Trotz der strengen Rechtsprechung des OLG Bamberg in Bußgeldsachen bleiben zumindest vereinzelt bayerische Amtsgerichte dabei, dass Betroffenen auch bei standardisierten Messverfahren eine technische Überprüfung der Messdaten nicht verwehrt werden kann. So hat vorliegend das AG Eggenfelden das zuständige Polizeiverwaltungsamt angewiesen, der Verteidigerin die Falldaten, die im Rahmen der Messreihe angefallen sind, zur Verfügung zustellen. Die nach der Rechtsprechung zur Widerlegung eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen konkreten Einwendungen könne der Betroffene auf andere Weise nicht vorbringen. Daher folge das Einsichtsrecht sowohl aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als auch dem auf ein faires Verfahren.

AG Eggenfelden, Beschluss vom 14.09.2017 – 23 OWi 407 Js 20061/17

Die Zentrale Bußgeldstelle im bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, der Verteidigung folgende Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

– die Rohmessdaten (Falldaten) der gegenständigen Messung in unverschlüsselter Form, die mit dem hier verwendeten Messgerät im Rahmen der Messreihe angefallen sind.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen liegt im zugrunde liegenden Bußgeldbescheid eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last. Mit Schreiben vom 18.08.2017 beantragte die Verteidigerin des Betroffenen die Herausgabe des Falldatensatzes, der Token-Datei und des Passwortes, damit eine gutachterliche Prüfung des Messergebnisses vorgenommen werden kann.

II.

Der Betroffenen hat entsprechend § 46 OWiG i.V.m. 147 StPO das Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe der beantragten Daten bzw. Unterlagen, da andernfalls dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden würde, da es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Betroffene deshalb konkrete Einwendungen gegen Messung vorzubringen hat, wozu er jedoch durch nur dann in der Lage ist, wenn eine Auswertung der Daten und Unterlagen ggf. auch unter Zuhilfenahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen erfolgen kann. Im Übrigen gebietet auch das Recht des fairen Verfahrens die Herausgabe bzw. Einsicht in die entsprechenden Daten bzw. Unterlagen.