachten Geschenke geschickt hat.

IV.

Rechtliche Würdigung

1. Angeklagter T1

a) § 229 StGB

Aufgrund des zu Ziffer II.2.b) festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T1 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in vier tateinheitlichen (§ 52 StGB) Fällen strafbar gemacht.

Die tatbestandlichen Erfolge liegen in den bei dem Nebenkläger sowie den Zeuginnen Elena und Lea E2 und dem Zeugen S1 eingetretenen Verletzungen. Diese hat der Angeklagte dadurch, dass er mit einer Geschwindigkeit fuhr, die es ihm nicht mehr ermöglichte, auf das Fahrmanöver des Angeklagten I1 adäquat zu reagieren, kausal herbeigeführt. Wäre der Angeklagte mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er ein Verreißen des Lenkrades entweder vollständig vermeiden können, oder er wäre in der Lage gewesen, durch eine Bremsung eine Kollision mit den von dem Zeugen S1 und der Zeugin Elena E2 geführten Fahrzeugen zu vermeiden.

Der Angeklagte handelte dabei objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Denn zum einen führte er das Fahrzeug entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO so schnell, dass er nicht mehr in der Lage war, es ständig zu beherrschen. Zum anderen hat er die gemäß § 3 Abs. Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h überschritten. Der Erfolgseintritt war für den Angeklagten auch objektiv vorhersehbar. Denn es liegt innerhalb der Lebenserfahrung, dass das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit einen Fahrzeugführer daran hindern kann, auf ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug oder den Fahrfehler eines anderen Fahrzeugführers sowie sonstige Verkehrsvorgänge rechtzeitig zu reagieren.

Die bei den anderen Unfallbeteiligten eingetretenen Verletzungen sind dem Angeklagten T1 objektiv zurechenbar. Der notwendige Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht, da der Angeklagte bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision mit dem Gegenverkehr vermieden hätte. Ebenso liegt der notwendige Zusammenhang zwischen Erfolgsherbeiführung und Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht vor. Der Normzweck der Geschwindigkeitsobergrenzen der StVO besteht auch darin, anderen Verkehrsteilnehmern einen gefahrlosen Begegnungs- und Kreuzungsverkehr zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.1984, Az.: 4 StR 72/84). Hier hat sich für die Insassen der im Begegnungsverkehr befindlichen Fahrzeuge Renault Megane und Ford Focus die von dem Angeklagten T1 durch die durch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit geschaffene Gefahr gerade realisiert.

Der Angeklagte handelte schließlich rechtswidrig und schuldhaft. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Erfolgseintritt war für ihn subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. Dass die emotionale Erregung des Angeklagten T1, die zu der Tat geführt hat, ihn derartig beeinträchtigt hätte, dass er zu einer umsichtigen Fahrweise unter Einhaltung der Verkehrsregeln nicht mehr in der Lage gewesen wäre, hat der Angeklagte weder behauptet, noch ist es sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Angeklagte sein Verhalten in der Hauptverhandlung selbst als “Riesenfehler” bezeichnet.

b) § 315c StGB

Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB hat sich der Angeklagte T1 durch die Tat hingegen nicht strafbar gemacht. In Betracht gekommen wäre insoweit die Verwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB. Hiernach macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Hierbei muss die konkrete Gefahr Folge der Tathandlung sein. Sie muss ihren Grund gerade in der im Gesetz typisierten Verhaltensweise haben und darf nicht nur gelegentlich eines solchen Verhaltens eintreten (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 315c, Rn. 16). Diese Voraussetzung ist für den Angeklagten T1 nicht erfüllt. Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei der Kurve, die die beiden Angeklagten vor der Einfahrt in die G1-straße durchfuhren, um eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB handelt. Denn auch wenn für den Angeklagte T1 der Kurvenausgang gemessen an seiner Geschwindigkeit nicht hinreichend einsehbar gewesen sein sollte, hat sich dies nicht im Eintritt der Gefahr realisiert, da das Verreißen des Lenkrades und die Unmöglichkeit, vor der anschließenden Kollision rechtzeitig zu bremsen, nicht auf den vorherigen Kurvenverlauf zurückzuführen waren, sondern allein auf die Fahrmanöver der Zeugin A1 und des Angeklagten I1, mithin auch auf von vornherein gerader Strecke eingetreten wären. Auch dass sich der Unfall im Bereich einer Straßeneinmündung ereignete, führt nicht zu einem kausalen Zusammenhang zwischen zu schnellen Fahrens im Bereich einer Straßeneinmündung und Eintritts einer Gefahr. Denn die Gefahren traten nicht für den Einmündungsverkehr ein und standen mit den spezifischen Besonderheiten des Einmündungsverkehrs in keinerlei Zusammenhang. Vielmehr hätte sich der Unfall ebenso ereignet, wenn die Kollisionen nicht im unmittelbar vor der Einmündung zur V1straße befindlichen Bereich stattgefunden hätten.

2. Angeklagter I1

a) § 229 StGB

Der Angeklagte I1 hat sich aufgrund des zu Ziffer II.2.b) festgestellten Sachverhalts wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in fünf tateinheitlichen (§ 52 StGB) Fällen strafbar gemacht.

Neben den Verletzungen des Nebenklägers, der Zeuginnen Elena und Lea E2 und des Zeugen S1 liegt der herbeigeführte tatbestandliche Erfolg für den Angeklagten I1 auch in der Verletzung des Angeklagten T1. Der Angeklagte I1 hat die Verletzungen aller fünf Personen ursächlich dadurch herbeigeführt, dass er aufgrund des Anfahrvorgangs der Zeugin A1 und seiner für einen erfolgreichen Bremsvorgang zu hohen Geschwindigkeit auf den linken Fahrstreifen auswich und damit die zu den Kollisionen führende Schreckreaktion des Angeklagten T1 auslöste.

Ebenso wie der Angeklagte T1 handelte auch der Angeklagte I1 aufgrund seiner eigenen Verstöße gegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO und § 3 Abs. Nr. 1 StVO objektiv pflichtwidrig. Die Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Geschwindigkeitsverstoß des Angeklagten I1 war auch objektiv vorhersehbar. Dass damit zu rechnen ist, dass einem auf einer zweispurigen Fahrbahn auf der rechten Fahrspur mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugführer ein rechtzeitiges Reagieren auf ein vom rechten Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug nicht mehr möglich ist, entspricht der Lebenserfahrung. Auch, dass ein mit ebenfalls überhöhter Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur annähernd parallel fahrender Fahrzeugführer aufgrund eines in seine Fahrspur einfahrenden Fahrzeuges mit einer Schreckreaktion reagiert und seinerseits nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu beherrschen, ist objektiv erwartbar.

Insbesondere ist auch die Verletzung des Angeklagten T1 dem Angeklagten I1 objektiv zuzurechnen. Die Zurechnung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verletzung des Angeklagten T1 auch auf einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung beruht hätte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten bestimmt sich die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann. Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu (OLG Celle, Urteil vom 25.04.2012, Az.: 31 Ss 7/12). Hier hatten beide Angeklagte zunächst dasselbe Maß an Gefährdungsherrschaft inne, da ihnen im Ausgangspunkt dasselbe sorgfaltspflichtwidrige Verhalten – überhöhte Geschwindigkeit – vorzuwerfen ist, das in gleichwertiger Weise kausal zu dem Unfallgeschehen führte. Nach der Ausweichbewegung des Angeklagten I1 war der Angeklagte T1 allein jedoch in der konkreten Situation nicht mehr in der Lage, das Unfallgeschehen zu vermeiden, während für ihn ohne das Manöver des Angeklagten I1 kein Grund bestanden hätte, sein Fahrzeug in Richtung des Gegenverkehrs zu steuern. Daher hat die von dem Angeklagten I1 gesetzte Ursache in der Verletzung des Angeklagten T1 wesentlich fortgewirkt, so dass der Angeklagte I1 insoweit selbst die Herrschaft über den Geschehensablauf auch bezüglich der Gefährdung des Angeklagten T1 innehatte.

Die Pflichtwidrigkeit der überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten I1 hat sich im Eintritt des Unfalls realisiert, da er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, hinter dem Fahrzeug der einfahrenden Zeugin A1 zu bremsen, und daher nicht zu einem Ausweichmanöver gezwungen gewesen wäre. Auch der notwendige Schutzzweckzusammenhang liegt vor. Die Einhaltung von Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr dient allgemein dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren hoher Geschwindigkeiten. Diese Gefahren verwirklichen sich, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie vorliegend, infolge überhöhter Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig bremsen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.1984, Az.: 4 StR 72/84).

Der Angeklagte I1 handelte rechtswidrig und schuldhaft. Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Der Erfolgseintritt war für ihn subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. Subjektiv vorhersehbar war der Erfolgseintritt, da es für den Angeklagten absehbar war, dass er aufgrund seines plötzlichen Zusteuerns auf die linke Fahrspur die dortigen Verkehrsteilnehmer würde irritieren können. Die Vermeidbarkeit folgt daraus, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte fahren und damit rechtzeitig hätte bremsen können.

b) § 315c StGB

Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB hat sich der Angeklagte I1 durch die Tat hingegen ebenso wie der Angeklagte T1 nicht strafbar gemacht. Für eine denkbare Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB folgt dies aus denselben Erwägungen, die bereits unter Ziffer IV.1.b) im Hinblick auf den Angeklagten T1 angestellt wurden, und auf die insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird. Auch eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 2 Nr. 2 lit. b) StGB ist bei dem Angeklagten I1 nicht gegeben. Hiernach macht sich jemand unter Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB dann strafbar, wenn er die Gefahr dadurch verursacht hat, dass er falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt. Vorliegend hat der Angeklagte I1 die anfahrende Zeugin A1 in diesem Sinne nicht falsch überholt. Denn nach Einschätzung der Kammer entspricht das plötzliche Ausweichen vor einem überraschenden Hindernis nicht dem nach allgemeinem Sprachgebrauch üblichen Verständnis eines “Überholvorgangs”, so dass eine entsprechende Auslegung außerhalb der Wortlautgrenze der Norm liegt.

c) § 142 StGB

Aufgrund des zu Ziffer II.2.b) festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte I1 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Hiernach macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wobei die Strafbarkeit des Angeklagten nicht darauf beruht, dass er unmittelbar nach dem Unfallgeschehen zunächst ein Stück weiterfuhr, um sein Auto abzustellen, sondern darauf, dass er sich nach seiner Rückkehr zur Unfallstelle und dem Kontakt zu den dort anwesenden Polizeibeamten zu Fuß entfernte, ohne zuvor mitzuteilen, dass er der Fahrer des Audi war, der an der Unfallentstehung mitgewirkt hatte.

Bei dem unter Ziffer II.2.a) dargestellten Sachverhalt handelt es sich um einen Unfall im Straßenverkehr. An diesem war der Angeklagte I1 beteiligt. Gemäß § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Nach herrschender Meinung genügt insofern eine nicht fernliegende Möglichkeit (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 142, Rn. 15 m.w.N.). Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den – nicht ganz unbegründeten – Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (BGH, Urteil vom 22.07.1960, Az.: 4 StR 232/60). Allein eine nur mittelbare, für die Haftung offensichtlich unerhebliche Kausalität ist nicht ausreichend (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 16). Der Angeklagte I1 war hier, nachdem er dem anfahrenden smart mit der Folge auswich, dass der Angeklagte T1 mit einem Verreißen des Lenkrades in Richtung des Gegenverkehrs reagierte, als Teil der schließlich zum Unfall führenden Kettenreaktion kausal an der Unfallentstehung beteiligt.

Dadurch, dass er sich zu Fuß nach Hause begab, hat sich der Angeklagte I1 vom Unfallort entfernt.

Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat samt der unmittelbaren Umgebung und eines in unmittelbarer Nähe gelegenen, nicht verkehrsgefährdeten Platzes. Der Radius des Unfallortes hängt von den tatsächlichen Umständen ab; er ist eher eng als weit zu ziehen. Es kommt darauf an, ob noch ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu dem Unfallgeschehen gegeben ist und in welchem Umkreis der Unfallbeteiligte für feststellungsbereite Personen grundsätzlich noch als warte- oder auskunftspflichtig zu erkennen ist (Fischer, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat es auf die Strafbarkeit des Angeklagten I1 insbesondere keine Auswirkungen, dass die Zeugin PK”in S2 ihm einen Platzverweis die unmittelbare Unfallstelle betreffend erteilte, so dass er verpflichtet war, diese zu verlassen. Denn Inhalt des Platzverweises war es ausdrücklich, sich auf den unmittelbar an die Unfallstelle angrenzenden Gehweg zu begeben. Auch bei diesem handelt es sich nach den genannten Kriterien indes noch um den Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Ein unmittelbar räumlicher Bezug zum Unfallgeschehen ist gegeben, da sich der Gehweg genau neben der Unfallstelle im engeren Sinne befand. Nachdem noch polizeiliche Einsatzkräfte vor Ort waren, wären auf dem Gehweg befindliche Unfallbeteiligte für sie auch grundsätzlich noch als warte- oder auskunftspflichtig zu erkennen gewesen.

Der Angeklagte hat sich vom Unfallort entfernt. Ein Unfallbeteiligter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den Unfallbereich so weit verlässt, dass er seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würden (Fischer, a.a.O., Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind unabhängig davon erfüllt, ob sich der Angeklagte zu seinen Eltern begab, als noch Polizeieinsatzkräfte vor Ort waren, oder er das Ende des Einsatzes zunächst abwartete. Ersterenfalls hätte er sich noch in Anwesenheit feststellungsbereiter Personen körperlich in Richtung eines Ortes entfernt, an dem er als Wartepflichtiger nicht mehr zu vermuten gewesen wäre. Zweiterenfalls hätte er sich jedenfalls entfernt, nachdem er in Anwesenheit feststellungsbereiter Personen seine Vorstellungspflicht, also die Pflicht zur Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, verletzt hat. Diese Vorstellungspflicht verletzt, wer überhaupt ableugnet, Unfallbeteiligter zu sein (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 28). Vorliegend hat der Angeklagte durch die Behauptung am Unfallort, er habe den Unfall als Fußgänger beobachtet, seine Unfallbeteiligung schlechterdings in Abrede gestellt. Zwar sind Falschangaben am Unfallort für sich nicht strafbar. Im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfernen darf sich jedoch nur derjenige, der die Feststellungen ermöglicht, Tatsachen also nicht verdunkelt hat (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn der Täter der zur Verdeckung seiner Unfallbeteiligung unter die anwesenden Personen mischt und so lange an der Unfallstelle bleibt, bis sich alle feststellungsbereiten Personen entfernt haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.09.1978, Az.: 4 Ss 942/78 m.w.N.). Die von der Verteidigung des Angeklagten im Eröffnungsverfahren angeführte Entscheidung BGH, Beschluss vom 11.06.1981, Az.: 4 StR 298/80, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Entscheidung nimmt Bezug auf eine Fallgestaltung (OLG Hamm, a.a.O.), in der der dortige Angeklagte noch an der Unfallstelle vorläufig festgenommen und in die nächste Polizeidienststelle verbracht wurde, so dass bereits dem Wortsinn nach kein Sich-Entfernen im Sinne einer auf einem entsprechenden Willensentschluss beruhenden Fortbewegung gegeben war.

Der Angeklagte I1 handelte, soweit er sich von der Unfallstelle entfernte, bevor er seiner Vorstellungspflicht nachkam, vorsätzlich, da er wusste, dass er seine Identität als Fahrer des Audi, bevor er ging, nicht offengelegt hatte. Vorsatz liegt insbesondere auch in Bezug auf die eigene Unfallbeteiligung des Angeklagten vor. Denn selbst wenn er subjektiv davon ausgegangen sein sollte, dass der Unfall maßgeblich durch die Zeugin A1 und den Angeklagten T1 verschuldet wurde, zeigen seine am Unfallort den Polizeibeamten gegenüber gemachten Angaben, dass er sich der Tatsache bewusst war, dass der von ihm geführte Audi durch die Reaktion auf den smart und die daraufhin veranlasste Reaktion des Skodafahrers zumindest mittelbar zur Unfallentstehung beigetragen hat.

Der Angeklagte handelte schließlich rechtswidrig und schuldhaft.

d) Konkurrenzen

Die tateinheitliche fünffache fahrlässige Körperverletzung und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

V.

Strafzumessung

1. Angeklagter T1

Die gegen den Angeklagten T1 zu verhängende Strafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 229 StGB entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

Bei der Zumessung der konkret zu verhängenden Strafe waren zugunsten des Angeklagten T1 eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen. Zunächst war in die Erwägung einzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat und sein Verkehrszentralregisterauszug keine Eintragungen aufweist. Der Angeklagte zeigte sich geständig. Insbesondere waren ihm darüber hinaus seine von ersichtlicher Reue getragenen Entschuldigungen gegenüber allen betroffenen Geschädigten zugute zu halten. Dass diese die Entschuldigungen nicht angenommen haben, liegt nicht im Einflussbereich des Angeklagten. Das von dem Angeklagten gezeigte Ausmaß an rechtsfeindlicher Gesinnung ist, nachdem der einzige Grund für die Tat sein emotionaler Ausnahmezustand aus Sorge um seinen Sohn war, als äußerst gering einzustufen. Strafmildernd wirkt zudem, dass der Angeklagte T1 bei dem Verkehrsunfall selbst erheblich verletzt wurde. Das von ihm finanzierte Fahrzeug wurde vollständig zerstört. Seine Ehefrau hat ihn aus ursächlich auf das Tatgeschehen zurückgehenden Gründen verlassen. Schließlich verbüßte der Angeklagte – wenn auch nur für wenige Tage – in dieser Sache bereits Untersuchungshaft.

Strafschärfend wirkt sich hingegen aus, dass der Angeklagte tateinheitlich vier Menschen verletzte. Aufgrund des erheblichen Ausmaßes des durch den Angeklagten herbeigeführten Erfolgsunrechts – insbesondere des Eintritts der schweren Verletzungen des Nebenklägers – hält die Kammer trotz der gravierenden strafmildernden Gründe eine Strafe, die am untersten Ende des eröffneten Strafrahmens liegt, für unangemessen gering. Insoweit waren nicht nur die körperlichen Schäden zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkungen für die Familie des über längere Zeit hinweg in Lebensgefahr schwebenden Nebenklägers. Auch für den Zeugen S1 sind die Folgen des Unfallgeschehens bis heute spürbar, was sich untere anderem daran zeigt, dass dessen Ehefrau eigens aufgrund der psychischen Situation des Zeugen eine Fahrerlaubnis erwarb. Schließlich hat die Kammer strafschärfend das in der Höhe der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit zum Ausdruck gekommene hohe Maß an objektiver Pflichtwidrigkeit in ihre Erwägungen einbezogen.

Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer hinsichtlich des Angeklagten T1 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

für tat- und schuldangemessen.

2. Angeklagter I1

a) § 229 StGB

Die gegen den Angeklagten I1 aufgrund der von ihm tateinheitlich verwirklichten fünffachen Körperverletzung zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer ebenfalls dem Strafrahmen des § 229 StGB entnommen.

Strafmildernd war hinsichtlich des Angeklagten I1 zu berücksichtigen, dass er zunächst am Unfallort verblieb und sich bemühte, den Verletzten erste Hilfe zu leisten, wobei er konkret dem Zeugen Maik E2 weitere Hilfe angeboten hat. Auch wenn sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat, war ihm über die gesamte Hauptverhandlung hinweg deutlich anzusehen, dass er durch die Tatfolgen betroffen ist, was auch in seiner in seinem letzten Wort erklärten Entschuldigung zum Ausdruck kam. Zudem war die von dem Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft strafmildernd zu berücksichtigen.

Strafschärfend war im Hinblick auf den Angeklagten I1 zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist. Aufgrund der seit den Vorstrafen lange zurückliegenden Zeit und der Tatsache, dass es sich mit Ausnahme der – allerdings vorsätzlich begangenen – gefährlichen Körperverletzung nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, erfolgte eine Berücksichtigung insoweit jedoch nur moderat. Strafschärfend wirkten sich jedoch auch die beiden Eintragungen im Verkehrszentralregisterauszug des Angeklagten I1 aus, von denen eine einen Geschwindigkeitsverstoß betrifft. Auch bezüglich des Angeklagten I1 waren darüber hinaus die objektiv und subjektiv schwerwiegenden Folgen für die Verletzten zu berücksichtigen, die im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Angeklagten T1 eingehend dargestellt wurden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Für den Angeklagten I1 war darüber hinaus die weitere Körperverletzung des Angeklagten T1 zu berücksichtigen, dies aber nur in eingeschränktem Maße. Zwar handelte es sich bei seinem Oberschenkelbruch auch um eine schwere, den Angeklagten T1 bis heute beeinträchtigende Körperverletzung. Aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Angeklagten T1 an seinen Verletzungen erfolgte eine strafschärfende Berücksichtigung zulasten des Angeklagten I1 jedoch ebenfalls nur sehr moderat. Schließlich ist dem Angeklagten I1 ebenso wie dem Angeklagten T1 das hohe Maß an objektiv begangener Pflichtwidrigkeit anzurechnen.

Nach Abwägung aller aufgeführten Gesichtspunkte erachtet die Kammer hinsichtlich der durch den Angeklagten I1 begangenen Körperverletzungen eine

Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

b) § 142 StGB

Im Hinblick auf das unerlaubte Entfernen vom Unfallort hat die Kammer die gegenüber dem Angeklagten zu verhängende Einzelstrafe dem § 142 Abs. 1 StGB entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

Bei der Bemessung der konkreten Strafe wirkte zugunsten des Angeklagten, dass er sich nicht von der Unfallstelle entfernte, ohne sich vorher um die verletzten Personen zu kümmern, und dadurch zum Ausdruck brachte, dass ihm an spontaner Schadenswiedergutmachung gelegen war. Weiterhin ist dem Angeklagten insoweit zugute zu halten, dass, wie auch sein hektisches und aufgeregtes Umherlaufen an der Unfallstelle zeigen, sein Entschluss, die gebotenen Angaben zu seiner Unfallbeteiligung zurückzuhalten, nicht ausschließbar eher auf ein hohes Maß an emotionaler Erregung und Überforderung als auf eine bewusste Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens zurückzuführen ist. Hierfür spricht auch der ebenfalls strafmildernde Umstand, dass sich der Angeklagte nach einiger Zeit der Beruhigung und Besinnung noch in der darauffolgenden Nach entschloss, die gebotene Mitteilung seiner Identität als gesuchter Fahrer des Audi gegenüber der Polizei nachzuholen.

Strafschärfend war jedoch auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorbestraft ist und der ihn betreffende Verkehrszentralregisterauszug zwei Eintragungen aufweist. Außerdem hat er die Unfallstelle nicht lediglich verlassen, ohne zuvor seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, sondern durch seine falschen Angaben an der Unfallstelle zudem versucht, seine Unfallbeteiligung aktiv zu verschleiern.

Nach Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer im Hinblick auf das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine

Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 13,00 EUR

für tat- und schuldangemessen.

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB von dem gegenwärtigen ALG II-Regelsatz in Höhe von monatlich 409,00 EUR ausgegangen.

c) Gesamtstrafe

Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten I1 gemäß §§ 53, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer sich erneut von allen genannten den Angeklagten I1 betreffenden strafmildernden und strafschärfenden Umständen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, leiten lassen. Insoweit hat die Kammer diejenigen strafschärfenden Gesichtspunkte, die bereits zu einer Schärfung beider verhängten Einzelstrafen geführt haben, nun mit einem deutlich niedrigeren Gewicht berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kammer den engen sachlichen Zusammenhang der auch zeitlich unmittelbar ineinander übergegangenen Taten in den Blick genommen.

Nach alledem hat die Kammer die verhängten Einzelstrafen auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

zurückgeführt.

Gründe dafür, gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf eine gesonderte Geldstrafe zu erkennen, liegen nicht vor.

VI.

Strafaussetzung

1. Angeklagter T1

Die gegen den Angeklagten T1 verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu stellen ist.

Dafür, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt, in Zukunft keine weiteren Straftaten zu begehen, spricht bereits, dass er bei Durchführung der Tat nicht vorbestraft war und sich aus seiner Biographie das Bild eines gesetzmäßigen und weitgehend geordneten Lebens ergibt. Auch nach dem Tatzeitraum hat der Angeklagte keine Straftaten begangen. Außerdem zeigen die Beweggründe des Angeklagten für die Tat und das in seinem Verhalten von der Tat bis hin zur Hauptverhandlung kontinuierlich zum Ausdruck gekommene hohe Maß an persönlicher Betroffenheit und Reue, dass er bereits durch das Geschehene so beeindruckt ist, dass es des Einflusses des Strafvollzuges zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht bedarf.

Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Denn im Hinblick auf den Angeklagten T1 liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen lassen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. Zwar sind vorliegend die schweren Tatfolgen, insbesondere im Hinblick auf die geschädigten Kinder, grundsätzlich dazu geeignet, bei der Bevölkerung ein Bedürfnis nach Vollstreckung der Strafe auszulösen. Auch unter der Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit führen allerdings die in der Person und Tat des Angeklagten T1 liegenden konkreten Umstände dazu, dass die Verteidigung der Rechtsordnung einer Aussetzung der Strafe nicht entgegensteht. Denn es liegt kein Fall vor, in dem der Angeklagte aus reinem Eigensinn und der Freude am schnellen Autofahren seine eigenen Interessen unter grober Missachtung der Sicherheit dritter Verkehrsteilnehmer rücksichtslos durchgesetzt hätte. Sein, wenn auch übersteigerter, Antrieb – die Sorge um die eigene Familie – war vielmehr ein Beweggrund, der an und für sich für große Teile der Bevölkerung nachvollziehbar ist.

2. Angeklagter I1

Die gegen den Angeklagten I1 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte hingegen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar ist dem Angeklagten aus dem Grund, dass seine letzte Verurteilung mehrere Jahre vor der nun begangenen Tat liegt und er bereits einmal eine Bewährung erfolgreich durchlief, eine günstige Sozialprognose zu stellen. Voraussetzung für die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wäre jedoch gemäß § 56 Abs. 2 StGB, dass nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, also Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56, Rn. 20 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtwürdigung liegen solche besonderen Umstände nicht in ausreichendem Maße vor. Insbesondere im Hinblick auf die fünffache fahrlässige Körperverletzung, für die die deutlich höhere Einzelstrafe zu verhängen war, ist der einzige besondere Umstand, der für die vorzunehmende Abwägung ersichtlich und gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StGB zu berücksichtigen ist, die Tatsache, dass der Angeklagte an der Unfallstelle verblieb und dort seine Hilfe anbot, also spontan zum Ausdruck brachte, den angerichteten Schaden wieder gut machen zu wollen. Dies allein lässt jedoch nach Einschätzung der Kammer im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat des Angeklagten die Vollstreckung der zwei Jahre annähernd erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt nicht als unangebracht erscheinen. Eingetrübt wird das Verbleiben des Angeklagten am Unfallort zudem durch die Tatsache, dass er sich nicht nur entfernte, bevor er seine Unfallbeteiligung offenbarte, sondern aktiv versuchte, durch unzutreffende Angaben den an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten gegenüber seine Unfallbeteiligung zu verschleiern.

VII.

Maßregeln

Die Kammer hat beiden Angeklagten ihre Fahrerlaubnisse entzogen und die jeweiligen Führerscheine eingezogen. Die von dem Nebenkläger beantragte Einziehung des von dem Angeklagten I1 geführten Fahrzeug Audi A6 war dagegen nicht anzuordnen.

1. Angeklagter T1

Dem Angeklagten T1 war die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die Tat als im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Tat des Angeklagten selbst zeigt vorliegend, dass der Angeklagte einen charakterlichen Mangel aufzeigt, der dazu führt, dass es eine zukünftige Gefahr für den Straßenverkehr bedeutete, hätte er weiter die Gelegenheit, daran teilzunehmen. Denn der Angeklagte war nicht in der Lage, seinen emotionalen Erregungszustand so ausreichend zu kontrollieren, dass er noch in der Lage war, sein Fahrzeug mit der von jedem Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlichen Umsicht zu führen. Dies wirkt umso schwerer, als der Angeklagte aufgrund vorheriger Vorkommnisse wusste, dass er sich, sobald er negative Nachrichten über seinen Sohn erfährt, nicht mehr ausreichend unter Kontrolle hat. Ohne Entziehung seiner Fahrerlaubnis wäre aufgrund der fortbestehenden Erkrankung des Sohnes von einer dringenden Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Anordnung der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten folgt aus § 69 Abs. 3 S. 2 StGB.

Die Kammer hat gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten T1 vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. § 69 Abs. 1 StGB sieht die Bestimmung einer Sperre für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Alleiniges Kriterium für die konkrete Bemessung der Sperrfrist ist die Prognose, für wie lange die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich Fortbestehen wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 69a, Rn. 15 m.w.N.). Die Kammer geht davon aus, dass die angeordnete Sperrfrist für den Angeklagten T1 erforderlich, aber auch ausreichend ist, um durch geeignete Maßnahmen Verhaltensmuster zu erlernen, die es ihm ermöglichen, sich auch innerhalb emotionaler Erregungszustände so weit unter Kontrolle zu haben, dass er in der Lage ist, die unbedingt erforderlichen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu beachten.

2. Angeklagter I1

a) Fahrerlaubnis und Führerschein

Auch der Angeklagte I1 hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Für ihn ist bereits das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt, nach dem ein Täter in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er sich vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dieses Wissen hatte der Angeklagte vorliegend, da er zuvor noch längere Zeit an der Unfallstelle verblieb und daher die schwer Verletzten und die vollständig zerstörten Fahrzeuge Skoda Fabia, Renault Megane und Ford Focus sah. Die Indizwirkung des Regelbeispiels ist im Ergebnis auch nicht wiederlegt. Zwar spricht insoweit für den Angeklagten, dass er, solange er sich an der Unfallstelle befand, um Hilfeleistung bemüht war. Entschieden gegen eine Widerlegung des Regelbeispiels spricht jedoch, dass sich der Angeklagte nicht nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallorts strafbar gemacht, sondern den schweren Unfall durch seine in der ohne ersichtlichen Grund gefahrenen erheblich überhöhten Geschwindigkeit zum Ausdruck gekommene gravierende Pflichtwidrigkeit selbst entscheidend mit herbeigeführt hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Verkehrszentralregisterauszug des Angeklagten zwei Voreintragungen aufweist, von denen eine einschlägig ist, und die beide zur Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister geführt haben. Die jeweiligen Taten ereigneten sich auch lediglich rund drei beziehungsweise elf Monate vor dem hier gegenständlichen Tatgeschehen.

Die Anordnung der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten folgt aus § 69 Abs. 3 S. 2 StGB.

Die Kammer hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten I1 vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei der Bemessung hat die Kammer wiederum die Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Angeklagten I1 berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der durch den Angeklagten kontinuierlich und in kurzer Abfolge begangenen Verkehrsverstöße ist die Kammer der Auffassung, dass ein Wegfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei dem Angeklagten I1 keinesfalls vor dem Ablauf von zwei Jahren zu erwarten ist.

b) keine Einziehung des Fahrzeugs Audi A6

Die Einziehung des von dem Angeklagten I1 geführten Fahrzeuges Audi A6 war nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 74 StGB liegen bereits aus dem Grund nicht vor, dass die Norm eine vorsätzlich begangene Straftat voraussetzt, der Angeklagte I1 jedoch lediglich fahrlässig handelte. Soweit der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorsätzlich verwirklicht wurde, wurde das Fahrzeug bei dieser Tat nicht gebraucht.

VII.

Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.