Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, unzulässig. Der Bayerische VGH klärt in einem aktuellen Beschluss, was unter einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dafür Voraussetzung, dass ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Dies sei nicht der Fall, wenn auf dem Platz vor einem Wohnhaus auf Grund seiner geringen Ausmaße nur Fahrräder oder Motorräder, aber keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden können.

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2017 – 11 ZB 17.1301

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anordnung eines Parkverbots vor dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen S…-…, … D….

Das Grundstück ist mit einem zum öffentlichen Gehweg hin grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das im Bereich der ca. einen Meter breiten Hauseingangstür auf einer gesamten Breite von ca. zwei Metern ungefähr drei Meter von der Grundstücksgrenze zurückversetzt ist. Die auf der östlichen Seite in dem Rücksprung im Hochparterre gelegene Hauseingangstür ist über eine ca. einen Meter breite Treppe mit fünf Stufen zu erreichen. Westlich von der Hauseingangstür befinden sich vier Briefkästen, die vom Treppenpodest aus erreichbar sind. Auf dem westlichen Teil des durch den Rücksprung des Gebäudes gebildeten Vorplatzes werden gemäß den beigefügten Lichtbildern bis zu fünf Mülltonnen aufgestellt. Vor diesem Vorplatz ist der Bordstein auf eine Länge von ca. sieben bis acht Metern abgesenkt.

Seit einiger Zeit lehnte die Beklagte es ab, gegen Fahrzeugführer, die entlang dieser Bordsteinabsenkung parkten, Bußgelder zu verhängen oder Verwarnungen auszusprechen, da das Amtsgericht D… in einem Verfahren die Rechtsansicht vertreten hatte, es handele sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt und Bußgelder wegen ordnungswidrigen Parkens vor einer Grundstückszufahrt seien deshalb nicht rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die daraufhin erhobene Klage auf Anordnung eines Parkverbots abgewiesen. Die Anordnung eines Parkverbots vor dem Grundstück des Klägers sei nicht auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich, denn es handele sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt. Das Parken sei ohnehin wegen der Bordsteinabsenkung unzulässig. Ein Anspruch auf weitergehende Beschilderung bestehe nicht. Die Beklagte habe auch verschiedene Möglichkeiten, ihr Ermessen auszuüben. Es könne z.B. der abgesenkte Bordstein beseitigt oder eine Markierung auf der Straße aufgebracht werden. Das Ermessen sei nicht auf Null reduziert.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Er macht geltend, nach einer Gesamtbetrachtung handele es sich um eine Grundstücksein- und -ausfahrt. Darüber hinaus seien dort nicht mehr Mülltonnen aufgestellt als auf den Bildern ersichtlich und die Mülltonnen könnten jederzeit vom hinteren Bereich des Grundstücks durch das Gebäude und über die Treppe nach vorne verbracht werden. Diese Grundstückszufahrt sei ständig zugeparkt und er habe deshalb einen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel kommt es grundsätzlich auf den Sachausspruch der Urteilsformel und nicht auf die Entscheidungsgründe an. Hat das Ausgangsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere Erwägungen gestützt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur vor, wenn die fristgemäß dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Entscheidungsergebnis durchschlagen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03NVwZ-RR 2004, 542/543; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei tragende Erwägungen gestützt und der Kläger nur eine davon angegriffen hat.

1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 1635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532), ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten. Diese Befugnis ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76/84BVerwGE 74, 234).

Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO darüber hinaus nur dort zulässig, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Der einzelne kann dabei allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner durch das Straßenverkehrsrecht geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O., juris Rn. 10).

2. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO verneint. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorplatz auf dem klägerischen Anwesen nicht um eine Grundstückszufahrt handelt. Der Begriff der Grundstücksein- und -ausfahrt richtet sich nach den gesamten baulichen Umständen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 12 StVO, Rn. 47). Hier ist der Vorplatz wegen der aus dem vorgelegten Lageplan und den Lichtbildern erkennbaren geringen Ausmaße weder für die Einfahrt eines Personenkraftwagens noch von Lieferfahrzeugen auf das klägerische Grundstück geeignet. Selbst wenn dort keine Mülltonnen stehen würden, könnten vor oder neben der Treppe nur Fahrräder oder ein Motorrad abgestellt werden, ohne den Zugang zu der Treppe stark einzuschränken oder gar zu versperren. Für einen objektiven Betrachter stellt sich dieser Vorplatz daher nicht als Grundstückszufahrt i.S.d. Straßenverkehrs-Ordnung, sondern allenfalls als Fahrrad- oder Motorradabstellplatz dar. Dies steht auch mit der Definition des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 3. April 1971 (4 StR 535/70BGHSt 24, 111 = juris Rn. 16) im Einklang, denn auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Grundstückszufahrt nur dann vorliegt, wenn ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Dass auf dem Vorplatz unter zumindest teilweiser Versperrung der Treppe und ggf. Mitnutzung eines Teils des Bürgersteigs eventuell gelegentlich ein kleines Leichtkraftfahrzeug geparkt wird, macht den Vorplatz für einen objektiven Betrachter nicht zu einer Grundstückszufahrt. Nur gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Begründung des Zulassungsantrags, indem geltend gemacht wird, es handele sich um eine Grundstücksausfahrt, die ständig zugeparkt sei.

3. Das Verwaltungsgericht ist aber zum anderen auch davon ausgegangen, dass der Beklagten verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden, über die im Ermessen zu entscheiden sei, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen vor dem Grundstück des Klägers nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO gegeben wären. Dieses Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Damit setzt sich der Zulassungsantrag auch nicht ansatzweise auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass z.B. auch eine Bodenmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zur StVO) zur Kenntlichmachung des nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ohnehin bestehenden Parkverbots vor dem abgesenkten Bordstein in Betracht käme.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).