Die Enkelin des Klägers stellte das von ihm gehaltene Fahrzeug auf einem Garagenhof ab, wodurch der Mieter einer Garage diese mit seinem Fahrzeug nicht verlassen konnte und die Polizei informierte, welche das Fahrzeug des Klägers versetzen ließ. Der Beklagte verlangt vom Kläger durch Leistungsbescheid die Zahlung von Verwaltungsgebühren und Abschleppkosten.

Laut VG Düsseldorf ist der Bescheid rechtmäßig: Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Das Parken des Fahrzeugs vor der Garage stelle den objektiven Tatbestand einer Nötigung dar, wobei es auf den subjektiven Tatbestand, also den Vorsatz der Fahrerin, nicht ankomme. Die Polizei sei, wenn und soweit gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist, auch für den Schutz privater Rechte zuständig.

VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2017 – 14 K 6193/17

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 135,99 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid, mit dem Kosten und Gebühren wegen einer Versetzungsmaßnahme geltend gemacht werden.

Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 war am Samstag, dem 1. Oktober 2016 in E. -I. auf einem Garagenhof geparkt. Da der Mieter einer Garage diese aufgrund des geparkten Fahrzeuges nicht verlassen konnte, rief er die Polizei. Das Abschleppprotokoll vermerkt: “Der Zeuge konnte Garage nicht verlassen”. Auf dem von der Örtlichkeit angefertigten Foto ist zu dem Wendekreis zwischen der Ausfahrt der Garage und dem PKW des Klägers vermerkt: “Das war zu eng”. Des Weiteren vermerkt das Abschleppprotokoll, dass eine verantwortliche Person nicht habe erreicht werden können.

Ausweislich des Abschleppprotokolls war die Einsatzzeit von 9:05 Uhr bis 12:25 Uhr. Um 12:06 Uhr wurde das Fahrzeug von der I1. Dorfstraße 00-00 zur I1. Dorfstraße 00 versetzt. Mit Rechnung vom 4. Oktober 2016 stellte die Firma E1. Abschleppservice dem Beklagten für die Umsetzung am 1. Oktober 2016 auf der I1. Dorfstraße 00 einen Betrag in Höhe von 49,99 Euro in Rechnung.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 hörte der Beklagte den Kläger zu der Erhebung von Verwaltungsgebühren und der Geltendmachung von Abschleppkosten an.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 machte der Kläger geltend, dass das Fahrzeug “X-XX 0000” nicht verbotswidrig geparkt habe, da das Grundstück sein Eigentum sei. Der Mieter der Garage hätte mit etwas gutem Willen sein Fahrzeug auch aus der Garage fahren können.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 10. März 2017 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die entstandenen Kosten für die Versetzung des Fahrzeuges in Höhe von 49,99 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro fest. Der Kläger wurde zur Zahlung der Gesamtkosten in Höhe von 135,99 Euro aufgefordert. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Fahrzeug habe vor einer Ein- /Ausfahrt mit Behinderung geparkt.

Mit Schreiben vom 24. März 2017 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten den Beklagten um Übersendung von Fotos. Sie vertraten die Ansicht, dass ein Polizeieinsatz auf einem Privatgrundstück nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Garagennutzer meint, nicht in seine Garage einfahren zu können.

Der Kläger hat am 10. April 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Enkelin habe das streitbefangene Fahrzeug auf dem Garagenhof abgestellt. Der Mieter, Herr L. F. N. , hätte mit etwas Rangieren auf dem Garagenhof die Garage verlassen können. Der Polizeibeamte hätte dem Mieter beim Rangieren helfen können und müssen statt das Fahrzeug versetzen zu lassen. Selbst wenn er dies nicht gekonnt hätte, hätte der Polizeibeamte Herrn F. N. fragen müssen, wohin er mit seinem Fahrzeug fahren will. Wenn es nur ein kurzer Weg gewesen wäre, wäre im Zweifel eine Taxifahrt erheblich preiswerter gewesen als ein Abschleppvorgang mit Kostenfolgen von 135,99 Euro.

Der Kläger beantragt,

den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. April 2017 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, das Fahrzeug “X-XX 0000” habe so vor der Garage des Mieters gestanden, dass dieser nicht habe herausfahren können, so dass die Versetzung des Fahrzeuges zwingend erforderlich gewesen sei. Auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handele, müsse es den Mietern einer Garage möglich sein, diese nach Belieben und ohne Behinderungen durch andere nutzen zu können. Dazu zähle auch das ungehinderte Ein – und Ausfahren aus der Garage. Das verkehrsbehindernde Abstellen des Fahrzeuges vor der Garage stelle eine Besitzstörung dar, so dass ein widerrechtlicher Zustand vorgelegen habe, der erst durch die seitens der Polizei veranlasste Versetzung habe beseitigt werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeihauptkommissars G. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 10. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die mittels Versetzung durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 49,99 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.

Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten durchgeführt worden. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 27. Januar 2017 Gelegenheit gegeben worden, sich zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides zu äußern.

Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.

Dabei ist die Polizei nach § 1 Abs. 2 PolG NRW auch für den Schutz privater Rechte zuständig, wenn und soweit gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Dies war hier der Fall.

Vorliegend war ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung gegeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mieter der Garage diese aufgrund des geparkten Fahrzeuges nicht verlassen konnte. Denn der Zeuge, Polizeihauptkommissar G. , hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Audi A 7 des Garagenmieters aufgrund seiner Länge von 5 m aufgrund des vor der Garage stehenden PKW nicht herausfahren konnte. Der erfahrene Polizeibeamte hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass er dem Mieter durchaus bei einem Rangieren aus der Garage geholfen hätte, wenn dies aus seiner Sicht möglich gewesen wäre. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Mieter nicht aus seiner Garage herausfahren konnte. Aufgrund dieser glaubhaften Aussage kommt es auch nicht darauf an, ob der Mieter vor dem Eintreffen des Polizeibeamten versucht hat, aus der Garage heraus zu fahren, so dass es unerheblich ist, dass sich der Zeuge an einen Rangierversuch nicht erinnern konnte.

Es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf den Verdacht einer strafbaren Nötigung vor. Indem das Fahrzeug derart vor der Garage eines Mieters geparkt war, dass er die Garage nicht verlassen konnte, wurde dieser mit Gewalt dazu genötigt, auf ein Verlassen der Garage zu verzichten. Damit wurde der objektive Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Ob für den einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach dessen Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss. Aus Gründen einer effektiven polizeilichen Gefahrenabwehr ist es ausreichend, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. Eine vertiefte, dem Einzelfall gerecht werdende, eingehende Verwerflichkeitsprüfung kann dem Polizeibeamten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 25 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 24 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 K 7869/08 -, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Ob der Kläger auch den subjektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt, kann vorliegend offenbleiben, denn für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, kommt es lediglich darauf an, ob der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt ist und für die einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht eines verwerflichen Handelns gemäß § 240 Abs. 2 StGB besteht, so dass der Polizeibeamte auch auf dem privaten Grundstück des Klägers die Versetzungsmaßnahme durchführen konnte.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 28, juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 35, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Der Kläger ist der richtige Adressat des Leistungsbescheides. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungs- und Gebührenbescheides hat er sich als der Verantwortliche für das Fahrzeug dargestellt, so dass der Beklagte ihn zutreffend als Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen hat,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 6304/12 – juris.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und den durch das Fahrzeug teilweise blockierten Raum vor der Garage wieder vollständig freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Es ist dem Mieter einer Garage nicht zuzumuten, mit einem Taxi einen Weg zu bewältigen, den er beabsichtigte, mit seinem eigenen PKW durchzuführen. Auch war der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht erreichbar. Wenn ein PKW auf diese Weise abgestellt wird, ist es angeraten, eine Telefonnummer im Auto zu hinterlassen, unter der der Verantwortliche immer erreichbar ist.

Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 49,99 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, dem Mieter die ungehinderte Ausfahrt aus seiner Garage zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Hinzu kommt, dass eine Abschleppmaßnahme regelmäßig geboten erscheint und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn – wie vorliegend – andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris.

Wie oben dargelegt, war eine konkrete Behinderung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben.

Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme wurden folglich rechtsfehlerfrei dem Kläger als Zustandsstörer auferlegt.

Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro begegnet weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW.

Hiernach kann die Polizeibehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Polizeipflichtigen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie oben dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.