Eine weitere Rechtsprechungsänderung wurde vom AG Lüdenscheid “eingeläutet”. Dieses hat bisher mit einer eher wenig überzeugenden Begründung vertreten, die Herausgabe von Falldatensätzen einer Geschwindigkeitsmessung (auch den Datensatz des jeweils Betroffenen) sei der Verwaltungsbehörde auf Grund des Datenschutzes bzw. der Datensicherheit untersagt. Daran wird – offenbar nach einem Richterwechsel – nicht mehr festgehalten. Stattdessen nimmt man nun sogar einen Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe der gesamten Messserie (mit Statistikdatei und Fallliste) an seinen Verteidiger an.

Die Begründung des Gerichts stimmt in weiten Teilen übrigens mit der eines Beschlusses des AG Trier aus dem Jahr 2016 überein. Zwischenzeitlich hatte das AG Trier seine Rechtsprechung geändert und eine Herausgabe der gesamten Messreihe abgelehnt; was nunmehr durch einen dieses Recht bejahenden Beschluss des LG Trier allerdings wieder überholt sein dürfte.

AG Lüdenscheid, Beschluss vom 20.12.2017 – 86 OWi 104/17 [b]

Verteidiger: Rechtsanwalt Stephan Bester, Hauptstraße 7, 45879 Gelsenkirchen

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Verteidiger die digitalen Falldatensätze der Messserie des Betroffenen sowie die Statistikdatei und die Case-
List zur Messserie zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Der Betroffene begehrt die Überlassung einer vollständigen Messserie sowie der Statistikdatei und der Gase-List zur Messserie.

Mit Schreiben vom 07.11.2017 des Märkischen Kreises wurde dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit zugesandt. Konkret wird dem Betroffenen vorgeworfen, die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2017. bestellte sich der Verteidiger des Betroffenen und beantragte Akteneinsicht. Nach gewährter Akteneinsicht beantragte er beim Märkischen Kreis die gesamte Messserie mit Token und Passwort, die Statistikdatei sowie die Case-List zu übersenden. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte der Märkischen Kreis mit, dass die geforderten Daten nur auf richterliche Anordnung herausgegeben würden.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 beantragte der Verteidiger daraufhin, ihm die digitalen Falldatensätze der gesamten Messserie, die Statistikdatei sowie die Case-List zur Messserie zur Verfügung zu stellen.

II.

Der gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Zwar hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem hier verwendeten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Auch sind die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Bereits die den Betroffenen betreffende Messdatei ist als solche nicht Aktenbestandteil. Gleichwohl ist sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat zur Folge, dass sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es darüber hinaus auch, einem Betroffenen auf seinen Antrag rechtzeitig vor einer Hauptverhandlung hin ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Messdaten, die nur andere Verkehrsteilnehmer betreffen zu gewähren, um ihm damit die Möglichkeit zu geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat.

Dieses Einsichtsrecht steht Betroffenen dabei nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er ist vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So ist dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird. Ergeben sich für den Betroffenen – gegebenenfalls nach Auswertung durch einen privaten Sachverständigen – aus den ihm außerhalb der Hauptverhandlung überlassenen Messdaten Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung, die sich auf den Betroffenen bezieht so kann er die relevanten Umstände durch Beweisanträge oder Beweisanregungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen und so in dieser seine Interessen wahren.

Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, dass die Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe in das Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer eingreife. Denn der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit als höherrangig anzusehen und rechtfertigt diesen Eingriff. Überdies handelt es sich auch lediglich um eine theoretische Eingriffsmöglichkeit. Zwar dient ein Messfoto unter anderem gerade der Identifizierung eines verantwortlichen Fahrzeugführers. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere einer Halterabfrage, Ist eine namentliche Identifizierung eines solchen jedoch kaum zu realisieren. Eine dahingehende Verwendung der Messreihe wird durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger jedoch nicht erstrebt. Vielmehr soll hier lediglich eine Überprüfung der Messreihe auf mögliche Messfehler erfolgen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Stephan Bester (Gelsenkirchen) für die Zusendung dieser Entscheidung.