Der Beklagte zu 1 hielt das von ihm geführte Müllfahrzeug an und fuhr dann rückwärts um ein parkendes Fahrzeug herum, um neben einer gefüllten Mülltonne zum Stehen zu kommen. Die Zeugin fuhr zunächst hinter dem Müllfahrzeug mit dem Pkw der Klägerin und brachte dieses ebenfalls zum Stehen. Als das Müllauto auf sie zufuhr, setzte sie ebenfalls zurück und kollidierte dabei mit einem weiteren Fahrzeug.

Das LG Saarbrücken nimmt eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG an. Auch ohne eine Berührung sei der Zusammenstoß beider Pkws dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Der Beklagte zu 1 habe auch gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da er, ohne sich einweisen zu lassen, rückwärts gefahren sei. Eine Pflicht, sich einweisen zu lassen, bestehe insbesondere auf Grund von Größe, Schwere, Unbeweglichkeit des Fahrzeugs oder der erschwerten Rückschau. Auch die Zeugin habe beim Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, was bereits – anders als bei dem Beklagten zu 1, da das Müllfahrzeug kein anderes Fahrzeug berührt habe – aus dem Anscheinsbeweis folge. Die Haftung sei dann hälftig zu verteilen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Dezember 2017 – 13 S 93/17

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 08.06.2017 – 25 C 255/17 (12) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 618,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.01.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weitere materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.07.2016 auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% zu ersetzen, die im Falle einer Reparatur ihres Fahrzeugs entstehen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.07.2016 in … ereignet hat.

Der Erstbeklagte befuhr mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Müllfahrzeug die … Straße in Fahrtrichtung …. Als ihm eine noch nicht geleerte Mülltonne auffiel, brachte er sein Fahrzeug zum Stehen und fuhr dann rückwärts um ein linksseitig parkendes Fahrzeug herum, um die Mülltonne entleeren zu können. Die Zeugin …, die mit dem klägerischen Fahrzeug zunächst hinter dem Müllfahrzeug stehengeblieben war, fuhr, als sich das Müllfahrzeug auf sie zubewegte, rückwärts und kollidierte dabei mit einem hinter ihr befindlichen Fahrzeug.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 1.212,50 € und eine Unkostenpauschale von 25,- €, mithin 1.237,50 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr zum Ersatz aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet sind, soweit kein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Sie hat behauptet, die Zeugin … habe das klägerische Fahrzeug zurücksetzen müssen, um eine Kollision zu vermeiden, da das Müllfahrzeug ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf sie zugefahren sei. Ihr Feststellungsinteresse hat sie damit begründet, dass sie ihr Fahrzeug reparieren lassen wolle. Den Streitwert des Feststellungsantrages hat sie auf 80% des Mehrwertsteuerbetrages der noch durchzuführenden Reparatur (230,38 €) beziffert.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, der Unfall habe sich nicht beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet. Das Verhalten der Zeugin … stelle sich als reine Panikreaktion dar, weil das Müllfahrzeug lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren und noch mindestens 10 m vom Klägerfahrzeug entfernt gewesen sei, als die Zeugin … rückwärts gefahren sei. Jedenfalls treffe die Zeugin ein so überwiegendes Mitverschulden, dass die Klägerin die Alleinhaftung treffe.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, der Unfall sei zwar beim Betrieb des Müllfahrzeugs der Beklagten entstanden. Die Zeugin … habe allerdings überreagiert, so dass eine Ersatzpflicht der Beklagten ausscheide.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgt. Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung und Rechtsanwendung.

Die Beklagten verteidigen im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung, meinen aber, dass der Unfall schon nicht dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zugerechnet werden könne.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

a) Die Beklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis ist vielmehr, dass über die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist dabei der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (zu allem BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15, VersR 2017, 311 m.w.N.).

b) Anders als die Beklagten meinen, ist der Unfall aber nach diesen Grundsätzen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen. Eine kritische Verkehrslage war nämlich im Streitfall dadurch eingetreten, dass das Müllfahrzeug sich in Rückwärtsfahrt auf die Zeugin … zubewegte. Erst aufgrund dieser Verkehrssituation sah sich die Zeugin … ihrerseits zum Rückwärtsfahren veranlasst. Das Fahrmanöver des Erstbeklagten war danach – unstreitig – alleiniger Beweggrund für das Fahrverhalten der Zeugin …. Auf die Frage, ob die Zeugin … dabei objektiv richtig oder subjektiv vertretbar gehandelt hat, kommt es insoweit nicht an. Anders als früher teilweise vertreten (vgl. hierzu die Nachweise bei Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 7 StVG Rn. 35 ff.), wird die Haftungszurechnung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verhalten des geschädigten Verkehrsteilnehmers objektiv nicht erforderlich war. Auch ist nicht erforderlich, ob die Reaktion des Geschädigten aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH aaO; Laws/Lohmeyer/Vinke aaO, jeweils m.w.N.).

2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist zulasten der Beklagten ein Mitverschulden zu berücksichtigen. Denn der Erstbeklagte hat den Unfall durch einen Verstoß gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren verursacht (§ 9 Abs. 5 StVO).

a) Da der Erstbeklagte rückwärtsfuhr, hatte er gegenüber der hinter ihm stehenden Zeugin … die Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. Dabei kommt es im Streitfall – anders als die Beklagten meinen – nicht auf die konkrete Entfernung des klägerischen Fahrzeugs zum Müllfahrzeug der Beklagten an. Denn § 9 Abs. 5 StVO dient dem Schutz des gesamten rückwärtigen Verkehrs und soll sicherstellen, dass jegliche Gefährdung dieses Verkehrs ausgeschlossen bleibt. Deshalb ist anerkannt, dass nur rückwärts gefahren werden darf, wenn der gesamte überblickbare rückwärtige Raum mit Gewissheit gefahrlos befahren werden kann (vgl. stellv. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 – I-1 U 79/15, juris; Scholten in: jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 9 StVO Rn. 63, jeweils m.w.N.). Dass das klägerische Fahrzeug aber zum erkennbaren rückwärtigen Verkehrsraum gehörte, stellt auch die Beklagtenseite nicht in Abrede.

b) Ob – wie die Berufung meint – ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO hier aus den Regeln über den Anscheinsbeweis abgeleitet werden kann, erscheint fraglich (zur Anwendung des Anscheinsbeweises, wenn es nicht zur Berührung mit dem Fahrzeug des Unfallverursachers kommt, vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1959 – VI ZR 140/58, VersR 1959, 792; KG, NZV 2000, 43; KG-Report 2000, 316; OLG München, Urteile vom 16.09.2005 – 10 U 2787/05, NZV 2005, 582, vom 08.10.2010 – 10 U 2128/10, juris und vom 07.10.2016 – 10 U 767/16, juris; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; Urteil vom 21.09.2010 – I-1 U 231/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Schaden-Praxis 2015, 292; OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281; OLG Frankfurt, DAR 2000, 478; OLG Naumburg, VerkMitt 2012, Nr. 47; Kammer, Urteil vom 12.03.2010 – 13 S 215/09, NZV 2011, 188; Schwartz, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 1; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1349 für den Anscheinsbeweis gegen einen Fußgänger nach § 25 Abs. 3 StVO bei berührungslosem Unfall). Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Verkehrsverstoß des Erstbeklagten gegen § 9 Abs. 5 StVO ist nachgewiesen.

c) Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Rückwärtsfahrende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Bei Fahrzeugen, bei denen das Rückwärtsfahren bauartbedingt mit einer besonderen Gefahr verbunden ist, z.B. aufgrund der Größe, Schwere, Unbeweglichkeit des Fahrzeugs und der erschwerten Rückschau, kann eine Pflicht zum Einweisen bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1989, 599; OLG München, Urteil vom 14.02.1992 – 10 U 5335/91, juris; OLG Hamm, VersR 1994, 1252; OLG Koblenz, Urteil vom 27.04.1992 – 12 U 181/91, juris; OLG Oldenburg, NZV 2001, 377; OLG Düsseldorf, VRS 87, 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1984 – 7 U 149/83, juris). Das ist etwa bei Müllfahrzeugen – wie hier – der Fall (vgl. KG, Urteil vom 09.07.1987 – 12 U 6926/86, juris; Kammer, Urteil vom 07.10.2016 – 13 S 35/16, NJW-RR 2017, 87), was auch in der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 – Müllbeseitigung, bisher BGV C27) zum Ausdruck kommt, die lautet: „Mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweisende darf sich nicht auf den hinteren Standplätzen des Müllfahrzeugs aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten.“

d) Dass der Erstbeklagte hier nicht eingewiesen worden ist, ist unstreitig. Anders als die Beklagten meinen, hat sich dieser Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO auch unfallursächlich ausgewirkt, da der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Erstbeklagte sich eines Einweisers bedient hätte. Die Pflicht, sich einweisen zu lassen, dient dem unmittelbaren Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich hinter dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug befinden. Der Einweiser hat insoweit insbesondere die Aufgabe, diese Personen zu warnen (BGH, Urteil vom 30.09.1966 – 4 StR 304/66, VRS 31, 440, 441; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVO Rn. 70 m.w.N.). Hiervon ausgehend hätte ein Einweiser verhindern können, dass die Zeugin … im Unklaren darüber gelassen wurde, ob der Erstbeklagte sie gesehen hatte und ob der Erstbeklagte mit seinem Müllfahrzeug immer weiter zurücksetzte. Ein Einweiser hätte mithin verhindern können, dass die Zeugin … in der Annahme, das Müllfahrzeug werde nicht rechtzeitig anhalten, ihr Fahrzeug zurücksetzt.

3. Dass die Zeugin … ebenfalls ihre Pflichten beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO verletzt hat, hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt.

a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers kein Verschulden begründet, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. stellv. OLG Hamm, Schaden-Praxis 2015, 292 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 16.03.1976 – VI ZR 62/75, VersR 1976, 734).

b) Die Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin indes nicht nachgewiesen. Vielmehr spricht für das Verschulden der Zeugin … der Beweis des ersten Anscheins. Denn der streitgegenständliche Unfall, d.h. die Kollision mit dem hinter dem klägerischen Pkw befindlichen Fahrzeug, hat sich in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt der Zeugin … ereignet (vgl. stellv. für alle Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 9 StVO Rn. 64 m.w.N.). Umstände, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet wären, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Vielmehr kann bereits angesichts der nicht sicher feststellbaren Entfernung des Müllfahrzeugs nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden, ob die Zeugin … im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung tatsächlich keine Zeit gehabt hat, um sachgemäß zu reagieren.

4. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zur hälftigen Haftungsverteilung Denn beide Fahrzeugführer trifft ein gleich schwerwiegender Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren. Dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Müllfahrzeug handelt, hat bereits im Rahmen der Beurteilung des Pflichtenmaßstabs im Rahmen des § 9 Abs. 5 StVO Berücksichtigung gefunden, so dass eine weitere Berücksichtigung bei der Bestimmung der wechselseitigen Betriebsgefahren auszuscheiden hat (vgl. Scholten aaO § 17 StVG Rn. 19). Eine erhöhte Geschwindigkeit des Müllfahrzeugs, so wie von Klägerseite behauptet, lässt sich nicht beweissicher nachvollziehen, so dass auch dieser Umstand zu keiner (weiteren) Erhöhung der Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs führt.

Der Klägerin steht danach Anspruch auf die Hälfte ihres Schadens von 1.237,50 € zu, mithin 618,75 €.

5. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Bei (noch nicht angefallener) Mehrwertsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren allgemein für zulässig erachtet, wenn der Kläger – wie hier – nachvollziehbar geltend macht, er werde ggfl. sein mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug reparieren (vgl. KG, Urteil vom 30.06.2008 – 22 U 13/08, zit. nach juris; OLG Celle, MDR 2012, 400; vgl. auch Kammer, Urteil vom 24.09.2010 – 13 S 216/09, ZfS 2011, 85). Der Feststellungsantrag ist auch nach Maßgabe der bisherigen Ausführungen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.

6. Die Klägerin kann schließlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Ihr steht insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV Anspruch auf Ersatz einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) in Höhe von 104,- € + 20,00 € (Pauschale) + 23,56 € (MwSt.) = 147,56 € zu.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).