Auf einer Kreuzung kam es zu einer Kollision des bei der Beklagten haftpflichtversicherten und durch die Zeugin K geführten Pkw mit dem Pkw der Streithelferin, welche trotz Rotlichts in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Eine Gefahrenbremsung der Zeugin K konnte den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Durch diesen wurde das von der Zeugin K geführte Fahrzeug gegen den Ampelmast der Klägerin geschleudert und dieser beschädigt. Die Schadensersatzklage wurde später übereinstimmend für erledigt erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das OLG Schleswig bestätigt die Ansicht des LG Kiel, wonach die Beklagte bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre: Ihre Haftung gegenüber der Klägerin folge aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG sei der Beklagten nicht gelungen, da höhere Gewalt nicht vorgelegen habe. Für die Annahme höherer Gewalt fehle es bereits an einem von außen kommenden und betriebsfremden Ereignis. Bei dem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge handele es sich nämlich um die Realisierung des typischen Betriebsrisikos. Auch liege (als weitere Voraussetzung) kein Ausnahmecharakter des Unfallgeschehens vor. Darauf, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall nicht verschuldet habe, komme es hingegen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) gehandelt habe. Ein unabwendbares Ereignis schließe den Schadensersatzanspruch nur aus, wenn der Geschädigte selbst genäß §§ 17, 18 StVG für eine eigene Betriebsgefahr einzustehen hat.

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.11.2017 – 7 W 39/17

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11. August 2017 gegen den Kostenbeschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, weil sie bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (§ 91a ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagte haftet gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für den der Klägerin durch die Beschädigung des Ampelmastes an der Kreuzung B…/B… entstandenen Schaden. Unstreitig war es am 7. August 2015 gegen 19:20 Uhr auf der Kreuzung zu einer Kollision zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Daimler Benz, amtl. Kennzeichen …, der Zeugin Sabine K mit dem Pkw F, amtl. Kennzeichen …, der Streithelferin gekommen. Letztere war – trotz Rotlicht für die Linkabbiegerspur – in den Kreuzungsbereich eingefahren. Trotz einer durch die Zeugin K eingeleiteten Gefahrenbremsung kam es zum Frontalzusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gegen den Ampelmast der Klägerin geschleudert wurde. Unstreitig entstand an der Ampelanlage ein Sachschaden in Höhe von 6.151,07 €.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht gelungen ist. Danach ist die Ersatzpflicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch „höhere Gewalt“ verursacht worden wäre. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage § 7 Rn. 32). Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, OLGR Celle 2005, 390-392). Hier fehlt es bereits an einem von außen kommenden, betriebsfremden Ereignis. Vielmehr handelte es sich bei dem Unfall um die Realisierung eines typischen Betriebsrisikos im Kraftfahrzeugverkehr, nämlich um die Kollision zweier Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zweier Straßen. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugin K die Kollision nicht verursacht hat. Es fehlt auch an dem erforderlichen Ausnahmecharakter des Unfallgeschehens. Diese setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die betriebsfremde Einwirkung einem Elementarereignis im Sinne eines Schicksalsschlages vergleichbar sein muss. Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Halter einrichten kann und die demgemäß mit dem Betrieb des Fahrzeugs und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen (OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, a. a. O.). Hier hat sich das typische Betriebsrisiko der Teilnahme eines Pkws am Straßenverkehr realisiert. Unerheblich ist, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall nicht verschuldet hat. Nahezu täglich passieren im Straßenverkehr Rotlichtverstöße mit Schadensfolgen. Das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr ist nicht außergewöhnlich. Allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr werden abstrakte Gefahren geschaffen, für die der Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG – verschuldensunabhängig – einzustehen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Kollision des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ein „willensgesteuertes Verhalten“ der Fahrerin K zugrunde lag oder nicht. Es ist anerkannt, dass sogar parkende Kraftfahrzeuge eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG auslösen können, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können.

Auf die Frage, ob es sich bei dem Unfall um ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte, kommt es nicht an. Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht nach dem Ausgleichssystem der §§ 17, 18 StVG für eine mitwirkende Betriebsgefahr einzustehen hat, ist der Halter eines Kfz als Schädiger nach § 7 Abs. 2 StVG nur bei höherer Gewalt entlastet (vgl. Lemcke, ZfSch 2002, 318-328). Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I, 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, 14 U 231/04, a. a. O.). Die in der Beschwerdebegründung vom 13.09.2017 zitierte Entscheidung OLG Celle, DAR 2012, 457-460 findet deshalb hier keine Anwendung. Dort ging es um eine Aufschiebekollision und die Beschädigung des klägerischen Wohnmobils durch ein von dem Beklagten gefahrenes Sprinter-Gespann, welches durch einen nachfolgenden Lkw ACTROS auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sein soll. Es handelte sich damit um eine andere Konstellation, nämlich um einen Geschädigten (Wohnmobil der Klägerin), der selbst nach dem Ausgleichssystem der §§ 17, 18 StVG für eine mitwirkende Betriebsgefahr einzustehen hatte.

Demnach ist die sofortige Beschwerde der Beklagten unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 101 ZPO.

Es wird klargestellt, dass die Beklagte auch in der Hauptsache die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen hat (§§ 91a, 101 ZPO). Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 11.04.2017 (Bl. 109 GA) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat beantragt, dass die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen sind. Darauf hat die Streithelferin mit Schriftsatz vom 21. August 2017 (Bl. 141 GA) nochmals hingewiesen.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO (= Kosteninteresse wegen übereinstimmender Erledigung) in Verbindung mit KV 1810 der Anlage 1 GKG (Festgebühr) und im Hinblick auf die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß §§ 2 ff. RVG, Vergütungsverzeichnis 3500 der Anlage 1 zum RVG.